preparatory:AB 224312
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2017-12-12
Wortprotokoll
Eine Klientin hat mich in der Praxis gefragt, was eigentlich mit ihrer Lebensversicherung passiere, wenn ihre Versicherung in Konkurs gehe. Die Antwort ist doch relativ verblüffend: Es gibt in der Schweiz für diese Fälle keinen Einlegerschutz - es gibt keinen. Wenn es sich um eine Bank handeln würde, gäbe es seit zehn Jahren bekanntermassen einen Einlegerschutz. 100 000 Franken pro Person und Bank sind geschützt, und es gibt eine SchKG-Privilegierung. Wenn Sie im Ausland leben würden, gäbe es auch einen entsprechenden Schutz. Deutschland kennt für diese Fälle eine staatliche Auffangeinrichtung. Andere Länder kennen allgemeine Sicherheitsfonds der Gesamtbranche. Die Schweiz kennt auch das nicht.
Was hat denn die Schweiz im Falle des Konkurses eines Versicherers an Einlegerschutz zu bieten? In der heutigen Rechtsordnung haben wir ein sogenanntes gebundenes Vermögen. Jede Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, ein solches zu führen, um die laufenden künftigen Verpflichtungen sicherzustellen. Wenn nun eine Versicherungsgesellschaft in Konkurs fällt, können entsprechende Betreffnisse aus diesen gebundenen Vermögen befriedigt werden, aber ohne Auszahlungsfristen. Wie der Bundesrat feststellt, kann ein entsprechendes Konkursverfahren - erst nach diesem ist eine Auszahlung möglich - Monate oder gar Jahre dauern. Das ist eine völlig unbefriedigende Situation.
Wenn Sie eine Lebensversicherung haben in der Schweiz und Ihre Versicherungsgesellschaft in Konkurs fällt, dann fällt die entsprechende Lebensversicherung, wie der Bundesrat sehr kurz angebunden ausführt, einfach vier Wochen nach dem Konkurs dahin. Sie existiert also einfach nicht mehr. Das ist der Normalfall im Konkursrecht. Verträge fallen im Konkurs des Gläubigers dahin. Auch das ist für den Versicherten und die Versicherte keine befriedigende Situation.
Jetzt nehme ich aber immerhin mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Bundesrat beabsichtigt, eine Revision des Versicherungsaufsichtsrechts in diesem Bereich vorzulegen, und zwar insbesondere die Einführung eines sogenannten Sanierungsrechts. Erstaunlicherweise hat die Schweiz, abgesehen davon, dass sie im Versicherungsbereich schon keinen Einlegerschutz kennt, auch kein Sanierungsrecht. Wenn man kein Sanierungsrecht hat, hat das zur Folge, dass eine Versicherungsgesellschaft, die in Schieflage gerät, auch nicht in einem Sanierungsverfahren gerettet werden kann. Der Konkurs mit allen Folgen, insbesondere für die Versicherten, kann dann in der Regel nicht vermieden werden. Wenn ein Sanierungsrecht eingeführt würde, würde dieser Mangel behoben, und es würde ermöglicht, dass laufende Verträge weitergeführt werden können. In einem solchen Sanierungsverfahren, das eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, kann auch sichergestellt werden, dass mindestens eine Teilbestandesübertragung der Versicherungsverträge ermöglicht wird. Auch diese Möglichkeit besteht heute nicht.
In diesem Sinne möchte ich den Bundesrat sehr ermuntern. Er hat jetzt in der Beantwortung der Interpellation angekündigt, dass er plant, auf April 2018 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu verabschieden. Ich möchte den Bundesrat ermuntern, das zu tun. Ich bin sehr gespannt darauf, wie die Rechte der Versicherten und der Versicherungsgesellschaften dort geregelt werden. Ich hoffe, dass wir zehn Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise, wo wir im Bankenrecht einen Einlegerschutz eingeführt haben, auch im Versicherungsbereich zu einem für alle Beteiligten guten Sanierungsrecht kommen.