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Eidgenössisches Finanzdepartement

Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufga- benüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014)

Anhörung Erläuternder Bericht zum Vorentwurf

Bern, im Oktober 2012

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Übersicht

Mit vorliegender Botschaft wird der Bundesversammlung das Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) vorgelegt. Damit kommt der Bundesrat zum einen dem Auftrag nach, den ihm das Parla- ment mit der Motion 11.3317 zur Aufgabenüberprüfung gegeben hat. Die Motion fordert die Fortführung der Aufgabenüberprüfung sowie substanzielle Entlastun- gen des Bundeshaushalts. Zum anderen will der Bundesrat mit dem KAP 2014 mit kurzfristig realisierbaren Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund

700 Millionen pro Jahr den für die Zukunft nötigen finanzpolitischen Handlungs-

spielraum wahren. Die Vorlage enthält 16 Sparaufträge an den Bundesrat, die im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts festge- schrieben werden sollen. In diesem Gesetz soll auch der Ausgabenplafond für die Armee für die Jahre 2014 bis 2017 festgelegt werden. Daneben sind für die Um- setzung des KAP 2014 Änderungen in fünf weiteren Bundesgesetzen notwendig. Zudem legt der Bundesrat in der Botschaft den Inhalt, den Stand und den Zeit- plan weiterer Reformen der Aufgabenüberprüfung dar.

Ausgangslage Das Parlament hat im Jahr 2012 die Motion 11.3317 der Finanzkommission des Nationalrates zur Aufgabenüberprüfung überwiesen. Es fordert darin den Bundesrat auf, die Aufgabenüberprüfung fortzuführen und dem Parlament bis Ende 2012 eine Sammelbotschaft vorzulegen, mit welcher der Haushalt substanziell entlastet werden soll. Die daraus resultierenden Überschüsse sollen im Regelfall für den Schulden- abbau eingesetzt werden, können aber im Einzelfall auch für prioritäre neue Aufga- ben verwendet werden. Am 22. August 2012 hat der Bundesrat den Bericht zum Finanzplan 2014-2016 verabschiedet. Im Finanzplan sind die Vorgaben der Schuldenbremse zwar weitge- hend erfüllt, doch haben Bundesrat und Parlament in der Zwischenzeit verschiedene Entscheide gefällt, die zu einer Verschlechterung der Haushaltslage geführt haben. So hat das Parlament die Mittel für die Bildung, Forschung und Innovation (BFI- Botschaft 2013-2016) erhöht. Der Bundesrat hat seinerseits namentlich im Energie- bereich Vorlagen (Vernehmlassung zur Energiestrategie 2050 und Botschaft zur Förderung der Energieforschung) verabschiedet, die zu Mehrbelastungen von rund

150 Millionen pro Jahr führen. Mit Blick auf die unsichere Entwicklung der Wirt-

schaftslage (Schuldenkrise im Euroraum) und auf weitere mögliche Mehrbelastun- gen durch Steuervorlagen von Bundesrat und Parlament erachtet es der Bundesrat als nötig, Sparmassnahmen zu ergreifen, um den nötigen finanzpolitischen Hand- lungsspielraum zu wahren.

Inhalt der Vorlage Vor diesem Hintergrund unterbreitet der Bundesrat mit vorliegender Botschaft das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) mit einem Entlastungsvolumen von rund 700 Millionen (exkl. noch nicht umgesetzte tiefergrei- fende Massnahmen der Aufgabenüberprüfung). Das KAP 2014 setzt vornehmlich auf

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der Ausgabenseite an. Dies ergibt sich zum einen aus dem Auftrag des Parlaments die Aufgaben − sprich die Ausgaben − zu überprüfen, zum anderen aber auch aus der wirtschafts- und finanzpolitischen Erkenntnis, dass Konsolidierungsmassnah- men v.a. dann nachhaltig wirken, wenn sie auf der Ausgabenseite greifen. Dennoch hat der Bundesrat im Zuge der Vorbereitung des KAP 2014 beschlossen, die Ta- baksteuer zu erhöhen, um den Haushalt auch einnahmenseitig massvoll zu entlasten. Das KAP 2014 enthält zwei Typen von Massnahmen. Zum einen sind dies kurzfristig wirksame Massnahmen, die den Haushalt umgehend entlasten. Zum anderen infor- miert der Bundesrat das Parlament in der vorliegenden Botschaft über ein Paket von längerfristig wirkenden, meist strukturellen Reformen der Aufgabenüberprü- fung, die vornehmlich darauf abzielen, Mehrbelastungen vom Haushalt fern zu halten. Die kurzfristig wirksamen Entlastungsmassnahmen werden dem Parlament in der Form von 16 Sparaufträgen an den Bundesrat im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts vorgelegt; in fünf Fällen sind für die Umset- zung Gesetzesänderungen notwendig. Es handelt sich dabei teilweise um Aufgaben- verzichte und -reformen, teilweise aber auch um Kürzungen und Priorisierungen. Das Massnahmenpaket fällt dabei ausgewogen aus und hat weder markante negati- ve Auswirkungen auf die Erfüllung der Kernaufgaben des Staates, noch auf das Wachstum und die Wohlfahrt des Landes. Sowohl der Eigen- und der Transferbe- reich als auch alle Departemente und Aufgabengebiete tragen angemessen zur Haushaltentlastung bei. Eigentliche Lastenabwälzungen auf die Kantone werden vermieden, und wo einzelne Massnahmen den Verbundbereich betreffen, werden sie so ausgestaltet, dass die Kantone möglichst grosse Wahlfreiheit bei der Umsetzung haben. Die Auswirkungen des KAP 2014 auf die Volkswirtschaft und das Wirt- schaftswachstum sind aus Sicht des Bundesrates mit Blick auf dessen vergleichswei- se geringes Volumen unproblematisch. Im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts soll darüber hinaus der Ausgabenplafond für die Armee für die Jahre 2014 bis 2017 festgelegt werden. Die in der Botschaft ausgeführten tiefergreifenden Massnahmen der Aufgabenüber- prüfung entsprechen weitgehend den Reformen, die der Bundesrat in seinem Bericht vom 14. April 2010 über die Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung präsen- tiert hatte. Kernstücke dieses Massnahmenpakets sind insbesondere verschiedene grössere Reformen im Verkehrsbereich (FABI, NEB), die umfassende Reform der Altersvorsorge und die Weiterentwicklung der Armee. Insgesamt weist dieses zweite Massnahmenpaket ein Entlastungspotenzial von gut einer Milliarde aus, das indes v.a. durch die Vermeidung von Mehrbelastungen erreicht wird. Dieses Massnah- menpaket wird der Bundesversammlung nicht zum Entscheid vorgelegt; die einzel- nen Vorhaben werden ihr mit separaten Botschaften unterbreitet bzw. liegen ihm bereits vor, oder aber vom Bundesrat in eigener Kompetenz umgesetzt.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht 2

