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preparatory:AB 315492

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-07

Wortprotokoll

Ich unterstreiche hier gerne noch mit einem anderen Gesichtspunkt, was Kollege Jositsch ausgeführt hat, auch im Kontext von dem, was wir jetzt gerade beschlossen haben.

Wir haben vorhin das zweitschwerste Delikt beraten, das Eindringen in den Körper gegen den Willen, aber noch ohne die Nötigung dabei. Da haben Sie vorhin gesagt, Sie wollten dort keine Geldstrafe - "fair enough". Aber Sie haben gleichzeitig auch die Mindeststrafe belassen, wo sie ist, nämlich bei drei Tagen. Wir haben also vorhin gesagt: Eindringen gegen den Willen bedeutet eine Mindeststrafe von drei Tagen - in Klammern: Freiheitsstrafe - und natürlich eine Maximalstrafe von vielen Jahren; das ist dort auch möglich.

Jetzt geht es um das schwerste Delikt, also eine Stufe höher, aber der sexuelle Aspekt bleibt derselbe. Das zu sehen, ist noch wichtig: Das Sexuelle ist immer noch das Eindringen gegen den Willen, zu dem wir vorhin gesagt haben: drei Tage Mindeststrafe. Jetzt geht es in Absatz 2 darum, was ist, wenn der Täter dazu noch ein Nötigungsmittel anwendet: Es ist nicht einfach gegen den Willen, sondern er wendet noch Gewalt oder psychischen Druck an, legt sich auf den Körper - wenn Sie etwas schwer sind, reicht gemäss Bundesgericht schon schweres Draufliegen - oder schliesst eine Türe ab. Nur für diese zusätzlichen Nötigungselemente kommt Absatz 2 zur Anwendung. Absatz 2 sieht jetzt nicht mehr die Mindeststrafe von diesen drei Tagen vor, er sieht schon heute eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Sie sehen, das ist schon Faktor 100 mehr, obwohl sexuell alles dasselbe ist - Eindringen gegen den Willen. Nur das Nötigungsmittel ist hinzugekommen.

Der Grundgedanke dieser Reform ist es ja gerade, zu sagen, dass das Sexuelle entscheidend ist. Wir wollen Täter bestrafen, die Sexualdelikte begehen. Heute werden sie mehr für die Nötigung bestraft; darum braucht Vergewaltigung und sexuelle Nötigung heute immer einen Zwang. Neu sagen wir: Der Zwang ist nicht das Entscheidende, die sexuelle Handlung, die sexuelle Verletzung ist das Entscheidende. Diese bestrafen wir, eben gemäss Absatz 1 mit drei Tagen bis fünf Jahren Mindeststrafe und heute bei der Vergewaltigung mit Nötigung mit einem Jahr bis zehn Jahren. Wenn man jetzt sagt: "Nein, nein, du bist zwar gegen den Willen eingedrungen - das wären eigentlich nur drei Tage bis fünf Jahre Mindeststrafe -, aber du hast ein Nötigungsmittel angewandt, hast dich eben schwer daraufgelegt, die Tür abgeschlossen oder sonst Druck aufgebaut, jetzt geht es von drei Tagen Mindeststrafe auf zwei Jahre und drei Tage Mindeststrafe", dann haben Sie für das Nötigungsmittel viel, viel, viel mehr Strafe ausgefällt als für die sexuelle Handlung selber, und zwar um Faktor 200, Faktor 300 mehr. Das ist genau gegen den Grundgedanken dieser Reform, die sagt, dass das sexuelle Delikt eigentlich das Schlimme ist.

Mit dieser Zusatzstrafe alleine für das Nötigungsmittel bewegen Sie sich in der Liga von Genozid und Kriegsverbrechen, und das - nochmals - nicht für die sexuellen Delikte, sondern für das Nötigungsmittel. Diese Mindeststrafe ist auch viel höher als bei der schweren Körperverletzung.

Ich habe mir mal ein vielleicht etwas makabres Beispiel überlegt: Wenn man die Mindeststrafe hier so stark erhöht, dann hätten Sie, wenn Sie einen Mann vergewaltigen, neu eine Mindeststrafe von über zwei Jahren - also für die Nötigung. Wenn Sie den gleichen Mann nicht vergewaltigen, sondern mit einer Kettensäge kastrieren - ein Splatter-Beispiel -, dann begehen Sie eine schwere Körperverletzung, und dort ist die Mindeststrafe viel tiefer. Sie sehen auch hier, dass wir völlig aus dem Lot sind, wenn wir in Absatz[NB]2[NB]bei[NB]der[NB]Mindeststrafe für Nötigung auf über zwei Jahre gehen.

Das Resultat wird dann wahrscheinlich sein, dass die Gerichte anders entscheiden als heute. Heute sagen die Gerichte relativ schnell, es sei eine Nötigung. Nochmals, wenn Sie schwer auf jemandem liegen, sodass die Person nicht mehr wegkann, sagt das Gericht heute: Das reicht als Nötigung, Sie sind ein Vergewaltiger. Neu würde ein Gericht doch aber sagen, dass es schon eine unglaubliche Nötigung sein muss, wenn das Nötigungsmittel zwei Jahre zusätzliche Mindeststrafe bringt, und es wird eine solche dann wahrscheinlich kaum mehr feststellen. Damit haben Sie einen Schaden angerichtet, weil es dann diese Fälle von Absatz 2 vielleicht gar nicht mehr gibt.

Es wurde vorhin noch von Täterschutz gesprochen - das ist überhaupt nicht der Fall. Wir verschärfen das Sexualstrafrecht erheblich. Aber um das Gesamtbild zu wahren und dieses Nötigungselement mit der Mindeststrafe eben nicht kolossal überzubestrafen, bitte ich Sie hier wirklich eindringlich, bei der Mehrheit zu bleiben.

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