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preparatory:AB 92097

von Rotz Christoph · Nationalrat · Obwalden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-12-17

Wortprotokoll

Ich nehme es vorweg: Ich werde die Anträge der Minderheiten I und II zurückziehen; aber Sie haben noch einen Einzelantrag erhalten, welcher zur Debatte steht.

Das Prinzip des FinöV-Fonds beruht darauf, dass nur Geld ausgegeben werden kann, das vorher in den Fonds geflossen ist. In den Fonds fliessen jährlich etwa 1,4 Milliarden Franken. Dank der verzinslichen Bevorschussung durch den Bund kann vorübergehend mehr investiert werden, als eigentlich in den Fonds hineinfliesst. Die Bevorschussungen dürfen aber die definierte Limite nicht überschreiten, sie sind zu verzinsen, und sie müssen auch rückzahlbar sein. Die Liquidität und damit der Handlungsspielraum des FinöV-Fonds müssen das oberste Gebot bleiben. Damit das funktioniert, müssen die Finanzen im Lot sein und bleiben. Das kann aber nur funktionieren, wenn die Endkostenprognose für die Neat verlässlich ist und wenn die Realisierung der ZEB-Kernangebote ebenfalls im Kostenrahmen verbleibt.

Die Bevorschussungslimite von heute 8,6 Milliarden Franken mit Preisstand 1995 darf nicht weiter erhöht werden, und auch eine Verschiebung der Rückzahlung von Bevorschussungen nach hinten darf nicht vorkommen, weil Sie damit den Fonds mit Zins und Zinseszinsen belasten. Auch hier möchte ich auf die Mitberichte der Finanzkommissionen von Ständerat und Nationalrat hinweisen, welche ein erneutes Anheben der Bevorschussungslimite bzw. eine zusätzliche Fristerstreckung als Einschränkung des Fonds-Handlungsspielraumes einschätzen. Dass das aus verfassungs- und finanzrechtlichen Gründen problematisch sei, wird von der Kommission ebenfalls angemerkt. Beim geltenden Recht ist man davon ausgegangen, dass die Rückzahlung der Bevorschussungen 2015 beginnt. Mit Absatz 4 ist eine Verschiebung um zwei Jahre möglich; das bedeutet nach geltendem Recht faktisch 2017, was im Grundsatz auch dem Antrag der Minderheit I entspricht. Mit dem Antrag der Minderheit II als Eventualantrag - falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt worden wäre - wollte ich den Vorschlag des Bundesrates übernehmen, dabei aber einen Startpunkt für die Rückzahlung festlegen.

Weil ich jetzt aber beide Minderheitsanträge zurückziehe, gilt mein Einzelantrag. Sie haben ihn nun bekommen. Er bezieht sich auf Artikel 6 Absätze 3 und 4. Mit diesem Einzelantrag übernehme ich den Vorschlag des Bundesrates, wonach die Rückzahlung der Bevorschussung nach der kommerziellen Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels oder spätestens 2019 mit mindestens 50 Prozent zu erfolgen hat. Mit diesem Antrag muss die Rückzahlung wirklich 2019 beginnen. Es muss möglich sein, die Rückzahlung der Bevorschussungen im Jahr 2019 zu starten und damit auch die Zins- und Zinseszinslast des Fonds zu senken. Sollte der Gotthard-Basistunnel zu diesem Zeitpunkt noch nicht kommerziell in Betrieb sein, sind die Kosten vermutlich definitiv aus dem Ruder gelaufen.

Bei einem jährlichen Ertrag von 1,4 Milliarden Franken muss es möglich sein, die Bundesschuld ab 2019 um 50 Prozent der Fondserträge abzubauen und damit auch die Zins- und Zinseszinslast zu vermindern.

Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.