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preparatory:AB 24602

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-16

Wortprotokoll

Die Kommission hat sich mit dem ganzen Themenkomplex Therapien und Verwahrung intensiv auseinander gesetzt und auch mit zahlreichen Experten Hearings durchgeführt, die uns am Schluss in der Situation liessen, dass wir nicht klar wussten, was jetzt die Meinung der Fachwelt ist. Es ist ein äusserst komplexes und äusserst kontrovers diskutiertes Thema.

In Artikel 56 Absatz 1 haben wir den Grundsatz, dass wir Massnahmen grundsätzlich nur dann anordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Massnahme erfordert. Dazu ist in der Regel eine Begutachtung des Täters nötig. Wir haben - dies noch als Neuerung zuhanden der Materialien - in Artikel 56 auch einen Absatz 3bis eingefügt, der verlangt, dass bei der Begutachtung neutrale, unabhängige Experten zum Zuge kommen, die den Täter nicht kennen, die ihn bisher noch nicht behandelt haben, damit gewährleistet ist, dass ein solches Gutachten unabhängig und fachmännisch erstellt wird. Das ist das eine.

Das Zweite ist die Tatsache, dass es Menschen mit besonderen Persönlichkeitsmerkmalen gibt, die gefährlich sind, die aber im Sinne der Psychiatrie nicht psychisch krank sind. Heute werden diese Täter im normalen Freiheitsentzug gehalten, ohne Massnahme, und sie können auch nicht verwahrt werden. Wir haben im Einklang mit Bundesrat und Ständerat in der ersten Diskussionsphase die Verwahrung ausgedehnt, damit auch diese Personen mit besonderen Persönlichkeitsmerkmalen - vor allem aus Sicherheitsgründen - verwahrt werden können. Die Ausdehnung der Verwahrung ist neu also auch für so genannt psychisch gesunde Täter möglich.

Die Frage ist nun, ob man diese Menschen, die nicht psychisch krank sind, aber eben doch besondere Persönlichkeitsmerkmale aufweisen, auch therapieren kann, ob wir sie auch einer stationären Massnahme zuführen sollen. Das ist in der Fachwelt umstritten. Klar ist, dass in der Psychiatrie natürlich laufend Fortschritte gemacht werden, dass sich die Frage nach der Therapierbarkeit ändert und neue Behandlungsmethoden entstehen. Die Frage bleibt, ob eine Therapie Erfolg haben kann, wenn sich ein Täter gesund fühlt, wenn er das Gefühl hat, es bestehe gar kein Behandlungsbedürfnis, und wenn er nicht freiwillig und auch nicht einsichtig eine solche Therapie macht, sondern sie verordnet bekommt.

Schlussendlich geht es bei Ihrem Entscheid um die Abwägung von verschiedenen Interessen, nämlich einerseits die öffentliche Sicherheit mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip und anderseits die Freiheitsrechte des Täters. Die Kommission für Rechtsfragen hat mehrheitlich, mit 8 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Spezialprävention, den Rechten des Täters, den Vorzug gegeben. Die Minderheit, der auch ich angehöre, schlägt zugunsten der Sicherheit eine härtere Gangart vor und will das bisherige Konzept beibehalten.

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