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preparatory:AB 24258

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-19

Wortprotokoll

Wir haben in der WBK eingehend darüber diskutiert, ob der Lehrvertrag vom Kanton zu genehmigen oder bloss zur Kenntnis zu nehmen sei, wie es der Bundesrat in Artikel 21 vorschlägt. Wir sind letztlich beim Begriff der Genehmigung geblieben, weil es für den Lehrling auch einen gewissen [PAGE 504] Schutz bedeutet, wenn eine zusätzliche Kontrolle besteht. Artikel 11c regelt den Lehrvertrag. In Absatz 2 wird der Begriff "in der Regel" gestrichen, weil der zweite Satz diese Ausnahme ermöglicht.

Bei gewissen Berufen ist es üblich, dass die Lehrjahre in verschiedenen Lehrbetrieben absolviert werden; das soll auch in Zukunft möglich sein. Die Absätze 3bis und 3ter werden von Artikel 15 Absatz 5 und 6 hierher transferiert, weil sie die Belange des Lehrvertrages betreffen. Bei Artikel 3ter haben wir im Gegensatz zu Artikel 15 Absatz 6 die Kann-Formulierung zugunsten einer eindeutigen Klarstellung gestrichen.

Die Verwaltung hat uns einen neuen Absatz 3quater vorgeschlagen. Sie stellte im Verlaufe der Gesetzesberatung fest, dass hier eine Lücke im Lehrvertrag geschlossen werden muss.

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