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preparatory:AB 56735

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15

Wortprotokoll

Ich möchte vorgängig noch einige wenige Bemerkungen zur Detailberatung machen. Ich werde mich - vor allem aus Zeitgründen - darauf beschränken, nur wie folgt Ausführungen zu machen: erstens dort, wo der Nationalrat gegenüber dem Bundesrat materielle, also nicht nur redaktionelle und rechtstechnische Abweichungen beschlossen hat; zweitens dort, wo die Kommission Ihnen etwas anderes als der Nationalrat beantragt; drittens selbstverständlich dort, wo es Mehrheiten und Minderheiten gibt; und viertens bei denjenigen Punkten, wo ich in der Kommission gebeten wurde, etwas zuhanden der Materialien zu erklären.

Zu Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2: Hier geht es um die Frage, wer der ordentlichen Revision untersteht. Die Kriterien, die wir bei Ziffer 2 Buchstaben a, b und c haben, also die Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen, sind als solche unbestritten. Sie sind jedoch bezüglich der Schwellenwerte bestritten.

Ich möchte zunächst, weil ich darum gebeten wurde, noch etwas zum Begriff "Umsatzerlös" sagen. Das betrifft Ziffer 2 Buchstabe b. Dieser Begriff findet sich sowohl in Artikel 727 OR als auch in Artikel 69b ZGB, auf Seite 82 der Fahne. Der Begriff ist nicht neu, sondern wird bereits im geltenden OR und auch im Fusionsgesetz verwendet. In der Buchhaltungstheorie wird unter dem Begriff "Umsatzerlös" der Geld- oder Güterzugang aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit verstanden, und zwar abzüglich allfälliger Minderungen des Erlöses, also Rabatte, Skonti, Debitorenverluste usw. Der Umsatzerlös entspricht, anders ausgedrückt, dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatte und Debitorenverluste. Verschiedene Autoren verwenden für den Umsatzerlös auch die Begriffe "Nettoerlös" oder "Nettoumsatz". In den EU-Richtlinien wird von "Nettoumsatzerlös" gesprochen, womit aber dasselbe gemeint ist. Da, wie erwähnt, der Begriff "Umsatzerlös" bereits im Obligationen- bzw. im Handelsrecht verwendet wird, ist es richtig, ihn auch hier zu verwenden.

Zu den Schwellenwerten: Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen, der gegenüber dem Entwurf des Bundesrates die Schwellenwerte angehoben hat. Der Beschluss des Nationalrates - und damit auch der Antrag der Mehrheit - bedeutet einen Kompromiss. Die Wirtschaft möchte mit diesen Schwellenwerten deutlich höher gehen. Die Treuhandgesellschaften möchten weit hinuntergehen, was auch nachvollziehbar ist. Die Festlegung der Schwellenwerte ist eine Ermessensfrage. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass der Nationalrat einen guten Mittelwert gefunden hat, insbesondere auch mit Blick auf die KMU. Zudem orientiert sich dieser Entscheid an einem Kriterium, das wir bereits im Gesetz haben, nämlich an der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung; ich verweise auf Artikel 663e OR.