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preparatory:AB 198559

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-05-30

Wortprotokoll

Vorab dies: Die grosse Mehrheit der CVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und auch den Rückweisungsantrag klar ablehnen. Im Weiteren wird unsere Fraktion im Rahmen der Detailberatung mehrheitlich jeweils der Kommissionsmehrheit folgen, ausser bei Artikel 264c Absatz 1 Ziffer 3, beim Thema Stiefkindadoption bei der faktischen Lebensgemeinschaft.

Zum Eintreten: Warum gilt es, auf diese Vorlage einzutreten? Die letzte grosse Revision des Adoptionsrechts geht zurück auf das Jahr 1972. Die damals bedeutendste Änderung bestand in der Einführung der Volladoption: Das adoptierte Kind wurde wie ein leibliches Kind in die adoptierende Familie eingegliedert. Namentlich wurde damals auch dem Kindesinteresse eine grössere Bedeutung zuerkannt. Das geltende Recht basiert, abgesehen von einigen kleineren Änderungen, somit auf dieser Revision von 1972.

Seither hat sich die Welt in vielerlei Hinsicht verändert, ja wesentlich verändert. Bezogen auf das Adoptionsrecht sei insbesondere auf die veränderten gesellschaftlichen Vorstellungen und Werte, die unser Leben prägen, hingewiesen, verbunden auch mit entsprechend neuen Lebensrealitäten. Man mag diese Änderungen und neuen Realitäten begrüssen oder nicht. Aufgabe des Rechts ist es aber, auf diese zu reagieren, ohne jedoch, so denke ich, zu meinen, man müsse seitens des Gesetzgebers gesellschaftspolitisch vorauseilend agieren. Wenn aber zwischen der Realität und dem Recht allzu grosse Lücken entstehen, läuft man Gefahr, dass das schwächste Glied in der Kette darunter leidet, und bezogen auf das Adoptionsrecht ist das das Kind.

Das zu verhindern ist Aufgabe der Politik. Dementsprechend haben in den vergangenen Jahren verschiedene Mitglieder des Parlamentes auf die Notwendigkeit von Anpassungen im Adoptionsrecht hingewiesen und entsprechende Vorstösse eingereicht. Ich verweise dabei vor allem auch auf die Motion der RK-SR 11.4046, "Adoptionsrecht. Gleiche Chancen für alle Familien", welche in der abgeänderten Fassung von beiden Räten angenommen wurde. Bei der Umsetzung dieser Motion durch die vorliegende Revision ist denn die augenfälligste Neuerung die Öffnung der Stiefkindadoption für alle Paarbeziehungen, ungeachtet ihres Zivilstandes und ihrer sexuellen Orientierung. Die vorliegende Revision auf diesen Punkt zu reduzieren würde aber dieser nicht gerecht.

Zentrales Anliegen der Revision ist, ganz allgemein, die Stärkung des Kindeswohls. Denn obwohl sich das heutige Adoptionsrecht und das Verfahren am Kindeswohl orientieren sollten und das in den meisten Fällen wohl auch geschieht, wird die Adoption nach wie vor als Möglichkeit gesehen, um adoptionswilligen Eltern zu einem Kind zu verhelfen. Dies ist aber, ich habe es gesagt, nicht das Ziel des Adoptionsrechts. Vielmehr ist es das Kindeswohl. Dementsprechend stellt die Revision das Kindeswohl noch konsequenter in den Fokus. Denn dieses ist letztlich Ziel und Rechtfertigung der Adoption.

Welches sind, neben den veränderten Lebensrealitäten, wesentliche Mängel des heutigen Rechts, die nach einer Revision verlangen? Das geltende Recht zeichnet sich vor allem durch mangelnde Flexibilität aus. Ermessensspielräume, welche dem Einzelfall gerecht werden und damit dem Kindesinteresse entsprechen, fehlen heute weitgehend. Abweichungen von gewissen Voraussetzungen sollen daher im Einzelfall neu möglich sein, beispielsweise beim vorgesehenen Mindestalter beider Ehegatten bei der gemeinschaftlichen Adoption oder beim minimalen Altersunterschied zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person. Zu denken ist etwa an den Fall der Adoption mehrerer Stiefkinder: Während ein oder mehrere Geschwister von einem Stiefelternteil adoptiert werden können, scheitert die Adoption allenfalls bei einem weiteren Geschwister daran, dass zwischen ihm und dem Stiefelternteil ein zu kleiner Altersunterschied besteht. Solches führt zu einer Ungleichbehandlung der Stiefkinder innerhalb der Familie, zu einem stossenden Ergebnis mithin, und kann dem Kindeswohl schaden. Das will die Revision verhindern.

Verbesserungen schafft die Revision aber auch in weiteren Punkten, beispielsweise mit der verbesserten Mitbeteiligung des Kindes im Adoptionsverfahren oder mit Erleichterungen bei der Erwachsenenadoption. Und schliesslich sieht die Adoption auch Lockerungen beim Adoptionsgeheimnis vor. Diese entsprechen neu dem Standard, wie er sich heute in vielen Ländern Europas findet. So etwa hat das volljährige Kind neu einen unbedingten Anspruch auf Erhalt der Personalien seiner leiblichen Eltern wie auch weiterer Informationen.

Erlauben Sie mir an dieser Stelle eine weitere Feststellung allgemeiner Art: Wenn gegen die vorliegende Revision Vorbehalte gemacht werden, sei das wegen der Öffnung der Stiefkindadoption, sei das wegen der Senkung und Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen oder aus anderen Gründen, so gilt es zu beachten, dass die Adoptionsvoraussetzungen in der Schweiz im internationalen Vergleich auch nach der Revision immer noch hoch, sehr hoch sind. Die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen geben keinerlei Anspruch auf eine Adoption, sondern sind Grundlage dafür, dass jemand überhaupt ein Adoptionsverfahren beantragen kann. Erst anschliessend wird geprüft, ob im Einzelfall die Adoption zum Wohle des Kindes ist. Und erst nach einer umfassenden Untersuchung aller wesentlichen Umstände darf dann eine Adoption ausgesprochen werden. Dies sind Anforderungen, denen Eltern leiblicher Kinder in verschiedenen Fällen leider allzu oft nicht genügen würden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die letzte Woche publizierte Statistik über misshandelte Kinder in der Schweiz.

Zusammengefasst: Ich ersuche Sie namens der CVP-Fraktion, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten und auch den Rückweisungsantrag abzulehnen.