1 Grundzüge der Vorlage 6

1.1 Ausgangslage 6

1.1.1 Aufgabenüberprüfung und Motionen der eidgenössischen Räte 6

1.1.2 Finanzpolitische Ausgangslage 7

1.2 Struktur der Vorlage 9

1.2.1 Kurzfristig wirksame Massnahmen 9

1.2.2 Tiefergreifende Massnahmen der Aufgabenüberprüfung 11

2 Die Vorlage im Detail 12

2.1 Einleitung 12

2.2 Bereits umgesetzte Massnahmen 12

2.3 Massnahmen des Bundesgesetzes über das Konsolidierungs- und

Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) 14

2.3.1 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung 16

2.3.2 Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit 22

2.3.3 Optimierungen Aussennetz 24

2.3.4 Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV 27

2.3.5 Massnahmen im Migrationsbereich 29

2.3.6 Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen 31

2.3.7 Massnahmen bei der Armee 32

2.3.8 Verschiedene Massnahmen des VBS im Transferbereich 34

2.3.9 Kürzungen bei den Universitäten 37

2.3.10 Kürzungen im ETH-Bereich 39

2.3.11 Massnahmen in der Landwirtschaft 41

2.3.12 Kürzung Wohnbaudarlehen 45

2.3.13 Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen 47

2.3.14 Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr 49

2.3.15 Massnahmen im Umweltbereich 52

2.3.16 Verschiedene Massnahmen des UVEK im Transferbereich 54

2.3.17 Verzicht auf die indirekte Presseförderung 57

2.4 Tiefergreifende Massnahmen der Aufgabenüberprüfung 58

2.4.1 Kontext 58

2.4.2 Umgesetzte und fallen gelassene Massnahmen 59

2.4.3 Inhalt und Zeitplan für die verbleibenden Reformen der

Aufgabenüberprüfung 62

2.4.3.1 Effizienzsteigerungen im IKT-Bereich 62
2.4.3.2 Straffung des Portfolios bei den zivilen Bundesbauten 63
2.4.3.3 Überprüfung der Ruhestandsregelungen bei besonderen

Personalkategorien 64

2.4.3.4 Zukünftige Ausrichtung des Schweizerischen Instituts für

Rechtsvergleichung 65

2.4.3.5 Weiterentwicklung der Sicherheitspolitik 65
2.4.3.6 Umfassende Reform in der Altersvorsorge 66

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2.4.3.7 Reform regionaler Personenverkehr (Umstellung Bahn -

Bus) 67

2.4.3.8 Priorisierungen bei der Umsetzung von Baunormen im

Bahnverkehr 68

2.4.3.9 Auslagerung der Aufsicht über den Luftverkehr in eine

gebührenfinanzierte Organisationsform 69

2.4.3.10 Verzicht auf die Subventionierung neuer

Abwasseranlagen 70

2.4.3.11 Überprüfung und Reduktion der Anzahl Statistiken 70
2.4.3.12 Beschleunigung der Asylverfahren 71

2.5 Einnahmenseitige Massnahmen 72

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 72

3.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei

bewaffneten Konflikten 72

3.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung

des Bundeshaushalts 73

3.3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG) 74

3.4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 76

3.5 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 77

3.6 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 78

4 Auswirkungen 78

4.1 Auswirkungen auf den Bund 78

4.2 Auswirkungen auf die Kantone 81

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 82

Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket

2014 (KAPG 2014) (Entwurf) 90

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Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Aufgabenüberprüfung und Motionen der eidgenössischen Räte

Die laufende Überprüfung der eigenen Tätigkeit ist eine der Kernaufgaben einer jeden staatlichen Körperschaft. Auf Bundesebene ist sie in der Verfassung (Art. 170 Wirksamkeitsüberprüfung)1 sowie im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setz vom 21. März 1997 (Art. 5 Aufgabenüberprüfung) verankert.2 Bereits im Jahr

2004 nahm der Bundesrat eine grössere Überprüfung der Bundesaufgaben in An-

griff. Im darauf folgenden Jahr legte er die übergeordneten Ziele dieser Aufgaben- überprüfung fest, nämlich • die Beschränkung des Ausgabenwachstums auf ein nachhaltig finanzierba- res Niveau, • die Schaffung von Handlungs- und Gestaltungsspielraum im Haushalt und • die Festlegung von ausgabenpolitischen Prioritäten und Posterioritäten. In der Folge konkretisierte er die erste Zielvorgabe dahingehend, dass die Ausgaben des Bundes nicht schneller wachsen sollten als das nominale Bruttoinlandprodukt (stabile Staatsquote) und definierte ein darauf abgestimmtes ausgabenpolitisches Prioritätenprofil in Form von Zielwachstumsraten für die Ausgaben in sechzehn Aufgabengebieten. Zur Schaffung von Handlungsspielräumen im Bundeshaushalt definierte der Bundesrat auch Abbauvorgaben, erarbeitete zunächst Reformstoss- richtungen und konkretisierte diese später zu einem Paket von Massnahmen. Als sich die finanzpolitische Situation im Verlauf des Jahres 2009 drastisch zu ver- schlechtern drohte, konnte ein Teil der erarbeiteten Massnahmen dazu eingesetzt werden, den Haushalt zu entlasten. Zusammen mit der Vernehmlassungsvorlage zum Konsolidierungsprogramm 2012-2013 (KOP 12/13) legte der Bundesrat daher im April 2010 den rund 80 Massnahmen umfassenden Bericht zur Umsetzungspla- nung der Aufgabenüberprüfung vor. Die kurzfristig realisierbaren Massnahmen wurden in das KOP 12/13 aufgenommen, während für die mehr Zeit in Anspruch nehmenden Reformen ein verbindlicher Zeitplan festgelegt wurde. Das Parlament trat im Frühjahr 2011 aufgrund der verbesserten Haushaltslage nicht auf das Konsolidierungsprogramm 2012-2013 ein. Während dies keine Auswirkun- gen auf die längerfristigen Massnahmen der Aufgabenüberprüfung hatte, wurden Teile der mit dem Konsolidierungsprogramm beantragten kurzfristigen Massnahmen sistiert. Dies veranlasste die Finanzkommission des Nationalrates eine Motion zur Aufgabenüberprüfung einzureichen (11.3317), die in der Folge vom Ständerat abgeändert und von beiden Räten überwiesen wurde. Die Motion fordert die Fort- führung der Aufgabenüberprüfung und die Vorlage einer Sammelbotschaft bis Ende 2012, die den Haushalt mittelfristig substanziell entlasten soll. Die daraus resultie-

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renden Überschüsse sollen für den weiteren Schuldenabbau, oder, in Einzelfällen, für neue prioritäre Aufgaben eingesetzt werden. Bereits in früher überwiesenen Vorstössen hatte das Parlament den Bundesrat in seinem Ansinnen unterstützt, eine Aufgabenüberprüfung durchzuführen, so nament- lich mit den gleichlautenden Motionen Favre und Altherr (04.3810; 04.3811), mit der Motion Lauri (05.3287) betreffend Konkretisierung finanzpolitisch wichtiger Strukturreformen und mit dem Postulat der SVP-Fraktion (05.3783), das eine ver- stärkte Prioritätensetzung und Aufgabenverzichte fordert. Die genannten Vorstösse sollen mit der vorliegenden Botschaft, die weite Teile der gestellten Forderungen erfüllt, abgeschrieben werden. Im Anhang 3 findet sich ein Überblick über den Ablauf der Aufgabenüberprüfung des Bundesrates.

1.1.2 Finanzpolitische Ausgangslage

Die Vorstösse der eidgenössischen Räte sind indes nicht der einzige Auslöser für das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. Der Finanzplan 2014-2016 vom 22. August 2012 ist zwar nahezu schuldenbremsekonform. Nur im Jahr 2014 resultiert ein strukturelles Defizit von 140 Millionen; in den Folgejahren sind die Vorgaben der Schuldenbremse erfüllt. Verschiedene Mehrbelastungen sind im Finanzplan 2014-2016 indes noch nicht enthalten, so namentlich das im September

2012 vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene erste Massnahmenpaket zur

Energiestrategie 2050 und die vom Parlament vorgenommenen Aufstockungen bei der Bildung und Forschung. Unter Berücksichtigung dieser materiell beschlossenen Mehrausgaben verschlechtert sich der strukturelle Saldo um 230 Millionen (2014) bis 150 Millionen (2016). Finanzpolitische Ausgangslage (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Struktureller Saldo gemäss FP 2014-2016 -140 94 208 (+ = Überschuss, − = Defizit) Materiell beschlossene Mehrbelastungen Botschaft Energieforschung (Oktober 2012) -47 -56 -65 Energiestrategie 2050 (Vernehmlassung) -54 -74 -82 Ruhestandsregelung bes. Personalkategorien -35 -20 -5 Kandidatur Olympische Winterspiele 2022 -20 -10 BFI-Botschaft 2013-2016 -75 -27 Aktualisierter struktureller Saldo -371 -93 56

In den nächsten Jahren stehen zudem verschiedene Vorlagen mit bedeutenden finan- ziellen Auswirkungen an. Im Vordergrund stehen aus finanzpolitischer Sicht die Mindereinnahmen aus den möglichen Steuerreformen bei der Direkten Bundessteuer (Unternehmenssteuerreform III, Ehepaar- und Familienbesteuerung), der Mehr- wertsteuer (Weiterführung MWST-Sondersatz für die Hotellerie) und den Stempel- abgaben (Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital).3 Die möglichen

3 Vgl. Bericht zum Finanzplan 2014-2016 vom 22. August 2012, Ziff. 7

7

Mehrbelastungen summieren sich auf über 500 Millionen im Jahr 2014 und 1,5 bis 1,7 Milliarden ab 2015 (vgl. Tabelle).

Mögliche einnahmen- und ausgabenseitige Mehrbelastungen (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Mögliche Mehrbelastungen (gerundet) >500 >1'500 >1'700 Steuerreformen Unternehmenssteuerreform III n.q. n.q. n.q. Ehepaar- und Familienbesteuerung − 950 1'000 Weiterführung MWSt-Sondersatz Hotellerie 210 215 220 Abschaffung Emissionsabgabe auf Eigenkapital 280 285 290 Mögliche Mehrausgaben Abkommen mit der EU (FHA Landwirtschaft, n.q. n.q. n.q. GNSS / Galileo, Gesundheit, EU-Media) Teuerungsausgleich Bundesrentnerinnen und − n.q. n.q. -rentner Beitrag an ungedeckte Kosten der Olympischen − − ≤200 Winterspiele 2022 n.q. = nicht quantifizierbar

Nebst den genannten Vorhaben ist auch die wirtschaftliche Entwicklung ein Risiko für das finanzielle Gleichgewicht des Bundeshaushalts. Das dem Finanzplan zug- rundegelegte Basisszenario beruht auf der Annahme, dass nach der Wachstumsver- langsamung in den Jahren 2012 und 2013 eine Gegenbewegung einsetzt und die Schweizer Wirtschaft dank überdurchschnittlichen Wachstumsraten wieder zum ursprünglichen Wachstumspfad (Trend-Bruttoinlandprodukt) zurückfindet. Dies setzt voraus, dass sich die internationalen Rahmenbedingungen positiv entwickeln und die Schuldenkrise im Euroraum schrittweise gelöst werden kann. Hier liegt das zentrale Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz. Im Finanzplan 2014-2016 wurde deshalb ein Alternativszenario für eine schlechtere Wirtschaftsentwicklung berechnet («Bad Case Szenario»)4. Auch in diesem pessi- mistischen Szenario wird davon ausgegangen, dass eine Eskalation der Eurokrise verhindert werden kann. Allerdings bleibt die im Basisszenario unterstellte interna- tionale Konjunkturbelebung aus, was sich auch negativ auf das Schweizer Wirt- schaftswachstum auswirkt. Ab 2014 setzt zwar eine Erholung ein, aber die Wirt- schaftsleistung bleibt unter dem ursprünglichen Trendniveau. Die Berechnungen zum Alternativszenario zeigen, dass die Schuldenbremse in der kurzen Frist die konjunkturbedingten Einnahmenausfälle weitgehend kompensiert. Umgekehrt wird aber auch deutlich, dass eine mehrjährige Wachstumsschwäche im Bundeshaushalt zu wachsenden strukturellen Defiziten führt, womit mittelfristig ein finanzpolitischer Bereinigungsbedarf entstünde. Bedingt durch die Schuldenkrise im Euroraum besteht die Gefahr, dass sich ein solches «Bad Case Szenario» realisieren könnte. Doch kann zum heutigen Zeitpunkt auch eine bessere mittelfristige Wirt- schaftsentwicklung nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt sind die finanzpolitischen Perspektiven geprägt von einer asymmetrischen Risikoverteilung: Es droht eher eine Verschlechterung im Bundeshaushalt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bleibt die Unsicherheit hoch. Vor diesem Hintergrund

