preparatory:AB 85573
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-12
Wortprotokoll
In der Schweiz können es sich salopp gesagt nur Arme und Reiche leisten, zu prozessieren. Weshalb? Die Reichen können es sich leisten, weil sie genug Geld haben; die Armen haben die Möglichkeit, sich auf die unentgeltliche Prozessführung zu berufen. Sie müssen jedoch jederzeit damit rechnen, mit einer Rückforderung konfrontiert zu werden. Es ist eine Tatsache, dass die Aussicht, mit Prozesskosten konfrontiert zu werden, eine Rechtswegbarriere darstellt. Deshalb sieht auch unser Prozessrecht bereits heute kostenlose Verfahren im Bereich der Sozialschutzgesetzgebung vor. Weiterhin soll gemäss Vorlage das Schlichtungsverfahren im Bereich Mietrecht, für Klagen betreffend das Gleichstellungsgesetz, in arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken und noch in weiteren Verfahren kostenlos sein.
Im Entscheidverfahren - darum geht es hier in Artikel 112 - wird folgerichtig die Kostenlosigkeit weiterhin gleich geregelt, mit einer Ausnahme: im Bereich des Mietrechtes. Das ist äusserst stossend. Warum wird ein, und zwar ein besonders sensibler Bereich anders behandelt als die übrigen Verfahren? Der Druck auf die Mietenden, im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung zu ihren Ungunsten Hand zu bieten, wird dadurch verstärkt. Es ist bereits heute eine bekannte Tatsache, dass den Mietenden während eines Schlichtungsverfahrens oft mitgeteilt wird, sie müssten im Falle einer Nichteinigung oder eines Weiterzuges mit Gerichtskosten rechnen, womit ihnen zum Teil ein Vergleich schmackhaft gemacht wird, den sie ohne diesen Druck nicht akzeptieren würden. Die andere Seite, im Allgemeinen die stärkere Partei, die Vermieterschaft, lässt sich von allfälligen Gerichtskosten nicht vom Prozessieren abhalten.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommissionsminderheit, analog zum Schlichtungsverfahren die Kostenlosigkeit für das erstinstanzliche Verfahren vorzusehen. Es gibt keinen Grund für diese besondere Schlechterstellung der Mietenden. Eventualiter beantragen wir Ihnen eine Regelung wie im Arbeitsrecht, das heisst ein kostenloses Verfahren bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sowie Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend Kündigungsschutz ohne Streitwertgrenze.
Ich bitte Sie, diesem Antrag der Minderheit oder allenfalls dem Eventualantrag zuzustimmen.
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