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preparatory:AB 31238

Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-11

Wortprotokoll

Wohnen ist eines der Grundbedürfnisse des Menschen. Eigentlich müsste es auch als Grundrecht in der Verfassung festgehalten sein. Es ist aber immerhin als Sozialziel in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e der Bundesverfassung aufgeführt. Die Befriedigung dieses Grundbedürfnisses ist daher primär Sache der Privatwirtschaft und des einzelnen. Um dem Sozialziel "Wohnen für alle" aber näher zu kommen, hat der Staat die Aufgabe, wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen bei der Beschaffung von Wohnraum zu tragbaren Kosten behilflich zu sein. Grundlage für diese staatliche Tätigkeit ist auch Artikel 108 der Bundesverfassung, der die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung ausdrücklich als Staatsaufgabe erwähnt.

In den Diskussionen über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist dieser Auftrag bekräftigt worden. Das Zusammenwirken von privater Initiative im Wohnungsbau, der Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen durch den Staat und von staatlichen Förder- und Unterstützungsmassnahmen [PAGE 209] hat in unserem Land zu einer guten Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ befriedigendem Wohnraum geführt. Allerdings ist festzustellen, dass sich gerade in den letzten Monaten und Jahren die Lage auf dem Wohnungsmarkt insbesondere in grossen Städten und Agglomerationen drastisch zugespitzt hat. So hat zum Beispiel die Stadt Zürich einen Leerwohnungsbestand von weniger als einem Promille. Daher ist es weiterhin notwendig, dass der Staat mit geeigneten rechtlichen und genügenden finanziellen Mitteln seine Aufgabe der Förderung von preisgünstigem Wohnraum wahrnimmt.

Das heutige Instrumentarium zur Wohnbauförderung ist im Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) festgeschrieben. Das WEG kann und soll nicht einfach durch das Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) ersetzt werden, sondern muss noch weiter bestehen bleiben. Neue Projekte werden indessen nur noch nach dem WFG unterstützt. Mit dem WEG sind seit 1975 rund 130 000 Wohnungen vergünstigt worden, mit Spitzenwerten zu Beginn der Neunzigerjahre. Diese Vergünstigungen betrafen zu rund zwei Dritteln Mietwohnungen und zu einem Drittel Eigentumsobjekte.

Nachdem sich das WEG jahrelang gut bewährte, zeigten sich durch die Rezession in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre die Schwächen des WEG: Sinkende Liegenschaftspreise, stagnierende Mieten und Löhne sowie sinkende Hypothekarzinsen führten dazu, dass die im Grundverbilligungsmodell nach WEG vorgesehenen periodischen Mietzinserhöhungen nicht mehr überall durchgesetzt werden konnten. Viele geförderte Wohnungen waren plötzlich leer. Dies führte zu Ertragsausfällen und brachte etliche Bauträger in finanzielle Nöte. Dem Bund entstanden hohe Verluste, weil er viele Bürgschaftsverpflichtungen einlösen musste; im Vergleich mit jenen der Banken hielten sich diese Verluste übrigens durchaus in Grenzen. Ein ursprünglich gutes System erwies sich für den Bund als teuer, weil mögliche Risiken eingetreten waren und abgegolten werden mussten. Das neue WFG soll dazu beitragen, solche Risiken möglichst zu vermeiden. Es verfolgt im Wesentlichen vier Ziele:

1. Förderung des Angebotes von preisgünstigen Mietwohnungen, Neubauten und Erneuerungen für wirtschaftlich schwächere Haushalte;

2. Förderung von Eigentumsobjekten für wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise;

3. Stärkung der Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus;

4. Verbesserung der Wissens- und Entscheidungsgrundlagen im Wohnungswesen, vor allem Erarbeitung statistischer Unterlagen.

Gegenüber dem WEG wird das WFG die staatliche Einflussnahme vermindern und sich auf die Unterstützung in den eigentlichen Kernbereichen konzentrieren. Nicht mehr unterstützt werden der vorsorgliche Landerwerb und die Erschliessungshilfen. Es geht nicht mehr um eine allgemeine Förderung, sondern um eine gezielte Hilfe in Zusammenarbeit mit interessierten Bauträgern. Weiter soll der Grundsatz "Sanierung vor Neubau" verstärkt Gewicht erhalten.

Was ist neu im Gesetz im Vergleich zum WEG?

