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preparatory:AB 262426

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-08

Wortprotokoll

Ich habe es beim Eintreten gesagt: Statt geltendes Recht durchzusetzen, will man das KVG hier verschlimmbessern. Geltendes Recht ist hier gemäss Artikel 42 Absatz 3: "Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen."

Bekanntlich kennen wir grundsätzlich zwei Systeme bei der Erstattung von Rechnungen: das System des Tiers garant und das System des Tiers payant. Im ersten Fall, dem Fall des Tiers garant, stellt der Leistungserbringer, also zum Beispiel der Arzt oder das Spital, dem Patienten die Rechnung zu. Dieser kontrolliert und bezahlt sie und schickt dann der Krankenkasse die Rechnung zur Rückerstattung weiter, abzüglich der eigenen Kostenbeteiligung. Ergo hat der Versicherte in diesem Fall nicht nur eine Kopie, sondern sogar das Original der eigenen Rechnung in Händen. Im zweiten Fall, im Fall des Tiers payant, schicken Arzt, Spitäler oder oft auch Pflegeheime und Apotheken ihre Leistungsabrechnung direkt der Krankenversicherung. Die Krankenkasse bezahlt den kompletten Betrag. Anschliessend schickt die Krankenkasse ihrem Patienten bzw. Versicherten eine Leistungsabrechnung zu und stellt die Kostenbeteiligung und die nicht versicherten Leistungen in Rechnung. Diesen Betrag zahlt der Patient bzw. der Versicherte dann an die Krankenkasse zurück.

Genau dazu sagt nun eben geltendes Recht: Auch im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Das ist heute schon geregelt, aber es ist offenbar noch zu wenig geregelt und noch unklar, ob der Aussteller der Rechnung diese Kopie anfertigt und versendet oder eben die Versicherung.

Der Bundesrat will nun den Leistungserbringer dazu verdonnern, diese Kopie auszustellen; Ihre Kommission will nicht den Leistungserbringer, sondern die Versicherung dazu verdonnern. In jedem Fall lässt sich das aber im geltenden Recht regeln, denn der Bundesrat regelt ohnehin die Einzelheiten - auch das ist geltendes Recht. Deshalb stelle ich meinen Minderheitsantrag II auf Streichen bzw. auf die Fassung gemäss geltendem Recht.

Wenn Sie diesem Antrag nicht zustimmen können, dann bitte ich Sie, mindestens meiner Minderheit I zuzustimmen. Die Mehrheit der Kommission nimmt sie zwar auf; die Versicherungen sollen eben zu dieser Kopielieferung verdonnert und den Kunden soll die zusätzliche Kopie zugestellt werden - wir reden übrigens von 140 Millionen Rechnungen pro Jahr. Aber zumindest soll die Möglichkeit bestehen, diese Rechnungskopie auf einem Webportal elektronisch zu hinterlegen, statt zwingend postalisch zu versenden.

Die Minderheit Wasserfallen Flavia, wenn ich zu dieser auch gleich sprechen darf, die neue Finanzhilfen, also Pfründen für rechnungsprüfende Patientenorganisationen, einrichten will, bitte ich Sie abzulehnen. Die professionelle Rechnungsprüfung obliegt der Versicherung. Zudem soll die Rechnung explizit verständlich und nachvollziehbar sein, und zwar für den Patienten und nicht für Dritte.

In diesem Sinn danke ich Ihnen für die Unterstützung meiner Minderheitsanträge.