preparatory:AB 371997
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-16
Wortprotokoll
In Artikel 337 Absatz 3 Buchstabe d geht es um die Sperrfrist für die erneute Restschuldbefreiung. In seinem Entwurf legt der Bundesrat fest, dass ein Sanierungskonkurs nur eröffnet werden kann, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren keine Restschuldbefreiung nach Artikel 349 Absatz 3 und Artikel 349a erteilt wurde. Ziel dieser Regelung ist es, [PAGE 244] Wiederholungen zu begrenzen und Missbrauch zu verhindern, ohne weitere zusätzliche Bedingungen vorzusehen.
Hier hat der Nationalrat die Regelung verschärft, indem er festgelegt hat, dass eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nur einmal in Anspruch genommen werden kann, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor, die das Gericht prüfen kann. Diese einmalige Chance soll gewährt werden, doch handelt es sich um eine Rechtswohltat, die nicht wiederholt werden kann. So soll verhindert werden, dass der Schuldner oder die Schuldnerin nach zehn Jahren erneut in die gleiche Verschuldungssituation gerät. Damit wird der Mechanismus klar beendet und die Rechtswohltat auf eine einmalige Möglichkeit beschränkt.
Der zentrale Unterschied besteht folglich darin, dass der Bundesrat lediglich eine Sperrfrist von zehn Jahren vorsieht, während der Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission zusätzlich die Grundregel der Einmaligkeit der Restschuldbefreiung verankern, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Herr Ständerat Jositsch wird, nehme ich an, dann die Minderheit vertreten.