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preparatory:AB 30385

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-11

Wortprotokoll

Es ist schon eine grundsätzliche Frage, die hier diskutiert werden muss. Die Mehrheit der Kommission geht ja davon aus, dass Direktzahlungen Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind und deshalb unabhängig sind von der Person, welche diese Leistungen erbringt. Von daher argumentiert die Mehrheit durchaus richtig.

Nur ist es dann nicht ganz konsequent, wenn man in Absatz 6 Buchstabe b Direktzahlungen für Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone zuspricht. Ich opponiere nicht gegen diese Zusprechung. Aber hier haben wir es eindeutig mit Direktzahlungen zu tun, die Einkommenszuschüsse sind; es geht nicht mehr um gemeinwirtschaftliche Leistungen. Es kann nicht sein, dass wir Landschaftspflege im Ausland finanzieren, sondern wir geben Landwirten, die in der Schweiz wohnhaft sind und Bewirtschaftungsflächen im Ausland haben, einen Einkommenszuschuss, damit sie existieren können.

Damit möchte ich sagen, dass wir bei den Direktzahlungen - auch wenn wir das nicht gerne zugeben - eine Vermischung von Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und von Einkommenszuschüssen haben. Sobald dieser Einkommenszuschuss-Charakter entsteht, meine ich, dass die Begrenzungen doch einen Sinn machen. Ich befürchte, wenn in Einzelfällen irgendjemandem Beiträge bezahlt werden, der das überhaupt nicht nötig hat, dürfte sich das längerfristig negativ auf den Kreditrahmen auswirken. Ich meine, der Zweitrat sollte sich dieser Frage der Begrenzung nochmals annehmen.