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preparatory:AB 36081

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-09-15

Wortprotokoll

Ich muss dann leider zu den Materialien noch etwas Technisches bzw. Sprachliches sagen, aber vorerst zum Inhaltlichen: Die Differenz zwischen dem Bundesrat und dem Ständerat bzw. der Minderheit Strahm betrifft nicht die Wahlbehörde; in beiden Fällen wählt der Bundesrat. Die Differenz bezieht sich nur darauf, wer die Wahl vorbereitet. Da darf ich Ihnen sagen, dass das ein Prozess ist, der natürlich nicht nur darin besteht, dass irgendwo der Bankrat etwas tut und der Bundesrat abwartet, sondern das ist ein iterativer Prozess; man spricht vorher intensiv darüber. Ich habe den Bundesrat immer wieder über Personen informiert, die infrage kommen, gab wieder ein Feedback usw. Ich müsste hier aus meiner Sicht auch klar sagen, dass die Vorbereitung der letzten Wahl seriös und solid gewesen ist.

Letztlich ist es eine Ermessensfrage, ob Sie diese Kompetenz dem Bundesrat oder dem Bankrat geben wollen. Der Bundesrat ist klar der Meinung, es solle der Bankrat sein, er könne das tun. Aber er behält sich natürlich vor, diese Wahl dann genau anzuschauen und gegebenenfalls zuzustimmen oder auch nicht.

Es scheint uns, dass die Frage bei einer allfälligen Abberufung noch viel wichtiger ist. Bei einer Abberufung schlägt Ihnen der Bundesrat vor, dass auch der Bankrat Antrag stellen muss. Hier kann man zusätzlich sagen: Wenn die politische Behörde den Antrag zur Abberufung stellen kann, ist das von der Unabhängigkeit her eher etwas delikater. Man könnte auf die Idee kommen, die Regierung als politische Behörde könnte versucht sein, die Abwahl eines missliebigen Direktoriumsmitgliedes vorzuschlagen, und gerade das will man verhindern. Die Frage scheint dort noch delikater zu sein. Aber ich bitte Sie in beiden Fällen, dem Bundesrat zuzustimmen.

Jetzt komme ich noch zur sprachlichen Frage: Sie sehen, dass es eine subtile Differenz gibt. Auf Französisch heisst es in beiden Fällen - bei der Abberufung und bei der Wahl - "sur proposition du conseil de banque". Auf Deutsch gibt es dazu eine subtile Differenz, indem es nämlich heisst, die Wahl des Direktoriumsmitgliedes erfolge "auf Vorschlag des Bankrates" und die Abwahl "auf Antrag des Bankrates".

Ich habe dem Rechtsdienst die Frage zur Prüfung gegeben, ob man hier - das ist schon im alten Recht so - bewusst einen Unterschied gemacht habe oder nicht, weil es in der französischen Fassung der gleiche Ausdruck ist. Es ist in der Tat so, dass es hier einen Unterschied gibt. Herr Schürmann hat einen Kommentar zum Nationalbankgesetz verfasst und hat es so interpretiert, dass der Bundesrat "auf Vorschlag" bei seiner Wahl frei ist; er ist insbesondere nicht an den Wahlvorschlag des Bankrates gebunden und könnte ihn auch ausser Acht lassen. Aber das wäre natürlich politisch eine Art Desavouierung; er müsste das natürlich begründen.

Wenn nun von "Antrag" die Rede wäre, wäre der Antrag eine zwingende Wahlvoraussetzung, und der Bundesrat müsste im Falle der Ablehnung der Wahl einen neuen Antrag anfordern und könnte nicht jemand anders wählen. Und [PAGE 1291] weil die Abwahl, die Abberufung sehr viel delikater ist, sollte hier "Antrag" stehen; zuhanden der Materialien möchte ich auf diese Differenz hinweisen.

Zusammenfassend bitte ich Sie, trotz der Weisheit des Ständerates in seinen sonstigen Beschlüssen hier doch dem Bundesrat zu folgen.