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preparatory:AB 56391

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Nach dem Rückzug des Antrages der Minderheit II bleibt noch der Antrag der Minderheit I, die verlangt, dass die Genehmigung der Vergütungen, die an die Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet werden, der Generalversammlung obliegt.

Die Mehrheit lehnt eine solche zwingende Gesetzesbestimmung ab. Sollte dies dem Willen der Mehrheit der Aktionäre entsprechen, könnte diese Mehrheit das ohne weiteres einführen, das heisst eine solche Klausel beschliessen. Tut sie dies nicht, gelten bei den kotierten Gesellschaften die doch recht detaillierten Bestimmungen der Schweizer Börse.

Wir haben, indem wir den Antrag der Minderheit David angenommen haben, eine weitere Bestimmung aufgenommen. Jetzt noch eine zusätzliche Bestimmung über die Genehmigung der Vergütungen der Verwaltungsräte zu beschliessen wäre etwas gar viel. Ich habe es bei Artikel 626 gesagt: Wenn schon, dann würde ich diesen Minderheitsantrag dem Antrag der Minderheit David vorziehen. Sie haben sich für den Minderheitsantrag David ausgesprochen. Eine Kumulation ist abzulehnen.

Ein wesentlicher Punkt - ich bitte Sie, ihn aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen - scheint mir zu sein, dass es bei allen bisherigen Entscheiden in dieser Vorlage um Gesellschaften ging, die an einer Börse kotiert sind. Der Minderheitsantrag Fetz hingegen bezieht alle Aktiengesellschaften ein. Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und insbesondere aus der Einleitung von Artikel 698 des Obligationenrechtes. Es geht also nicht nur um die kotierten Aktiengesellschaften, also um etwa 300, sondern um Tausende von Aktiengesellschaften in diesem Land, für die im Falle der Annahme dieses Minderheitsantrages diese Regel gelten würde. Wenn Sie eine solche Regel einführen wollen, ist es wahrscheinlich nicht angebracht, das im Zusammenhang mit der Transparenzvorlage zu tun.

Ich bitte Sie namens der Mehrheit, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und nicht für Tausende von Aktiengesellschaften mit einer zusätzlichen Kompetenz für die Generalversammlung eine grundlegend neue Organisationsregel einzuführen.