4 Vgl. Bericht zum Finanzplan 2014-2016 vom 22. August 2012, Ziff. 24

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erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, rechtzeitig moderate Korrekturmassnahmen einzuleiten. Im Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 können somit nicht nur strukturelle Reformen enthalten sein, die den Haushalt mittelfristig entlasten. Es müssen vielmehr auch Massnahmen getroffen werden, die bereits ab

2014 wirken und dazu beitragen, den finanzpolitischen Handlungsspielraum zu

sichern.

1.2 Struktur der Vorlage

Die vorliegende Botschaft enthält zwei Typen von Massnahmen. Der erste Teil enthält eine Reihe von kurzfristig wirksamen Massnahmen (Sparaufträge), mit denen der Haushalt sofort entlastet werden kann. Darunter finden sich eigentliche Aufgabenverzichte und Reformen sowie andere Massnahmen, die eher den Charak- ter von Ausgabenkürzungen und Priorisierungen haben. Im zweiten Teil, zu dem seitens des Parlaments noch kein Entscheidbedarf besteht, werden Inhalt und Zeit- plan der Reformen zusammengefasst, die nicht mit der vorliegenden Botschaft umgesetzt werden können, weil sie noch nicht umsetzungsreif sind oder weil sie einer separaten Vernehmlassung und Botschaft bedürfen. Dass das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 vor allem bei den Ausgaben ansetzen muss − und nicht bei den Einnahmen, was die Schuldenbremse grundsätzlich ebenfalls zuliesse − ergibt sich aus dem vom Parlament erteilten Auftrag, die Aufgabenüberprüfung fortzusetzen: Dies ist nur auf der Ausgabenseite möglich. Daneben sprechen auch zahlreiche Studien5 für eine Konsolidierung auf der Ausgabenseite, denn neue Einnahmen vermögen das Problem eines stärker als die Wirtschaft wachsenden Haushalts höchstens temporär zu lösen. Dennoch hat der Bundesrat bei der Erarbeitung des KAP 2014 beschlossen, die Tabaksteuer zu erhö- hen, was mit Mehreinnahmen von rund 50 Millionen pro Jahr verbunden ist und den Haushalt ab 2013 entlastet. Zudem hat er bereits im Voranschlag 2012 die Schätz- methode der Verrechnungssteuer und der nichtfiskalischen Einnahmen angepasst, um eine höhere Schätzgenauigkeit zu erreichen. Dies führte insbesondere bei der Verrechnungssteuer zu deutlich höher budgetierten Einnahmen6 und schuf entspre- chenden Handlungsspielraum auf der Ausgabenseite. Daneben soll im Rahmen dieser Vorlage auch der Ausgabenplafond für die Armee für die Jahre 2014-2017 festgelegt werden.

1.2.1 Kurzfristig wirksame Massnahmen

Das erste Massnahmenpaket enthält die kurzfristig wirksamen Massnahmen, deren Entlastungswirkung in den Sparaufträgen an den Bundesrat im Bundesgesetz vom

5 Vgl. Pitlik H., Gruber N. und Walterskirchen E. (2010), Erfolgsfaktoren von Budgetkonsoli- dierungsstrategien im internationalen Vergleich, WIFO-Monatsberichte 3/2010, S. 233. 6 Für die Verrechnungssteuer waren im Voranschlag 2011 und Finanzplan 2012-2014 durch- gehend Einnahmen von 3,7 Milliarden eingestellt. Für 2013 werden 4,8 Milliarden (+1,1 Mrd.) budgetiert.

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4. Oktober 19747 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts zum Ausdruck kommt. Da sich der Konsolidierungsbedarf bereits seit Anfang 2012 abzeichnete, wurden einige umsetzungsreife Massnahmen schon im Voranschlag 2013 und im Finanzplan 2014-2016 berücksichtigt (Ziff. 2.2). Die betroffenen Massnahmen werden − ob- wohl sie nicht mehr entscheidrelevant sind − in der vorliegenden Botschaft darge- stellt, weil sie ein integrierender Bestandteil der Konsolidierungsbestrebungen des Bundesrates sind. Entlastungswirkung der kurzfristig realisierbaren Massnahmen

Insgesamt betragen die Entlastungen durch das KAP 2014 gut 700 Millionen: in Mio. FP2014 FP2015 FP2016 Bereits umgesetzte Massnahmen 138,4 165,9 168,3 Mit dem KAP 2014 beantragte Massnahmen 568,4 575,4 570,4 Gesamtvolumen KAP 2014 706,8 741,3 738,7 Die ausgewiesenen Kürzungen sind im Regelfall unbefristet und werden auch in späteren Finanzplänen umgesetzt. Die wenigen Ausnahmen von dieser Regel sind in den Massnahmenbeschrieben vermerkt; es handelt sich dabei insbesondere um die Kürzung der Einlage in den Infrastrukturfonds (Ziff. 2.3.13). Auswahl der Massnahmen Der Bundesrat konnte bei der Zusammensetzung des Massnahmenpakets auf ver- schiedene Vorarbeiten zurückgreifen. Zum einen boten sich die Massnahmen an, die nach dem Nichteintreten auf das Konsolidierungsprogramm 2012-2013 sistiert worden waren. Wenngleich einzelne Massnahmen, so z.B. die Aufhebung des Nati- onalgestüts in Avenches oder die Kürzungen bei der familienergänzenden Kinder- betreuung, aufgrund von Parlamentsentscheiden nicht mehr aufgenommen werden konnten, bilden die sistierten Massnahmen aus dem KOP 12/13 einen wesentlichen Teil des vorliegenden Pakets. Daneben sind auch verschiedene längerfristige Mass- nahmen der Aufgabenüberprüfung so weit fortgeschritten, dass sie umgesetzt wer- den können; zu nennen wären hier die Priorisierungen bei der Ressortforschung (Ziff. 2.3.1), die Optimierungen im Aussennetz (Ziff. 2.3.3) oder die Auslagerung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie per Anfang 2013 (Ziff. 2.2). Bei der Auswahl der Massnahmen liess sich der Bundesrat von Kriterien leiten, die bereits bei früheren Entlastungsprogrammen angewendet wurden.

