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preparatory:AB 33551

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-05-06

Wortprotokoll

Eines der grossen Themen in der 11. AHV-Revision ist die Witwen- und Witwerrente. Sie erinnern sich, dass der Bundesrat die Absicht hatte, die Witwen- der Witwerrente anzugleichen - dies nicht sofort, sondern kontinuierlich.

Heute haben wir drei offene Fragen zu beantworten: Es betrifft dies die Witwen mit Kindern, die Witwen ohne Kinder und die geschiedenen Witwen und Witwer. Wir haben ein Konzept des Ständerats und ein Konzept des Nationalrates, das aber nicht ganz klar und eindeutig bleibt, weil es bei der kinderlosen Witwe übergreifend ist.

Zuerst zu den Witwen und Witwern mit Kindern: Der Bundesrat schlug in seiner Botschaft vor, Witwen oder Witwern nur noch eine Hinterlassenenrente auszuzahlen, wenn diese im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahre zu betreuen haben oder wenn die verwitwete Frau das 50. Altersjahr vollendete, bevor das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hatte. Der Bundesrat wollte damit dem wachsenden beruflichen Wiedereinstieg der Frauen Rechnung tragen.

Dieser Absicht ist unser Rat ganz klar nicht gefolgt; er hat am heute geltenden Recht festgehalten, wonach die Witwen oder Witwer eine Rente erhalten, wenn sie Kinder haben. Der Nationalrat hat einzig eine Revision für die kinderlosen Witwen gemacht, die eine Rente erhalten, wenn sie bei ihrer Verwitwung älter als 45 Jahre und mindestens fünf Jahre verheiratet sind. Diese sollen zukünftig anstelle einer Hinterlassenenrente nur noch eine Entschädigung in der Höhe einer Jahresrente erhalten.

Der Ständerat hat entschieden, dass Witwen oder Witwer einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, sofern sie Kinder haben oder sofern sie während fünf Jahren eines oder mehrere Kinder hatten. Der Ständerat setzt folglich voll auf den Faktor Kind, egal, ob diese noch leben und wie alt sie sind. Er verlangt aber eine Änderung in Artikel 36, was die Höhe der Witwen- oder Waisenrenten betrifft. Heute beträgt die Witwenrente 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente; die Waisenrente beträgt 40 Prozent.

Der Ständerat möchte nun die Witwenrenten auf 60 Prozent kürzen und die Waisenrenten um 20 Prozent anheben. Er möchte dadurch den Witwen mit Kindern finanziell mehr unter die Arme greifen. Der Ständerat wollte gleichzeitig dem grösseren Anteil von erwerbstätigen Frauen Rechnung tragen, in der Annahme, dass diese, sobald die Kinder erwachsen sind, wieder selber einer Arbeit nachgehen können. Gemäss vorliegenden Studien weiss man, dass Frauen im Alter um 45 Jahre auch wieder einsteigen, allerdings sehr oft nur in Teilzeitjobs - und wenn in Volljobs, dann eher nur in Segmenten mit kleinem Einkommen. Würden diese Prozentsätze um 20 Prozentpunkte verschoben, hätte dies bei einer Witwe mit einem Kind keinen Einfluss auf die gesamte Leistung der AHV. Bei zwei Kindern würde ein höheres Einkommen als heute erzielt. Wenn die Kinder volljährig sind oder die Ausbildung abgeschlossen haben, behält die Witwe ihre Rente, allerdings eben reduziert auf 60 Prozent gemäss dem Modell Ständerat.

Die Befristungen des Ständerates würden zu Einsparungen von rund 250 Millionen Franken führen. Das Konzept des Nationalrates würde 120 Millionen Franken einsparen. Es ist in der Tat so, dass gemäss Lösung Ständerat alle Witwen schlechter fahren würden, sobald sie keinen Anspruch mehr auf Waisenrenten haben. Solange mehr als eine Waisenrente ausgerichtet wird, also mehr als ein Kind vorhanden ist, ist die ständerätliche Lösung allerdings besser.

In Ihrer Kommission hat die Lösung des Ständerates keine Mehrheit gefunden, da auch die Frage der Überversicherung ins Feld geführt wurde. In einzelnen Fällen, vor allem dort, wo ein Anspruch im überobligatorischen Teil der zweiten Säule besteht, könnte dieser eben gekürzt werden. Das heisst, man möchte keine Leistungsverschiebungen von der AHV zum BVG. Deshalb hat Ihre Kommission die Lösung des Ständerates mit 12 zu 10 Stimmen verworfen.

In Artikel 24 geht es um die kinderlose Witwe. Ich erinnere Sie daran, dass in der 10. AHV-Revision für kinderlose Witwen, die jünger als 45 Jahre sind, bereits jegliche AHV-Hinterlassenenrente gestrichen wurde. In der 11. AHV-Revision ist vorgesehen, dass kinderlose Witwen nur noch eine Rente bekommen, wenn sie fünf Jahre verheiratet waren und mindestens 45 Jahre alt sind. Hier schlägt der Ständerat vor, dass eine kinderlose Witwe auch einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben soll, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Verwitwung einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften hatte. Sie kennen die Betreuungsgutschriften analog den Erziehungsgutschriften, die wir in der 10. AHV-Revision eingeführt haben. Es könnte also sein, dass eine Witwe ihren eigenen Mann, der mindestens in mittlerem Grade hilflos war, betreut und deswegen ihre Arbeit wirklich aufgegeben hat. Die Betreuungsgutschriften gibt es erst seit der 10. AHV-Revision, also seit 1997. Heute werden in etwa 1600 Fällen Betreuungsgutschriften angerechnet. Wie viele auf kinderlose verwitwete Frauen fallen, weiss man nicht.