1. Mit zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen für den Miet- und Eigentumsbereich sollen die Bauträger in die Lage versetzt werden, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, zu erneuern oder zu erwerben. Voraussetzung ist, dass sich die Grundeigentümer bereit erklären, längerfristig preisgünstigen Wohnraum nach dem WFG zu vermieten, nach gemeinnützigen Grundsätzen zu handeln und Überwachungsaufgaben für den Bund wahrzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Darlehen werden pauschal nach Wohnungsgrössen ausgerichtet und können bis zu einem Drittel der Investitionen abdecken. Sie dienen als Finanzierungshilfe, verbilligen damit aber gleichzeitig die Wohnungsmieten um bis zu 30 Prozent, falls die Darlehen zinslos gewährt werden. Allerdings müssen Haushalte, die in den Genuss solcher Vergünstigungen kommen wollen, Belehnungsvorgaben einhalten. Ihr Einkommen und ihr Vermögen dürfen dabei bestimmte Limiten nicht überschreiten. Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, müssen die Darlehen verzinst werden. Die Darlehen haben eine Laufzeit von längstens 25 Jahren und müssen während dieser Zeit amortisiert werden. Bei grösseren Überbauungen soll jeweils nur ein Teil der Wohnungen so gefördert werden, damit die Bewohnerschaft aus möglichst unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zusammengesetzt ist.

2. Mit dem WFG sollen aber auch der Erwerb und die Erneuerung von Wohneigentum gezielt gefördert werden. Nicht in allen Landesteilen stehen genügend Mietalternativen zur Verfügung, und Eigentum hat in solchen Landesteilen oft Tradition. Neben den Darlehen sollen Bürgschaften für Haushalte gewährt werden, welche die Eigentumsbelastung aufgrund des Einkommens langfristig tragen könnten, für den Erwerb aber nicht das nötige Eigenkapital haben. Diese Bürgschaften werden von Hypothekarbürgschaftsgenossenschaften gewährt und stellen Fremdkapital von bis zu 90 Prozent der Anlagekosten sicher. Der Bund leistet Rückbürgschaften an diese Bürgschaftsgenossenschaften.

3. Eine weitere Unterstützungsmassnahme im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe ist die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale gemeinnütziger Wohnbauträger (EGW). Diese beschafft Kapital für gemeinnützige Wohnbauträger am Kapitalmarkt. Die Dachorganisation der gemeinnützigen Bauträger soll mit Leistungsaufträgen in den Vollzug des neuen Gesetzes einbezogen werden.

Zu den Kosten: Zusammen mit dem Entwurf zum neuen Bundesgesetz beantragt der Bundesrat einen Rahmenkredit für die Jahre 2003 bis 2006. Der Rahmenkredit umfasst einerseits 496,4 Millionen Franken für Darlehen und Beteiligungen, andererseits 1775 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen, also Bürgschaften und Rückbürgschaften.

Mit den Darlehen sollen in den kommenden vier Jahren etwa 6000 Wohnungen gefördert werden. Dabei ist ein Anfangsvolumen von etwa 900 Einheiten im Jahr 2003 vorgesehen - das ist übrigens ein Hinweis darauf, dass es dringend ist, dieses Gesetz noch in dieser Session unter Dach und Fach zu bringen -, das dann kontinuierlich auf rund das Doppelte ansteigen soll. Hinzu kommen jährlich etwa 1200 Miet- und Eigentumsobjekte, die indirekt, also durch Bürgschaften und Rückbürgschaften, unterstützt werden sollen. Insgesamt ergibt sich damit ein Fördervolumen von etwa 10 000 Wohnungen für Erneuerungen, Neubau oder Erwerb in den vier Jahren 2003 bis 2006. Von den beantragten Eventualverpflichtungen entfallen knapp vier Fünftel der Kredite auf die Verbürgungen von Anleihen der Emissionszentrale EGW.

Im Anhang findet sich eine Änderung des WEG. Hier geht es darum, das frühere Versprechen, dass auf gewisse Rückforderungen nach Ablauf von dreissig Jahren verzichtet werden kann, im Gesetz klar zu regeln. Nach dreissig Jahren Laufzeit soll ein Schlusspunkt hinter diese Bundeshilfen gesetzt und für besondere Fälle schon vorher eine Ausstiegsmöglichkeit geschaffen werden, wenn damit Risiken des Bundes vermindert werden können.

Zu den finanziellen Auswirkungen, die mit dieser Änderung des WEG verbunden sind: Der Botschaft ist unter Ziffer 3.1. zu entnehmen, dass nach heutiger Einschätzung etwa ab dem Jahr 2010 - je nach Entwicklung der Hypothekarzinsen - über einen Zeitraum von rund zehn Jahren verteilt ein Abschreibungsbedarf von 220 bis 320 Millionen Franken besteht. Die Eidgenössische Finanzverwaltung nimmt vorsorglich bereits heute Wertberichtigungen auf der dazugehörigen Darlehensposition vor.

Gemäss dem Projekt NFA soll die Wohnbauförderung beim Bund verbleiben, während die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten in die Kompetenz der Kantone übergehen soll. Diesen Punkt werden wir bei der Beratung des NFA sicher wieder ansprechen, denn diese Aufgabenteilung ist nicht unbestritten.

Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen. Die Kommission beantragt mit 17 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung Eintreten auf die Vorlage. Bitte lehnen Sie den Nichteintretensantrag der Minderheit Baader Caspar und auch den soeben eingetroffenen Rückweisungsantrag ab, und stimmen Sie in der Detailberatung jeweils der Mehrheit zu.

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