Respektierung des Prioritätenprofils aus der Aufgabenüberprüfung Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung hatte der Bundesrat ein ausgabenpolitisches Prioritätenprofil in der Form von Zielwachstumsraten für die Ausgaben in 16 Auf- gabenbereichen festgelegt (Periode: 2008-2015). Dieses in seinen Grundzügen nach wie vor gültige Prioritätenprofil wird durch das Konsolidierungs- und Aufgaben- überprüfungspaket 2014 nicht in Frage gestellt. Alle Aufgabengebiete leisten einen Beitrag an die Konsolidierung; die Anteile der Aufgabengebiete an den Konsolidie- rungsmassnahmen stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Anteil

7 SR 611.010

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an den steuerbaren Ausgaben des Bundes (Ausgaben ohne Anteile Dritter an Bun- deseinnahmen und Passivzinsen).

Ausgewogenheit zwischen Transfer- und Eigenbereich Obgleich rund drei Viertel der Bundesausgaben Transfers sind, hat der Bundesrat bei früheren Entlastungsprogrammen stets Wert darauf gelegt, dass auch die Verwal- tung einen angemessenen Beitrag an die Konsolidierung leistet. Vom KAP 2014 entfallen rund 105 Millionen (ca. 15 %) auf den Eigenbereich (Personal-, Sach- und Betriebsaufwand sowie Investitionen der Verwaltung, ohne Armee und National- strassen), was in etwa dem Anteil desselben am Bundeshaushalt entspricht. Keine reinen Lastenabwälzungen auf die Kantone

Die unsichere Wirtschaftslage und die Schuldenkrise im Euroraum haben auch Auswirkungen auf die Haushalte der Kantone; verschiedene Kantone sahen sich in den letzten Monaten gezwungen, Massnahmen zur Sanierung ihrer Haushalte zu ergreifen. Auch dem Grundsatz folgend, dass im Rahmen von kurzfristig wirksamen Konsolidierungsmassnahmen keine tiefgreifenden strukturellen Reformen umgesetzt werden sollen, will der Bundesrat auf reine Lastenabwälzungen auf die Kantone verzichten. Über die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen soll viel- mehr im Rahmen einer allfälligen Überprüfung des Finanzausgleichs diskutiert werden. Wenn sich Konsolidierungsmassnahmen im Verbundbereich nicht vollständig ver- meiden lassen, sollen sie so ausgestaltet werden, dass die Kantone bei der Umset- zung einen möglichst grossen Spielraum haben. Sie sollen autonom entscheiden können, ob sie die wegfallenden Bundesmittel mit eigenen Ressourcen kompensie- ren oder ihre eigenen Leistungen ebenfalls reduzieren wollen. Die Massnahmen des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 2014, von denen ohnehin nur ein geringer Teil auf den Verbundbereich entfällt, erfüllen diese Vorgabe.

Weitere Kriterien Daneben hat der Bundesrat auch darauf geachtet, dass die vorgeschlagenen Mass- nahmen keine unverhältnismässige Beeinträchtigung des Wirtschaftswachstums und der Wohlfahrt des Landes bewirken, und dass sie die Einkommen und deren Vertei- lung nicht im Übermass verändern.

1.2.2 Tiefergreifende Massnahmen der Aufgabenüberprüfung

Das zweite Massnahmenpaket setzt sich aus den noch nicht abgeschlossenen und nicht mit dieser Botschaft beantragten längerfristigen Massnahmen der Aufgaben- überprüfung zusammen, wie sie im Bericht des Bundesrates zur Umsetzungsplanung vom 14. April 2010 enthalten waren. Die Botschaft enthält Angaben zum Inhalt, zum Umsetzungsstand und zum weiteren Vorgehen in diesen Reformen. Einige dieser Massnahmen entlasten den Haushalt in dem Sinne, dass sie Mehrbelas- tungen von ihm fernhalten, die ohne Reformen in Kauf zu nehmen wären. Dazu gehören insbesondere die Weiterentwicklung der Armee und die umfassende Re- form der Altersvorsorge.

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Zusammen mit den bereits umgesetzten tiefergreifenden Massnahmen der Aufga- benüberprüfung beläuft sich das gesamte Entlastungspotenzial dieses Massnahmen- pakets (inklusive Vermeidung von Mehrbelastungen) auf gut eine Milliarde.

2 Die Vorlage im Detail

2.1 Einleitung

Im nachfolgenden Teil werden zunächst die Massnahmen des KAP 2014 erläutert, die bereits umgesetzt sind und bei denen kein Entscheidbedarf besteht (Ziff. 2.2). Es folgen diejenigen Massnahmen, die dem Parlament im Rahmen des Bundesgesetzes über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket beantragt werden sollen (Ziff. 2.3). Weiter werden unter Ziffer 2.4 die tiefergreifenden Massnahmen der Aufgabenüberprüfung vorgestellt, die nicht mit dieser Botschaft beantragt werden oder die bereits umgesetzt sind; hier besteht seitens des Parlaments – abgesehen von einer allfälligen Mitwirkung bei der Planung im Sinne von Art. 28 des Parlaments- gesetzes vom 13. Dezember 20028 – kein Entscheidbedarf. Die einnahmenseitigen Massnahmen sind schliesslich unter Ziffer 2.5 erläutert. Eine Übersicht über alle Massnahmen des KAP 2014 findet sich in den Anhängen 1 und 2 (gegliedert nach Departementen).