Nochmals: Ihre Kommission hat sich knapp - mit einer Stimme Differenz - für das Konzept des Ständerates ausgesprochen, auch einer kinderlosen Witwe, die einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat, einen Rentenanspruch einzuräumen. Die Minderheit Egerszegi möchte am Entscheid des Nationalrates festhalten, wonach eine kinderlose Frau nur einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, wenn sie 45 Jahre alt ist und fünf Jahre verheiratet war.

Nun steht neu noch die Situation der geschiedenen verwitweten Frau oder des geschiedenen Witwers zur Diskussion: Bei der 10. AHV-Revision hat man versucht, die geschiedene Frau, die nach der Scheidung verwitwet ist - d. h., ihr Ex-Mann ist gestorben -, langsam der verheirateten Frau gleichzustellen. Nach der 10. AHV-Revision ist das Scheidungsrecht revidiert worden, und es ist auch in der neuen Form in Kraft. Gemäss dem neuen Scheidungsrecht sind die Voraussetzungen für allfällige gegenseitige Ansprüche auf einen Unterhaltsbeitrag ganz anders, und mit dem neuen Scheidungsrecht wird alles aufgeteilt, was während der Ehe gemeinsam war. Aufgeteilt werden also die erste Säule - die AHV -, die zweite Säule und die dritte Säule. Jeglicher Erbanspruch erlischt. Einzig der Anspruch auf eine Witwenrente bleibt als so genanntes Unikum noch erhalten.

Der Ständerat hat für die Situation der geschiedenen Witwe eine komplizierte Lösung gefunden, die dann in unserer Kommission vereinfacht wurde, und zwar mit klarer [PAGE 601] Einstimmigkeit. Es handelt sich um die Regelung des Anspruches auf eine Hinterlassenenrente bei geschiedenen Ehepartnern; sie betrifft also Witwen und Witwer. Der Nationalrat wollte die geschiedenen den verheirateten Ehepartnern gleichstellen, wie ich vorhin erwähnt habe. Ihre Kommission hat nun in der zweiten Lesung aufgrund der komplizierten Lösung des Ständerates den Entscheid getroffen, dass eine geschiedene Witwe bzw. ein geschiedener Witwer nach dem Tod des Ex-Partners bzw. der Ex-Partnerin eine AHV-Rente nur noch im Rahmen des ihr bzw. ihm gemäss Scheidungsurteil zustehenden Unterhaltsbeitrages erhalten soll. Das heisst, dass der Witwe oder dem Witwer aus einem geschiedenen Verhältnis aus dem Tod des früheren Partners weder ein Nach- noch ein Vorteil erwachsen soll. Sie sollen ganz klar das erhalten, was ihnen im Scheidungsurteil zugesprochen wurde, und da gibt es ja ganz andere Voraussetzungen als die der Verschuldungsfrage, die noch vor der Revision des Scheidungsrechtes eine Rolle spielte. Neu spielt tatsächlich eine Rolle, wer wie viel für den eigenen Unterhalt selbst verdienen kann und wer wie viel und wie lange abhängig vom geschiedenen Partner wird. Deshalb ist es gerecht, dass eine Witwen- oder Witwerrente, die durch den Tod eines früheren Partners, von dem man sich durch die Scheidung getrennt hatte, ausgelöst wurde, nicht mehr so weitergeführt wird, sondern nur noch im Rahmen des Scheidungsurteils. Diese Lösung in Bezug auf die geschiedenen Frauen ist in den Artikeln 23 Absatz 5, 24a und 36 Absatz 2 geregelt.

Selbstverständlich würde eine Witwe oder ein Witwer nach dem Tod des Ex-Partners auch dann eine Rente im Umfang des Scheidungsurteils erhalten, wenn ihr oder ihm zur Zeit der Scheidung keine Rente zugeteilt werden konnte, weil das Einkommen zu klein war. Sie wissen, dass heute im Scheidungsurteil auch dann, wenn leider zu wenig Geld vorhanden ist, festgehalten werden muss, wie hoch der Unterhaltsbeitrag sein müsste, um das Existenzminimum des Partners zu garantieren, und deshalb kann keine Lücke entstehen. Alle Scheidungspartner sollen im Umfang ihres Anspruches beim Tod des Ex-Partners eine Witwenrente erhalten, die im Mass und zeitlich gemäss dem Scheidungsurteil ausfällt. Diesem Vorschlag hat unsere Kommission einstimmig zugestimmt.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Wie gesagt, gibt es eine Inkonsequenz, was die kinderlose Witwe betrifft; hier geht der Ständerat weiter als der Nationalrat, indem er mit einem Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift auch einer kinderlosen Witwe eine Rente zusprechen möchte.