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Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-11-29

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, dass ich in meinem kurzen Votum auch gleich das Thema des Koordinationsabzugs gemäss Artikel 8 Absatz 1 etwas streife. Diese beiden Artikel gehören aus meiner Sicht in eine Gesamtbetrachtung.

Eine Hürde, die insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit tieferen Einkommen oder mit Teilzeit- und Mehrfachanstellungen betrifft, ist der Umstand, dass ihr BVG-versicherter Lohn entweder unter der Eintrittsschwelle liegt oder durch den Koordinationsabzug sehr stark vermindert wird. Daraus resultieren kleinere Sparbeiträge und somit ein tieferes Endkapital mit tiefer Rente bei Erreichen des Pensionsalters. Insofern sind also die beiden Elemente gemeinsam zu betrachten und haben eine entsprechende Wechselwirkung. Senken Sie sowohl die Eintrittsschwelle als auch den Koordinationsabzug auf die vom Nationalrat beschlossene und von der Minderheit Müller Damian beantragte Höhe, so erweitern Sie den zu versichernden Personenkreis um rund 460[NB]000 Personen. Die zusätzlichen Kosten, das soll nicht unerwähnt bleiben, erhöhen sich dabei ebenfalls auf gegen 100 Millionen Franken.

Die zweite Stellschraube, an der gedreht werden kann, um dem Zielkreis von Versicherten zu einer besseren Kapitalansammlung zu verhelfen, ist der bei jeder Anstellung zu beachtende und anzuwendende Koordinationsabzug. Diese Hürde verhindert sehr oft, dass bei Versicherten mit tiefen Einkommen oder mit Teilzeit- und Mehrfachanstellungen ein für die Pensionierung vernünftiges und dringend notwendiges Alterskapital angesammelt werden kann; ich habe es bereits erwähnt. Drehen Sie nun beide Stellschrauben nach unten, so erhöhen sich bei vielen die versicherten Gehälter, aber auch die Kosten wachsen schnell in die Höhe - bis zur Untragbarkeit auf der Seite der Arbeitgeber. Das hat zudem den Effekt, dass bei vielen Arbeitnehmenden die höheren Beiträge vom Lohn abgezogen werden, obschon sie diese eigentlich lieber Ende Monat im Portemonnaie hätten als auf einem BVG-Konto.

Aus meiner Sicht ist deshalb in einem bestimmten Mass Vorsicht geboten. Die Kommissionsmehrheit handelt in Bezug auf die Eintrittsschwelle entsprechend vorsichtig und reduziert diese von heute 21 510 Franken auf vier Fünftel dieses Betrags, also auf die erwähnten 17 208 Franken. Das verbindet man mit der Einführung eines neuen Modells des Koordinationsabzugs auf 15 Prozent des AHV-Lohns. Das verringert die Zahl zusätzlich Versicherter auf rund 200[NB]000; insbesondere im Kreis der neu obligatorisch versicherten Personen sinkt die Zahl gegenüber der Fassung des Nationalrates, der sowohl die Eintrittsschwelle als auch den Koordinationsabzug halbiert und die Eintrittsschwelle auf 12 548 Franken heruntergesetzt hat, von 320[NB]000 auf noch 140[NB]000, was sowohl die Gesamtkosten reduziert als auch die entsprechenden Verwaltungskosten halbiert.

Ich werde deshalb bei der Eintrittsschwelle, bei Artikel 2 Absatz 1, wie auch bei Artikel 8 Absatz 2 jeweils der Kommissionsmehrheit zustimmen. Ich bin nämlich der Überzeugung, dass dies die beste Wirkung erzielen wird. Die beiden Minderheitsanträge lehne ich somit nach einer[NB]Gesamtbetrachtung[NB]und[NB]angesichts der erwähnten Wechselwirkungen ab.

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