2.2 Bereits umgesetzte Massnahmen

Bereits im Finanzplan 2014-2016 enthalten sind eine Reihe von Sparmassnahmen und Reformen, die zum Zeitpunkt dessen Verabschiedung umsetzungsreif waren. Sie stellen Vorleistungen zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket

2014 dar und haben dazu beigetragen, die finanzpolitische Situation um 120 bis

140 Millionen pro Jahr zu verbessern. Diese Massnahmen werden in der Folge kurz

erläutert. Individuelle Prämienverbilligung In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ergeben sich im Rahmen der im Jahre 2009 beschlossenen und 2012 erstmals umgesetzten dreijährlichen Überprüfung der Medikamentenpreise erhebliche Kosteneinsparungen. Die damit verbundenen Minderausgaben bei den vom Bund zu leistenden Beiträgen an die Prämienverbilligung führen zusammen mit verschiedenen Anpassungen bei den Annahmen, welche die Kostenentwicklung in der OKP bestimmen, zu Reduktionen der Bundesausgaben in den Jahren 2014 bis 2016 von insgesamt rund 70 bis gegen

100 Millionen pro Jahr. Diese Entlastungen sind im Finanzplan 2014-2016 vom 22.

August 2012 bereits vollumfänglich umgesetzt. Die erwähnten Kosteneinsparungen in der OKP dürften auch zu Reduktionen bei den Kantonsausgaben für die Prämien- verbilligungen führen.

8 SR 171.10

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Militärversicherung Die SUVA hat in den letzten Jahren verschiedene Anstrengungen unternommen, um die Kostenentwicklung in der Unfallversicherung und in der Militärversicherung zu dämpfen. Dabei stehen die Präventionsanstrengungen, das weit entwickelte Case- Management-System sowie die Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund. Die Versicherungsleistungen des Bundes zugunsten der Militärversicherung konnten im Finanzplan 2014-2016 um etwas mehr als 10 Millionen pro Jahr gegenüber dem Legislaturfinanzplan 2013-2015 reduziert werden. Dabei ist davon auszugehen, dass gegen die Hälfte der Entlastungen im Zusammenhang mit den erwähnten Massnah- men steht. Aus diesem Grund werden Ausgabenkürzungen von jährlich 5 Millionen dem KAP 2014 angerechnet. Behindertengleichstellung Der Bund richtet gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) 9 Finanzhilfen an Massnahmen für einen barrierefreien öffentlichen Verkehr aus. Bei den Massnahmen an Infrastruktur und Rollmaterial ist – wie bereits in den letzten Jahren – auch in Zukunft mit Projektverzögerungen zu rechnen. Deshalb wurde der Kredit im Finanzplan um jeweils rund 4 Millionen nach unten angepasst. Garantieverpflichtungen Wohnbau

Aufgrund der Marktperspektiven und der sorgfältigen Ausgestaltung der Bürg- schaftspraxis konnten die Verluste aus Garantieverpflichtungen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus im Finanzplan 2014-2016 gegenüber dem Legislaturfinanz- plan 2013-2015 um jährlich rund 7 bis 10 Millionen zurückgenommen werden. Davon werden Ausgabenkürzungen im Umfang von jährlich 2,5 Millionen an das KAP 2014 angerechnet.

Auslagerung METAS Das Bundesamt für Metrologie wird per 1. Januar 2013 eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dazu hat das Parlament das Bundesgesetz vom 17. Juni 201110 über das Eidgenössische Institut für Metrologie erlassen. Mit der Auslagerung werden folgende Einsparungen realisiert: im 2. Betriebsjahr (2014) 1 Million, im 3. Betriebsjahr 1,5 Millionen und ab dem 4. Betriebsjahr 2 Millionen. Die Einsparungen wurden im Finanzplan 2014-2016 umgesetzt. Swissinfo Die SRG erbringt im Auftrag und unter hälftiger Mitfinanzierung des Bundes ein publizistisches Angebot für das Ausland, das den Internet-Dienst Swissinfo sowie die Fernseh-Kooperationen mit TV5 und 3Sat umfasst.11 Im Rahmen einer – sistier- ten – Massnahme des KOP 12/13 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, gänzlich auf die Mitfinanzierung von Swissinfo zu verzichten. Die SRG hat nun im Rahmen

9 SR 151.3 10 SR 941.27 11 Artikel 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40).

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eines Optimierungsprogramms das Budget von Swissinfo um ein Drittel gekürzt. Unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in den Fernseh-Kooperationen führt dies für den Bund ab 2013 zu jährlichen Einsparungen von rund 2 Millionen.

Reduktion der Mittel für Bürgschaftsverluste Im Bereich der gewerblichen Bürgschaftgenossenschaften beteiligt sich der Bund an den Verlusten privater Bürgschaftsorganisationen und richtet gleichzeitig Finanzhil- fen in der Höhe von 3 Millionen pro Jahr an die Verwaltungskosten dieser Organisa- tionen aus. Das Bürgschaftsvolumen ist in den letzten Jahren stark gestiegen und liegt derzeit bei gut 200 Millionen. Dennoch fielen die Verluste bisher dank sorgfäl- tiger Bewirtschaftung tiefer als erwartet aus, sodass eine Kürzung der im Finanzplan 2014-2016 eingestellten Beträge um 1,5 Millionen möglich war.

Luftfahrtorganisationen Die Höhe der Beiträge der Schweiz an internationale Zivilluftfahrtorganisationen lässt sich jeweils nicht genau budgetieren, da der Beitragssatz erst nach dem Bud- getprozess bekannt ist. In der Vergangenheit resultierten wiederholt Kreditreste. Im Budgetprozess 2012 wurde dieser Situation mit einer zurückhaltenderen Festlegung der Planwerte Rechnung getragen. Zudem werden die Beiträge in ausländischer Währung (mehrheitlich in Euro) geleistet, was dank des starken Frankens zu einer Entlastung des Bundes führt. Die Finanzplanwerte 2014-2016 konnten so gegenüber der früheren Planung gesamthaft um rund 0,5 Millionen reduziert werden. Verzicht auf die Verrechnung von Fürsorgeleistungen mit dem Fürstentum Liechtenstein

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein stellen sich gegenseitig Rechnung für Sozialhilfeleistungen an Bürgerinnen und Bürger des jeweils anderen Staates. Auf die gegenseitige Verrechnung der Fürsorgekosten zwischen der Schweiz und Liechtenstein wird nun verzichtet. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen werden die Sozialhilfe weiterhin vom Fürstentum Liechtenstein erhalten, Liechten- steinerinnen und Liechtensteiner von den Kantonen. Die bisherigen Rückerstattun- gen vom Bund an Liechtenstein und von Liechtenstein an die Kantone entfallen. Damit konnten Einsparungen von 0,3 Millionen erreicht werden.

