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preparatory:AB 329870

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-12-06

Wortprotokoll

Die gleichlautenden parlamentarischen Initiativen, eingereicht von Kathrin Bertschy, Lilian Studer, Marianne Binder-Keller, Sibel Arslan, Jacqueline de Quattro und mir, verlangen, dass Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches geändert wird. Dieser Artikel, der auch als Antirassismus-Artikel bekannt ist, soll um das Wort "Geschlecht" ergänzt werden.

Heute werden öffentliche Aufrufe zu Hass, Diskriminierung und Gewalt, die Verbreitung von Ideologien zu systematischen Verleumdungen und Herabsetzungen dann geahndet, wenn sie sich gegen eine Person oder eine Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung wenden. "Geschlecht" ist in Artikel 261bis nicht erfasst. Aufrufe zu Hass, Diskriminierung und Gewalt finden allerdings auch aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität statt, insbesondere auch im digitalen Raum. Dabei geht es nicht nur um Fussballfans. Es gibt sogar Amokläufer, die sich in ihren Manifesten auf eine frauenverachtende Ideologie berufen.

Bereits bei der Erweiterung von Artikel 261bis aufgrund der parlamentarischen Initiative Reynard, die die Erweiterung um die sexuelle Orientierung forderte, hat die Kommission für Rechtsfragen diskutiert, ob Artikel 261 um das Wort "Geschlechtsidentität" erweitert werden soll. Darauf wurde am Ende verzichtet, obwohl die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates das bis zum Schluss bedauerte. Artikel 261bis weist also nach wie vor eine Lücke auf.

Als Klammerbemerkung: Der Bundesrat hat jüngst einen Bericht in Beantwortung eines Postulates zum Thema Hassrede verabschiedet und hat sich dort auf die Formulierung des Europarates bezogen. Dort wird in Bezug auf Hassrede nicht nur Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalität und ethnische Herkunft aufgezählt, sondern eben auch Geschlecht. Die Aufnahme von "Geschlecht" entspricht auch Artikel 8 der Bundesverfassung, in dem klar festgehalten wird, dass niemand aufgrund des Geschlechts diskriminiert werden darf.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die gleichlautenden Initiativen an ihrer Sitzung vom 23.[NB]Juni 2022 ein erstes Mal vorgeprüft und ihnen mit 16 zu 6 Stimmen Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat diesem Beschluss an ihrer Sitzung vom 22.[NB]Mai 2023 mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht zugestimmt. Am 31.[NB]August 2023 hat sich Ihre Kommission für[NB]Rechtsfragen[NB]zum[NB]zweiten[NB]Mal mit diesen parlamentarischen Initiativen beschäftigt und mit 15 zu 5 Stimmen beschlossen, an ihrem Beschluss, ihnen Folge zu geben, festzuhalten.

Eine Minderheit der Kommission, Sie haben es vorhin gehört, beantragt, den Initiativen keine Folge zu geben. Sie ist der Meinung, dass die Schutzbestimmungen im geltenden Artikel dem Minderheitenschutz dienen würden, was [PAGE 2217] beim Geschlecht nicht der Fall sei. Zudem ist die Minderheit der Ansicht, dass nicht jedes unerwünschte Verhalten auch[NB]gleich[NB]durch[NB]das[NB]Strafgesetzbuch geahndet werden müsse.

Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass eine Aufnahme von "Geschlecht" in Artikel 261bis StGB ein klares Signal aussenden würde, dass Aufrufe zu Gewalt und Hass aus Gründen des Geschlechts ebenso wenig toleriert werden wie Gewaltaufrufe aus rassistischen, antisemitischen oder homophoben Gründen. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass die Aufnahme des Merkmals "Geschlecht" in den Katalog ein wirksames Instrument zum Schutz vor Hass und Diskriminierung darstellt. Die Herabsetzung von Menschen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe stellt eine Verletzung der Menschenwürde dar. Entsprechend geht die[NB]Mehrheit[NB]nicht[NB]davon[NB]aus,[NB]dass[NB]der[NB]Tatbestand der Diskriminierung zwingend voraussetzt, dass eine Minderheit betroffen ist.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu übernehmen und den parlamentarischen Initiativen Folge zu geben.