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preparatory:AB 24684

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-17

Wortprotokoll

Ich habe den Ausführungen von Herrn Gutzwiller und auch von Herrn Aeschbacher in der Sache selber eigentlich nichts mehr anzufügen. Im Ständerat wurde die Bestimmung, wie sie jetzt von der Minderheit vertreten wird, einstimmig angenommen. Es ist offensichtlich, dass eine Vermischung von anwaltlicher und richterlicher Tätigkeit auch dann bestehen kann, wenn Richterinnen und Richter als Anwältinnen oder Anwälte vor anderen Gerichten auftreten.

Ich bitte Sie also, hier der Minderheit zu folgen.