2.3 Massnahmen des Bundesgesetzes über das Konsolidierungs- und

Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) Innerhalb den Massnahmen, die dem Parlament im Rahmen des Bundesgesetzes über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 2014 beantragt wer- den, lassen sich zwei Kategorien bilden: • Die Mehrzahl der Massnahmen liesse sich grundsätzlich auf der Basis der bestehenden Gesetze umsetzen. Damit das Parlament über diese Mass- nahmen explizit Beschluss fassen kann, werden sie in Form von "Sparauf- trägen" in das Bundesgesetz vom 4. Oktober 197412 über Massnahmen zur

12 SR 611.010

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Verbesserung des Bundeshaushalts aufgenommen. Die Reihenfolge der Sparaufträge orientiert sich dabei grundsätzlich an der funktionalen Glie- derung des Bundeshaushalts (nach Aufgabengebieten) sowie an der insti- tutionellen Gliederung (nach Departementen), wobei kleinere Massnah- men zusammengefasst werden. Dieses Vorgehen hat sich bereits bei den Entlastungsprogrammen 2003 (BBl 2003 5615) und 2004 (BBl 2005 759) sowie beim Konsolidierungsprogramm 2012-2013 (BBl 2010 7059) be- währt. • Einzelne Massnahmen bedingen eine Anpassung der zugrunde liegenden Rechtserlasse. Die zur Umsetzung notwendigen Gesetzesänderungen wer- den dem Parlament ebenfalls im Rahmen des Bundesgesetzes über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 vorgelegt. Die Reihenfolge bei diesen Massnahmen richtet sich dabei grundsätzlich nach der Gliederung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Für beide Massnahmenkategorien folgt die Darstellung einem einheitlichen Aufbau: In einem zusammenfassenden Kasten werden zunächst die Ausgangslage, die im Finanzplan 2014-2016 vom 22. August 2012 eingestellten Mittel, die beantragten Kürzungen, die bereits umgesetzten Massnahmenteile sowie die rechtlichen Voraus- setzungen dargestellt. Dem zusammenfassenden Kasten schliessen sich weitere Erläuterungen an, deren Detaillierungsgrad sich im Wesentlichen nach der Höhe und der Bedeutung der Einsparung richtet.

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2.3.1 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich der Bundesver-

waltung Ausgangslage Der Bund verwendet rund 19 Prozent seiner Ausgaben (inklusive Investitionen) für den Eigenbereich (FP 2014: 13,6 Mrd.); davon entfällt etwas mehr als die Hälfte auf die Armee (Verteidigung und armasuisse Immobilien) sowie das Bundesamt für Strassen (ASTRA), die in separaten Sparaufträgen behandelt werden. Die verblei- benden Eigenausgaben von 6,8 Milliarden verteilen sich zu knapp 60 Prozent auf das Personal, zu rund 30 Prozent auf die Sach- und Betriebsausgaben und zu

10 Prozent auf Investitionen in Sachanlagen, Vorräte und immaterielle Anlagen.

Wie in früheren Entlastungs- und Sparprogrammen soll die Verwaltung einen ange- messenen Beitrag an das KAP 2014 leisten.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Eigenausgaben des Bundes (exkl. Armee und 6 765 6 852 6 916 ASTRA) Total 6 765 6 852 6 916

Massnahmen Der vorliegende Sparauftrag setzt sich aus einer Vielzahl von Spar-, Verzichts- und Effizienzsteigerungsmassnahmen im Eigenbereich in allen Departementen zusam- men. Darunter finden sich zum einen Querschnittsmassnahmen wie die im Rahmen der Aufgabenüberprüfung beschlossenen Priorisierungen in der Ressortforschung oder die Optimierung der Budgetierung im Personalbereich (s. unten), zum anderen aber auch spezifische Massnahmen in einzelnen Departementen, wie beispielsweise Optimierungen bei der Materialbeschaffung (EFD / BBL), Reformen beim Zivil- dienst, welche die Verwaltung entlasten, oder die mit Einsparungen verbundene Umwandlung von externem Leistungsbezug in interne Leistungserstellung (EJPD / ISC). Diese Massnahmen lassen sich mit einer Ausnahme (Anpassung der Subventi- onsüberprüfung) ohne Gesetzesänderungen umsetzen. Neben dem vorliegenden Sparauftrag tangiert auch die Optimierung des Aussennet- zes (Ziff. 2.3.3, 14-16 Mio.) den Eigenbereich. Insgesamt belaufen sich die Entlas- tungen im Eigenbereich somit auf rund 105 Millionen pro Jahr; das sind rund

15 Prozent des gesamten Volumens des KAP 2014. Darin nicht eingerechnet sind

die Massnahmen bei der Armee und bei den Nationalstrassen, die ebenfalls separat beantragt werden. Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) Eigenausgaben des Bundes 60,3 60,3 60,3 Im FP 2014-2016 umgesetzte Entlastungen Eigenausgaben des Bundes 32,1 31,1 30,3 Entlastungen total 92,4 91,4 90,6

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Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197413 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4, Absatz 1, Ziffer 1. Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 3: Änderung von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199014 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) .

