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preparatory:AB 343688

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-12

Wortprotokoll

Der Nationalrat schafft mit Artikel 33 Absatz 1bis einen neuen Unterstützungstatbestand. Dieser wird dann in Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark mit 9 Millionen Franken für die Förderperiode 2025-2028 ausgestattet. Eine Minderheit - sie wird sich noch zu Wort melden - unterstützt diese neue Gesetzesgrundlage. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 5 Stimmen, den Minderheitsantrag abzulehnen und hier beim geltenden Recht zu bleiben und somit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen, dies mit folgender Begründung.

Einige unter Ihnen waren teilweise noch in der Exekutive und mögen sich noch erinnern: Beim Start der Innovationspärke und dem Erlass der entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten war eigentlich klar, dass der Bund die Innovationspärke subsidiär über die Zurverfügungstellung von Immobilien, allenfalls Darlehen, zu günstigen Bedingungen unterstützt. Damals war noch keine Rede von Cash-Beiträgen. Seit der letzten Botschaft ist nun auch ein Beitrag an den Betriebsaufwand dazugekommen, er ist für die nächste Periode mit 3,8 Millionen Franken dotiert.

Der Beschluss des Nationalrates geht nun qualitativ in eine andere Richtung: Er soll die Standortträger der Pärke dafür abgelten, dass sie im Hinblick auf die Ansiedlung von Unternehmen Land vorhalten, also in Reserve halten, und die entsprechenden Leerstandskosten sollen vom Bund mitfinanziert werden. Konzeptionell erscheint dies falsch: Seit dem Start der Innovationspärke haben sich Rechte und Pflichten nicht verändert. Der Bund gibt keine Pflicht für Freihalteflächen vor. Wenn die Kantone dies gegenüber den Standortträgern tun - was sie teilweise tun -, ist das ihre Sache. Auch die Standortpromotion und Ansiedlung sowie die entsprechende Bodenpolitik liegen im Verantwortungsbereich der Kantone.

Mit dem nach wie vor geltenden Vertrag zwischen dem Bund und Switzerland Innovation aus dem Jahr 2016 sind Rechte und Pflichten im Lot. Der Aufhänger für eine Bundesmitfinanzierung ist einzig ein schon damals im Vertrag festgehaltener Passus, dass eine Erwartung besteht - also eine Erwartung und keine Pflicht -, Flächen freizuhalten. Das ist denn auch der Aufhänger für die Minderheit bzw. für den Nationalrat: Wenn die Standortträger diese Erwartung erfüllen, indem sie Flächen vorhalten, dann sollen sie dafür vom Bund entschädigt werden, so die Logik.

Aus Sicht der Mehrheit kann der entsprechende Passus im Vertrag aber keine Verpflichtung begründen, er ist eigentlich fehl am Platz in einer Vereinbarung, die Rechte und Pflichten regelt. Unter dem Titel "Erwartungen des Bundes" steht in Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages zwischen Bund und Switzerland Innovation, dass der Bund erwartet, dass in den Anschlussverträgen mit den Standortträgern sichergestellt wird, dass erschlossenes Bauland und bezugsbereite Geschossflächen bedarfs- und zeitgerecht bereitgestellt werden. Es ist aber keine Pflicht. Wenn es etwas zu ändern gibt, dann nicht, dass diese Erwartung in eine abgeltungsberechtigte Pflicht umzuwandeln ist, sondern eher, dass diese Erwartung aus dem Vertrag gestrichen wird. Denn entweder gibt es Rechte und Pflichten oder bloss Erwartungen. Die Angst, die nun Realität geworden ist, war, dass falsche Erwartungen entstehen. Die Kommission regt den Bundesrat deshalb an, bei der nächsten Vertragsüberarbeitung diesen Artikel 3 Absatz 2 entsprechend anzupassen.

Eine neue Verpflichtung oder schon nur eine Möglichkeit der Finanzierung in den Vertrag aufzunehmen, die dann mit 9 Millionen Franken unterlegt werden soll, ist im Vorfeld einer neuen Aufgabenteilungsdiskussion zwischen Bund und Kantonen und aus finanzpolitischen Überlegungen heraus falsch. Es ist der schlechteste Moment, neue Mitfinanzierungstatbestände zu schaffen. Deshalb bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. [PAGE 739]

In der Gesamtabstimmung genehmigte die Kommission die Gesetzesänderung mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung.