preparatory:AB 37089
Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-30
Wortprotokoll
Nach Artikel 4 des Bundesgesetzes von 1974 über die Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes hat der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen der Bundesverwaltung zu erlassen. Diese Regelung kommt heute zum Zuge, wenn sich im Spezialgesetz keine Regelung findet. Diese Regelung wurde dann schliesslich vom Bundesgericht auch mehrfach gestützt.
Die Bestimmung von 1974 räumt dem Bundesrat allerdings eine sehr weit reichende Vollmacht ein, und den Bundesrat befriedigt die Gesetzessystematik nicht. Er schlug deshalb eine neue Bestimmung vor, welche zwar verschiedene Massstäbe für die Zulässigkeit und die Bemessung der Gebühren festlegt, aber in Absatz 2 weiterhin eine [PAGE 1606] Blankovollmacht enthält. Für die Kommissionsmehrheit ging ein solches Pleinpouvoir zu weit, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Es ist leider ein genereller Trend hin zur Erhebung von neuen Gebühren feststellbar. Wenn unser Ziel eine niedrige Fiskal- und Staatsquote ist, so darf auf dem Gebührenweg die Parlamentsarbeit nicht wieder zunichte gemacht werden.
2. Es geht hier um die Aufgaben- und auch Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Exekutive. Das Parlament kann mit einem gewissen Aufwand Steuern senken. Es wäre aber unmöglich, in Sisyphusarbeit den auf der Generalklausel basierenden Gebührendschungel zu durchforsten. Mit einer Generalklausel geben wir somit das Heft aus der Hand.
3. Es geht darum, den ordnungspolitisch richtigen Weg über das Spezialgesetz zu wählen. Hier hat das Parlament zu bestimmen, ob das Verursacherprinzip angewendet werden soll oder nicht und ob somit eine Gebühr eingeführt werden soll. Wenn das nicht so ist, entsteht der Verdacht, dass Gebühren vom Bundesrat und von der Verwaltung willkürlich und ungerechtfertigt erhoben werden.
4. Damit komme ich zum letzten Grund: Ohne eine wiederkehrende Diskussion über die Gebühren schaffen wir ein "Fass ohne Boden". Gebühren sollen nach dem Verursacherprinzip die effektiven Kosten decken. Mit einer Generalklausel werden Tür und Tor geöffnet, die Kompetenz zum Ausbau der Verwaltung zu geben, und diese wird dann diese Kompetenz wirklich auch wahrnehmen. Denn im Unterschied zur Privatwirtschaft, wo der Preis einer Dienstleistung vom Markt bestimmt wird und somit gegen oben begrenzt ist, findet hier in den meisten Fällen ein Zwangskonsum einer staatlichen Aktivität statt, und die Gebühren können kaum gehindert wachsen. Die vergangenen zehn Jahre zeigen eine gefährliche Entwicklung.
Die Mehrheit stellt sich nicht generell gegen Gebühren, sondern gegen eine Blankovollmacht und eine Generalklausel, wie sie die Minderheit Walker Felix jetzt verlangt. Auch wenn die Minderheit den zentralen Stein des Anstosses, Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes, entfernte, erachtet die Mehrheit den Gang über das Spezialgesetz als den einzig richtigen Weg. Sie stimmt insofern mit dem Bundesrat und der Minderheit überein, als es eine klarere, transparentere Regel braucht, und sie unterstützt deshalb auch die neuen Absätze 2 bis 4, welche primär sprachliche Änderungen aufweisen.
Allerdings beharrt die Kommissionsmehrheit darauf, dass die Gebühren eine gesetzliche Grundlage haben und eben in den Spezialgesetzen geregelt werden. Ein entsprechender Zusatz im Sinne des angehängten Nebensatzes soll dies in Absatz 1 klären. Die Mehrheit geht somit den ganzen Weg hin zu Transparenz und zu sauberer Gesetzessystematik. Der Bundesrat bleibt leider auf halber Strecke stehen. Wird der Mehrheit gefolgt, muss der Bundesrat zwar einige auf dem bisherigen Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes basierende Gebühren anpassen oder durch Spezialgesetze absichern, doch ist damit eine saubere Lösung gefunden.
Daher beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, ihren Antrag gemäss korrigierter Fahne zu unterstützen.