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Modifica dell'Ordinanza sugli emolumenti e sulle tasse di vigilanza nel settore dell'energia (OE-En)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Recht und Rohrleitungen

16. Oktober 2009

Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die Gebüh- ren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En; SR 730.05)

1. Ausgangslage

Der vorliegende Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Anpassungen der GebV-En vor:

  • Anpassung an die bereits gelebte Praxis (neuer Artikel 5a „Akontozahlungen“)
  • Präzisierung von geltendem Recht (neuer Artikel 7a „Parteientschädigung“)
  • Konkretisierung von Aufgaben (neuer Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f)
  • Anhebung der Maximaltarife (Anhang 1 Ziffer 1) aufgrund der Konkretisierung der Aufgaben

2. Änderung der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im

Energiebereich (GebV-En)

2.1 Artikel 5a: Akontozahlungen

In laufenden, länger andauernden Verfahren ist es üblich, dass den Gesuchstellern für die anfallenden Gebühren Akontozahlungen in Rechnung gestellt werden. Dies wird insbeson- dere im Bereich Elektrizität schon so gehandhabt.

Dieser Praxis soll nun mit dem neuen Artikel 5a GebV-En eine Grundlage gegeben werden. Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24): "Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen."

2.2 Artikel 7a: Parteientschädigung

In diesem neuen Artikel soll in der GebV-En explizit festgehalten werden, dass in erstin- stanzlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Über Umwege kommt man mit dem heute geltenden Recht zum selben Resultat: Arti- kel 12 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Ver- waltungsverfahren (SR 172.041.0) besagt, dass die Bestimmungen von Artikel 1 bis 5 und 7

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bis 9 (betreffend Verfahrenkosten und Parteientschädigung) auf Einspracheentscheide und Entscheide von Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichten auf Grund öffentlich- rechtlicher Verträge sinngemäss Anwendung finden, soweit das Bundesrecht dafür Verfah- renskosten, die Parteientschädigung oder die unentgeltliche Rechtspflege vorsieht. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sieht im Weiteren eine Parteientschädigung ausdrücklich nur im Falle eines Be- schwerdeentscheides vor.

2.3 Artikel 9: Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung

Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentli- chen und der privaten Gewässer (Artikel 1 Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes [WRG; SR 721.80]). Der Bund übt auch die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) und der Verordnung über die Sicher- heit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung [StAV]; SR 721.102) aus. Gemäss der StAV bildet die Notfallplanung neben der konstruktiven und der betrieblichen Sicherheit einen der drei Pfeiler des Sicherheitskonzepts für die Stauanlagen in der Schweiz.

Für die Erhebung von Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung gilt Artikel 9 GebV-En. Ab- satz 1 enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, für welche namentlich Gebühren erhoben werden können. Absatz 2 legt fest, was die Aufsichtsaufgaben umfassen ("Die Aufsichtsauf- gaben umfassen namentlich...").

Die Aufgabe der Notfallplanung, welche unter anderem die Überprüfung der Überflutungs- karten, die Bestimmung des Alarmierungssystemtyps und die Überprüfung der Einsatzdos- siers umfasst, wird seit wenigen Jahren in verstärktem Mass wahrgenommen. Die Leistun- gen, die das Bundesamt für Energie in diesem Bereich jeweils erbracht hatte, wurden den Inhaberinnen bisher nicht in Rechnung gestellt. Dies soll jetzt korrigiert werden. Aus diesen Überlegungen geht hervor, dass auch die Maximalgebühren für die Aufsicht über Stauanla- gen nach oben angepasst werden müssen.

Die bisherige Formulierung resp. Aufzählung ("namentlich") von Artikel 9 GebV-En schliesst zwar die Verrechenbarkeit solcher erbrachter Dienstleistungen nicht zum Vornherein aus. Die Notfallplanung soll aber aufgrund ihrer Wichtigkeit eigenständig als verrechenbare Leis- tung in der GebV-En erscheinen.

Gemäss Artikel 9 Absatz 2 GebV-En umfassen die Aufsichtsaufgaben namentlich die In- spektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanla- gen sowie die Prüfung: (es folgt eine Aufzählung in Buchstaben a bis e). Der neue Buchsta- be f soll wie folgt lauten: "der Dossiers zur Notfallplanung".

Bei der bestehenden Formulierung von Artikel 9 Absatz 3 GebV-En soll der Passus "...werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem schweizerischen Anteil an der Wasser- kraft bemessen..." gestrichen werden. Die neue Formulierung gestattet es, die Gebühren nach den allgemeinen Regeln der GebV-En zu erheben, sofern keine staatsvertraglichen Regelungen bestehen.

2.4 Anhang 1 Ziffer 1

Die in Anhang 1 Ziffer 1 der GebV-En festgelegten Maximaltarife müssen aufgrund der Er- weiterung des verrechenbaren Leistungsumfangs (insbesondere im Bereich der Notfallpla- nung) dem gestiegenen Aufwand des Bundesamtes für Energie angepasst werden. Im Übri- gen gelten die heutigen Maximaltarife seit einigen Jahren und wurden nie der Teuerung an- gepasst.

3. Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen in der GebV-En liegen einerseits in der Konkretisierung von Aufgaben, Präzisierung von geltendem Recht und in der Anpassung von Formulierungen und andererseits in der Festschreibung einer bereits bestehenden Praxis und in der Anpassung der Maximalsätze der Gebüh- ren.

Insbesondere durch die Konkretisierung der Aufsichtsaufgaben im Bereich Wasserkraftnutzung (Si- cherheitsaufsicht) wird es besser möglich sein, die erbrachten Leistungen auf diesem Gebiet gemäss dem anfallenden Aufwand in Rechnung zu stellen.

Die vorgesehenen Änderungen der GebV-En ziehen nur geringe finanzielle bzw. volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich.

Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen.