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preparatory:AB 54284

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-17

Wortprotokoll

Die Motion Germann zielt darauf ab, den Anwendungsbereich von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches ein Stück weit einzuengen. Herr Germann begründet dies hauptsächlich damit, der Artikel habe sich in der bisherigen Fassung nicht bewährt. Er sei Grundlage für direkte Eingriffe in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger und damit vor allem in die freie Meinungsäusserungsfreiheit und sogar in die Gesinnung. Damit sei der Artikel zu weitgehend. Verwiesen wird vor allem auf das Bundesgerichtsurteil vom 27. Mai 2004, welches dazu führe, dass das Erzählen eines rassistischen Witzes am Stammtisch strafbar sein könnte. Damit hätte das Bundesgericht den bisherigen Anwendungsbereich ausgedehnt. Mit ähnlicher Begründung verlangt die vom Nationalrat noch nicht behandelte Motion Hess Bernhard 04.3607 nicht bloss die Änderung, sondern die Aufhebung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches.

Die Befürchtung, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes über Artikel 261bis des Strafgesetzbuches auf Stammtischrunden Anwendung finden könnte, ist verständlich, aber sie ist nach Meinung des Bundesrates unbegründet. Das Wesen von Stammtischrunden, an denen sich Personen treffen, die in der Regel freundschaftlich miteinander verbunden sind und deren Beziehungen von besonderem Vertrauen geprägt sind, spricht auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den privaten Charakter der Stammtischrunde. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass die Gerichte rassistische Äusserungen am Stammtisch weiterhin nicht als strafbar erachten, solange sie nicht ohne Mühe von Dritten wahrgenommen werden.

Herr Germann kritisiert die Rassismusstrafnorm auch, weil sie die Meinungsäusserungsfreiheit verletze, und das ist ernst zu nehmen. Es trifft zu, dass die Anwendung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches bzw. von Artikel 171c des Militärstrafgesetzes mit dem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit in einem gewissen Spannungsverhältnis steht. Deshalb ist es geboten, im Einzelfall aufgrund der Güterabwägung zu ermitteln, ob der Meinungsäusserungsfreiheit oder dem Schutz vor Rassendiskriminierung ein höheres Gewicht zukommen soll. Unbestritten ist, dass dabei der Meinungsäusserungsfreiheit ein grosses Gewicht zukommt. Man kann also hier nicht so kleinlich vorgehen.

Es muss in einer Demokratie möglich sein, Standpunkte zu vertreten, die einer Mehrheit missfallen. Kritik muss in einer gewissen Breite und auch in überspitzter Form zulässig sein. In einem Urteil vom 6. Oktober 2004 hält das Bundesgericht denn auch fest, dass das Vorliegen von Rassendiskriminierung im Sinne von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen ist. Dieses Urteil zeigt nach Auffassung des Bundesrates, dass die bisherige Fassung des Strafgesetzbuches eine sinnvolle Auslegung zulässt und diese mit der Meinungsäusserungsfreiheit im Einklang steht.

Wichtig für Sie ist aber auch zu wissen, dass die vom Motionär vorgeschlagene Ergänzung die neue Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffes durch das Bundesgericht nicht rückgängig macht. Artikel 261bis des Strafgesetzbuches würde daher in dem Punkt, der hauptsächlich kritisiert wird, gerade nicht eingeschränkt. Bei den Handlungen nach Absatz 4 von Artikel 261bis, die bereits heute ausdrücklich gegen die Menschenwürde verstossen müssen, ginge es hingegen zu weit, wenn man als Voraussetzung für die Strafbarkeit auch noch die Eignung verlangte, den öffentlichen Frieden ernsthaft zu gefährden.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.