preparatory:AB 38797
Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-02
Wortprotokoll
Ich bitte Sie auch, die Anträge Waber abzulehnen.
Was den Antrag zu Artikel 3 Absatz 2 betrifft, ist es keine Schicksalsfrage. Es geht darum, eine parallele Lösung zur Eheschliessung zu haben, und es stellt sich die Frage, welcher Rechtsweg offen ist: Geht man direkt an ein Gericht, oder geht man über die vormundschaftlichen Instanzen, wenn der Vormund nicht einverstanden ist? Warum soll ein anderer Rechtsweg gewählt werden, als wir ihn bei der Ehe haben? Denn die zentrale Frage, um die es hier geht, ist die persönliche Freiheit bzw. der Persönlichkeitsschutz, und diese Fragen sollten direkt von einem Gericht beurteilt werden können. Der vormundschaftliche Instanzenzug wäre unbefriedigend.
Bei Artikel 4 Absatz 1 besteht eigentlich materiell keine Differenz, denn der Begriff der Verwandtschaft schliesst auch die Adoptivverwandtschaft mit ein. Zu Beginn der Siebzigerjahre gab es eine Änderung des Zivilgesetzbuches, und seither wird nicht mehr von Blutsverwandtschaft, sondern von Verwandtschaft gesprochen. Da sind auch die Adoptivverwandten mit eingeschlossen. Das heisst also, dass Adoptivverwandte in gerader Linie - Adoptivgeschwister und Adoptivhalbgeschwister - gleich wie Blutsverwandte keine eingetragene Partnerschaft eingehen können.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Waber abzulehnen.
Was die Anträge zu den Artikeln 6 und 9 betrifft, sind wir uns einig. Wir wollen Scheinpartnerschaften in gleicher Weise bekämpfen, wie wir gegen Scheinehen vorgehen. Es geht aber in der Sache darum, dass wir die Koordination für diese Frage im Ausländergesetz bzw. im Anhang zum Ausländergesetz führen und dass wir bei den eingetragenen Partnerschaften nicht schon restriktivere Regelungen einführen, als wir sie bei Ehepaaren haben. Es ist die Frage der Koordination zwischen verschiedenen Gesetzen. Da hat man auch in der Kommission klar gesagt, dass die Priorität der entsprechenden Regelungen dem Ausländerrecht zukommt, und der Bundesrat kann sich diesem Vorgehen der Kommission anschliessen.
Bei der Formulierung in Artikel 13, "nach ihren Kräften", geht es darum, dass beide Partnerinnen oder beide Partner, jeder nach seinen Möglichkeiten, zum Unterhalt der Gemeinschaft beitragen sollen. Das ist mit der Formulierung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, gemeint.