preparatory:AB 218700
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-09-12
Wortprotokoll
Der Präsident Ihrer WAK hat bereits die ganze Geschichte erzählt, die hinter dieser Vorlage steckt. Wir schlagen Ihnen eine Änderung des Stempelsteuergesetzes aufgrund einer Motion von Herrn Abate vor. Sie wurde notwendig wegen einer Steueramnestie in Italien, die 2009 erfolgte und eigentlich den Schweizer Finanzplatz schwächt. Wir möchten mit dieser Gesetzesänderung wieder gleich lange Spiesse schaffen. Das ist gerade im Tessin notwendig, weil der Tessiner Finanzplatz sehr stark auf diese grenzüberschreitenden Geschäfte angewiesen ist. Es geht darum, dass wir gewisse Finanzintermediäre von der Stempelabgabe befreien, damit diese wieder gleich lange Spiesse haben.
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Artikel 19a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vor. Mit der in diesem Artikel enthaltenen Umschreibung werden sämtliche zum Zwecke der Steuersicherung zwischengeschalteten Organisationen von der Umsatzabgabe befreit, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Es sind nur Organisationen, die vom ausländischen Wohnsitzstaat als vertrauenswürdig eingestuft wurden und gewisse Mindestanforderungen an die Erhebung und Ablieferung von Quellensteuer erfüllen, d. h. bewilligt oder kontrolliert werden, von dieser Umsatzabgabe befreit. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die erlaubte Geschäftstätigkeit der zwischengeschalteten Organisation auf die Erfüllung der Melde- und Steuerpflicht im Wohnsitzstaat der Kundin oder des Kunden eingeschränkt ist.
Das damalige Anliegen der Motion Abate, die Gleichstellung mit ausländischen Börsenagenten, ist wegen der unterschiedlichen Funktionsweise der Finanzintermediäre nur über eine Gesetzesänderung möglich. Während italienische Broker oder die italienische Bank für ihre Kundinnen und Kunden Anlageportefeuilles aktiv bewirtschaften und sie somit als dynamische Finanzintermediäre auftreten, können die statischen Intermediäre die Vermögensverwaltung nur statisch ausüben.
Aus der Vernehmlassung ging klar hervor, dass die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer diese Gesetzesänderung begrüsst. Die Steuerbefreiung nur auf die italienischen Fiduciarie statiche zu beschränken lässt sich aus verfassungsmässigen Gründen nicht rechtfertigen - daher diese Gesetzesänderung. Wir gehen aber davon aus, dass sie eigentlich nur im Tessin auch benutzt wird.
Durch die Befreiung entstehen bei statischer Betrachtung Mindereinnahmen bei der Umsatzabgabe von 10 Millionen Franken. Das ist aber die statische Betrachtung. Wir gehen davon aus, dass mit dieser Gesetzesänderung eine Dynamik entstehen wird, die letztlich nicht zu weniger Einnahmen führt, sondern mindestens zu gleich viel Einnahmen, wie wir jetzt haben.
Ich denke, die Vorlage war in jeder Beziehung unbestritten. Ich bitte Sie, darauf einzutreten und ihr zuzustimmen.