preparatory:AB 79753
Hämmerle Andrea · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Es geht in Artikel 17 Absatz 3 um die Frage: Was enthält dieser nationale Polizeiindex? Unbestritten sind Buchstabe a, Personalien und Identität des Registrierten, Buchstabe b, Datum des Eintrags, und Buchstabe d - das ist sehr wichtig -, Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen zur registrierten Person ersucht werden kann. Und das genügt denn auch. Buchstabe c und Buchstabe e gehen weit darüber hinaus, was in einem Polizeiindex enthalten sein soll. Sie betreffen nämlich den Grund des Eintrags und das Register, in welchem der Betroffene eingetragen ist. Es ist denn auch so, dass hier der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, wie übrigens auch zu Artikel 8, explizit nicht der Meinung war, dass die Gesetzgebung richtig sei. Der Datenschutzbeauftragte sagt, man solle die Gegenstände dieser beiden Buchstaben nicht ins Register aufnehmen.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Kantonspolizei Zürich weiss, dass eine Person im Kanton Graubünden registriert ist. Die Kantonspolizei Zürich kann sich aufgrund dieses Indexes in Graubünden informieren, sie muss aber ausweisen, dass sie dazu berechtigt ist. Dann kann sie das, und die Kantonspolizei Graubünden und die entsprechenden Behörden geben die Auskunft. Wenn aber im Index selber schon alles drinsteht, was eben registriert ist, dann ist nicht mehr gewährleistet, dass wirklich nur die zugriffsberechtigten Personen tatsächlich erfahren, was im Index drin ist.
Deshalb bitte ich Sie, die Buchstaben c und e zu streichen. Den Präsidenten bitte ich, getrennt über die beiden Buchstaben abstimmen zu lassen.