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preparatory:AB 78211

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Das ist der zweite wesentliche Artikel in dieser Differenzbereinigung. In diesem Artikel wird der für alle Einwohner eines Kantons geltende Anteil der Vergütung nach Absatz 49 Absatz 1 festgelegt.

Wir haben uns das letzte Mal entschieden, dass der kantonale Mindestanteil künftig 60 Prozent betragen soll. Dabei gingen wir davon aus, dass die Prämienzahler mit dieser Aufteilung keine Mehrkosten zu tragen haben. Da der Anteil der Kantone heute eine beträchtliche Spannweite von 37 bis 67 Prozent beträgt, haben wir uns gleichzeitig für eine Bandbreite des Kantonsanteils von 45 bis 60 Prozent ausgesprochen. Nur so können einseitige, massive Kostenverschiebungen zulasten der Kantone verhindert werden. Der Nationalrat hat nun den kantonalen Mindestanteil auf 55 Prozent festgelegt und will auf die Bandbreite verzichten. Die GDK befürchtet laut eigenen Aussagen beim Vorschlag des Nationalrates Mehrkosten für die Kantone von rund 500 bis 700 Millionen Franken, wenn die Leistungen von bisher nicht subventionierten Spitälern künftig von den Kantonen mitfinanziert werden. Gemäss GDK würde eine Anbindung an die OKP-Bruttokosten für die Finanzierung so oder so eine solidere Basis bilden.

Aus der Sicht der Kommission möchte ich dazu noch einmal in aller Deutlichkeit festhalten, dass genaue Zahlen im heutigen Zeitpunkt nicht eruiert werden können. Da die Leistungen, die heute von den Versicherern aus der Grund- und der Zusatzfinanzierung an Privatspitäler oder Privat- und Halbprivatabteilungen bezahlt werden, künftig in das Finanzierungssystem eingespiesen werden, kommen auf jeden Fall Mehrkosten auf die Kantone zu; wir haben Ihnen das vorher ja bereits dargelegt. Da dies weitgehend mit der Planung des OKP-Bettenbereichs der Kantone zusammenhängt, ist eine Aussage betreffend Mehrkosten zum heutigen Zeitpunkt problematisch.

Ihre Kommission beantragt Ihnen nun, dem Nationalrat insofern entgegenzukommen, als sie bereit ist, auf die 55 Prozent als Anteil der Kantone einzuschwenken. Angesichts der Tatsache, dass die Kantone Tessin, Thurgau, Aargau und Appenzell Innerrhoden eine Kostenbeteiligung von zum Teil relativ weit unter 50 Prozent aufweisen, beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission aber, bei unserem ursprünglichen Konzept zu bleiben. Das heisst, den Kantonen, deren Durchschnittsprämie die schweizerische unterschreitet, soll ein gewisser Spielraum belassen werden.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen dann bei den Übergangsbestimmungen - wir werden später noch darauf zurückkommen, es hat aber einen inneren Zusammenhang mit diesem Artikel -, eine sogenannte 2-Prozent-Regel einzuführen. Damit soll die jährliche Anpassung des kantonalen Anteils bis zu den vorgegebenen 55 Prozent in jedem Fall maximal lediglich 2 Prozent betragen. Mit dieser Regel kommen wir einem Anliegen der Kantone entgegen, können doch damit zu grosse Anpassungssprünge verhindert werden.

Ich bitte Sie, gemäss Antrag der Mehrheit dem Nationalrat beim Anteil von 55 Prozent zu folgen, aber die genannte Bandbreite zu belassen.