preparatory:AB 50275
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-19
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 14, denn Artikel 9a ist eine logische Folge von oder auch eine Vorausschau auf Artikel 14.
Mit dem Minderheitsantrag zu Artikel 14 soll versucht werden, das Demokratiedefizit der Vorlage wenigstens teilweise auszugleichen. Der Antrag geht von der Konzeption aus, dass immer dann, wenn Kantone zur Beteiligung an einem interkantonalen Vertrag verpflichtet werden sollen, die demokratische Mitsprache des Parlamentes oder des Volkes respektiert werden soll. Daher kann innert zwei Jahren nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Bundesbeschlusses über die Beteiligungspflicht das kantonale Parlament bzw. das Kantonsvolk seine Zustimmung zur Teilnahme ausdrücklich geben oder verweigern. Äussert sich der Kanton in diesem Zeitraum nicht, so gilt der Bundesbeschluss als stillschweigend genehmigt, und die Beteiligungspflicht gilt auch für diesen Kanton.
Die Minderheit möchte auf diese Weise folgende wesentlichen Mängel beheben:
1. Das schon in der ersten Vorlage beklagte Demokratiedefizit. Der Inhalt von interkantonalen Verträgen ist oft von grosser Bedeutung. Daher ist es abzulehnen, dass sich Regierungen unter Ausschaltung des kantonalen Parlamentes und/oder Volkes verbindlich und abschliessend in wichtigen Verträgen verpflichten können sollen. Interkantonale Verträge können eigentliche Einbrüche ins kantonale Recht sein. Aus staatsrechtlicher Sicht kann sich eine Regierung gar nicht abschliessend dazu äussern.
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2. Besonders stossend ist die Einschaltung der Bundesebene auch darum, weil sich Artikel 14 auf regionale Sachprobleme bezieht, die im Kompetenzbereich der Kantone liegen. Durch die Einschaltung der Bundesversammlung wird die in Artikel 3 der Bundesverfassung garantierte Souveränität aufgehoben. Damit sind die Kantone in bestimmten, eigentlich ihnen reservierten Sachgebieten nur so weit souverän, wie dies den anderen Kantonen bzw. der Bundesversammlung gefällt. Wird ein vermeintlicher Mangel an Kooperation festgestellt - von welchen achtenswerten Gründen auch immer dieser herrührt -, werden die unwilligen Kantone durch die Bundesversammlung verbeiständet, und ihre Beteiligung wird erzwungen. Dies kann auch zum Nachteil eines grossen, finanzstarken Kantons erfolgen, aber diese Möglichkeit dürfte eher theoretischer Natur sein.
3. Auch das Aushandeln interkantonaler Verträge basiert auf dem Grundsatz der Vertragsautonomie. Das Ergebnis kann ein Kompromiss sein, der alle Teilnehmer befriedigt, aber es kann auch ein Diktat werden, wenn ein Teil der Kantone im Wissen um das Instrument der Beteiligungspflicht dieses zum Nachteil der anderen ausnutzt. Vertragsautonomie bedeutet deshalb auch, dass die verhandelnden Parteien das Recht haben müssen, aussteigen zu können, wenn sie ihre berechtigten Interessen nicht wahren können. Schiedsrichter über diese kantonalen Interessen ist richtigerweise doch wohl das kantonale Parlament und Volk, und sicher nicht die Bundesversammlung mit einem Machtwort.
4. Nun könnte ein Kanton, der ein unerwünschtes Vertragsergebnis befürchtet, auf die Idee kommen, er wolle gar keine Vertragsverhandlungen aufnehmen. Hier sehen Sie wirklich, worin diese Bestimmung von Bundesrat und Ständerat gipfelt: Dies ist nicht möglich, denn auch die Weigerung zu Vertragsverhandlungen schützt einen Kanton nicht vor Beitrittszwang. Dies ist aus rechtlichen Überlegungen nun überhaupt nicht nachzuvollziehen. Der Beteiligungszwang wird hier auf die Spitze getrieben und die Souveränität der Kantone total verneint. Der Beteiligungszwang erinnert somit letztlich an diktatorische Instrumente.
Der vorliegende Antrag ermöglicht es den Kantonen, sich im eigenen Wirkungsbereich mit einer Ausstiegsklausel aus einem interkantonalen Vertrag zurückzuziehen, für den Fall, dass dies vom kantonalen Parlament bzw. Volk so gewünscht ist. Nach Meinung der Minderheit gebietet es der Respekt vor den Kantonen und die Anerkennung ihrer Eigenstaatlichkeit, ihnen diese Möglichkeit der demokratisch legitimierten Selbstbestimmung zu belassen. Die Mehrheit ist bisher die Antwort darauf schuldig geblieben, weshalb sie Angst vor demokratischen Entscheiden von Parlament oder Volk in den Kantonen hat.