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preparatory:AB 64396

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15

Wortprotokoll

Zu Artikel 54: Dieser Artikel regelt die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Zuständig ist der Bund, der mit den Kantonen Vereinbarungen [PAGE 157] zu treffen hat. Die weiteren Absätze regeln Einzelheiten bzw. Organisation und Zuständigkeit.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, den Entwurf des Bundesrates abzulehnen und bei der heutigen Fassung zu bleiben. Warum?

Ein wichtiger Grund für den Entscheid der Kommission war die laufende 5. IV-Revision. Die Kommission ist der Auffassung, diese Fragen seien im Rahmen der 5. IV-Revision zu beantworten. Eine Neuregelung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, sei nicht zwingend durch die NFA bedingt. Es handle sich nicht um Finanzfragen im eigentlichen Sinn. Der Zusammenhang zwischen der Neuorganisation und der NFA wurde nicht als derart eng betrachtet, dass die heutige Regelung im Sinne des bundesrätlichen Entwurfes geändert werden müsste.

Die Kommission bittet gleichzeitig den Zweitrat, diese Fragen nochmals zu prüfen, namentlich, ob die heute geltende Regelung im Hinblick auf die NFA unverändert weiter gelten könnte. Zudem wird die SGK im Rahmen der 5. IV-Revision als Fachkommission die Organisationsfragen beurteilen.

Bei Annahme des bundesrätlichen Entwurfes wäre Absatz 3 zu überprüfen. Die Einleitung, "Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung .... zustande", macht wenig Sinn; hier wäre eine bessere Formulierung zu suchen.