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preparatory:AB 281371

von Siebenthal Erich · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-05

Wortprotokoll

Der Gegenvorschlag des Bundesrates und die Volksinitiative wollen beide die Widerspruchsregelung für die Organspende einführen. Sie unterscheiden sich inhaltlich nur sehr wenig. Damit ist es sehr wahrscheinlich, dass die Initianten die Initiative zurückziehen, wenn der Gegenvorschlag vom Parlament angenommen wird, denn so wäre nämlich das Hauptziel der Initianten, die Widerspruchsregelung, erreicht.

Zugleich könnten die Volksabstimmung und das bei einer Volksinitiative notwendige Ständemehr umgangen werden. Das ist nicht richtig. Dass Bürgerinnen und Bürgern ohne ausdrückliche Zustimmung Organe entnommen werden dürfen, muss zwingend von Volk und Ständen entschieden werden. Heute braucht es die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, damit Organe zur Spende entnommen werden dürfen. Bei der Widerspruchsregelung ist dies nicht mehr der Fall. Hier dürfen Organe ohne Einwilligung der Person entnommen werden, wenn sie nicht schriftlich festgehalten hat, dass sie ihre Organe nicht spenden will. Schweigen kann bei dieser existenziellen Thematik aber nicht automatisch Zustimmung bedeuten. Diejenigen Personen, die ihre Organe spenden wollen, sollen aktiv werden und ihren Willen schriftlich festhalten, und nicht diejenigen Personen, die nicht spenden wollen.

Die Bürgerinnen und Bürger sollen auch die Freiheit haben, sich mit dieser Thematik nicht befassen zu müssen. Das Recht auf Unversehrtheit des Körpers und auf Selbstbestimmung, welches Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung garantiert, wird auch durch den Gegenvorschlag des Bundesrates massiv eingeschränkt. Dieser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger ist abzulehnen. Der Staat hat die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und darf diese nicht im Interesse Dritter in unzulässiger Weise einschränken.

Auch die Nationale Ethikkommission (NEK) lehnt die Widerspruchsregelung ab, da sie im Verhältnis zur heute geltenden Zustimmungslösung einen geringeren Schutz der Persönlichkeitsrechte gibt, insbesondere des Rechts, nach dem Tod über das Schicksal der eigenen Organe entscheiden zu können. Die NEK schlägt eine Erklärungsregelung vor. Die Menschen in der Schweiz sollen regelmässig aufgefordert werden, sich mit dem Thema Organspende auseinanderzusetzen und sich dazu zu äussern.

Bei der Widerspruchsregelung müssen alle Personen in der Schweiz informiert werden, dass sie schriftlich widersprechen müssen, wenn sie ihre Organe nicht spenden wollen. Es ist nicht realistisch, dass dieses Ziel erreicht werden kann, denn es gibt Personen, die die Landessprache nicht sprechen, kaum lesen können, das Gelesene nicht verstehen oder sich nicht mit ihrem Sterben befassen wollen. Dieser Nachteil gilt auch für die Erklärungsregelung. Auch müsste die Informationskampagne unbeschränkt lange dauern. Die Widerspruchsregelung würde unweigerlich dazu führen, dass Personen gegen ihren Willen Organe entnommen werden. Das ist äusserst bedenklich und klar abzulehnen.

Die Einführung der Widerspruchsregelung soll gemäss Bundesrat und Initianten zu mehr Organspenden führen. Die NEK hat aber in ihrer Dokumentation Nummer 31/2019 ausdrücklich festgehalten, es lasse sich kein wissenschaftlich erhärteter Nachweis erbringen, dass die Widerspruchslösung zu mehr Organspenden führt. Durch den bedenklichen Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger würde also das angestrebte Ziel mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht erreicht.

Daher sind die Initiative und der Gegenvorschlag beide abzulehnen.