Bereits umgesetzte Querschnittsmassnahmen Praktisch alle Departemente sind von zwei Querschnittsmassnahmen betroffen, die im Finanzplan 2014-2016 bereits umgesetzt sind:

Optimierung der Budgetierung im Personalbereich

Bei der Erarbeitung des Voranschlags 2013 und des Finanzplans 2014-2016 leitete der Bundesrat eine Optimierung der Budgetierung im Personalbereich ein; er tat dies mit einer Querschnittsvorgabe an alle Departemente. Von der Feststellung ausge- hend, dass bei den Personalausgaben in den vergangenen Jahren namhafte Kreditres- te entstanden, beschloss er, die Voranschlagskredite der Departemente und Ämter nicht um die ganzen im Rahmen der Lohnrunde 2012 gewährten Lohnmassnahmen von 1,2 Prozent, sondern lediglich um 0,8 Prozent zu erhöhen. Die Differenz von 0,4 Prozent, die einer Kürzung von 18,4 Millionen entspricht, muss von den Depar- tementen mit adäquaten Massnahmen aufgefangen werden. Im Vordergrund stehen dabei Optimierungen in der Planung und, wenn nötig, Anpassungen am Mengenge- rüst (z.B. mittels Karenzfristen bei der Neubesetzung von Stellen), während das Lohngefüge möglichst unberührt bleiben soll. Die im Finanzplan 2014-2016 enthaltenen Kürzungen teilen sich wie folgt auf die Departemente auf (in Mio.): ab 2013 (p.a.) BK 0,2 EDA 1,4 EDI 1,3 EJPD 1,6 VBS 6,4 EFD 4,8 EVD 1,3 UVEK 1,4 Total 18,41 1 Hinzu kommen Kürzungen von 0,9 Millionen, die nach dem gleichen Muster bei den Be- hörden und Gerichten mit deren Zustimmung vorgenommen wurden.

13 SR 611.010 14 SR 616.1

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Priorisierungen in der Ressortforschung Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung hatte der Bundesrat beschlossen, die Tätig- keiten der Ressortforschung − d.h. der angewandten Forschung der Ämter und Departemente − kritisch zu überprüfen und sich zum Ziel gesetzt, den Haushalt damit um 30 Millionen zu entlasten. Eine Arbeitsgruppe mit Teilnehmenden aus der gesamten Bundesverwaltung kam zum Schluss, dass Einsparungen im anvisierten Umfang nicht möglich seien, namentlich weil Kürzungen bei der Energieforschung aufgrund der Energiestrategie 2050 nicht opportun sind. Der Bundesrat stimmte in der Folge dem Vorschlag der Arbeitsgruppe zu, Kürzungen von insgesamt 10,6 Millionen (pro Jahr) vorzunehmen. Davon entfallen rund 3,9 Millionen auf die Entwicklungszusammenarbeit (EDA), 1,5 Millionen hauptsächlich auf die Gesund- heit, die Statistik und die Meteorologie (EDI), 0,3 Millionen auf das Messwesen und die Justiz (EJPD), 2,1 Millionen auf die Landesverteidigung, den Sport und das Vermessungswesen (VBS), 0,9 Millionen auf die Bildung (EVD) und 2,0 Millionen auf die Ressortforschung im Verkehr, in der Kommunikation sowie im Umwelt- und im Raumplanungsbereich (UVEK). Diese Kürzungen sind im Finanzplan 2014-2016 bereits umgesetzt. Beschreibung der Massnahmen nach Departementen

Unter Einbezug dieser bereits umgesetzten Massnahmen teilen sich die Entlastungen im Eigenbereich wie folgt auf die Departemente auf: in Mio. FP2014 FP2015 FP2016 BK 0,7 0,7 0,7 EDA 10,6 10,6 10,6 EDI 2,8 2,8 2,8 EJPD 7,6 7,6 7,6 VBS 17,3 17,3 17,3 EFD 42,8 42,8 42,8 EVD 6,7 5,7 4,9 UVEK 3,9 3,9 3,9 Total 92,4 91,4 90,6

Bundeskanzlei

In der Bundeskanzlei werden die Kredite für Beratungsaufwand und übrigen Be- triebsaufwand um insgesamt 0,5 Millionen gekürzt. Im Gegenzug soll namentlich auf die Leistungen der Schweizerischen Depeschenagentur in Englisch, auf die Druckausgabe des Eidgenössischen Staatskalenders (Adressverzeichnis) sowie auf einzelne Beratungsmandate (restriktivere Vergabe) verzichtet werden. Hinzu kommt die bereits umgesetzte Querschnittskürzung von 0,2 Millionen im Personalbereich.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA

Nebst den bereits umgesetzten Kürzungen von 3,9 Millionen in der Ressortfor- schung (v.a. im Bereich der APD-relevanten internationalen Zusammenarbeit) und von 1,4 Millionen im Personalbereich werden weitere Kredite um insgesamt 5,3 Millionen gekürzt. Durch verschiedene Optimierungen in den Bereichen Sup- portdienstleistungen (Direktion für Ressourcen), Personal (Arbeitgeberbeiträge bei

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vorzeitigem Altersrücktritt) und Präsenz im Ausland (Zusammenlegung Präsenz Schweiz und Zentrum für Kulturaussenpolitik) werden Einsparungen von 3,3 Milli- onen erzielt. Weiter werden zwei Kredite, aus denen Kleinaktionen der Vertretungen finanziert wurden, aufgehoben. Diese Aktionen werden künftig aus dem Be- triebsaufwand finanziert; dank der höheren Flexibilität können Einsparungen von

1 Million pro Jahr erreicht werden. Schliesslich werden mit Optimierungen und

Priorisierungen bei den Leistungen der Schweiz als Gaststaat Einsparungen von

1 Million erzielt.

Eidgenössisches Departement des Inneren EDI

Im EDI wurden die Mittel für die Ressortforschung v.a. in den Bereichen Gesund- heit, Statistik und Meteorologie um 1,5 Millionen und die Personalkredite um 1,3 Millionen gekürzt. Eidgenössisches Departement für Justiz und Polizei EJPD Die Ausgaben des EJPD im Eigenbereich werden um insgesamt 7,6 Millionen gekürzt. Mit generellen Optimierungs- und Priorisierungsmassnahmen bei verschie- denen Verwaltungseinheiten des EJPD werden Einsparungen von 4,5 Millionen erzielt. Davon entfallen 2,8 Millionen auf fedpol, 0,8 Millionen auf das GS EJPD, 0,5 Millionen auf das ISC EJPD und je 0,2 Millionen auf das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) und die Eidgenössisches Spielbankenkommission (ESBK). Bereits im Finanzplan 2014-2016 enthalten sind Einsparungen von 1,5 Millionen, die sich aus der Ablösung von 15 externen Mitarbeitenden durch 15 neu geschaffene interne Stellen im Informatik Service Center des EJPD (ISC-EJPD) ergeben, sowie die Querschnittskürzung von 1,6 Millionen im Personalbereich. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Die Ausgaben der zivilen Verwaltungseinheiten des VBS werden um insgesamt 17,3 Millionen reduziert. Davon entfallen 2,1 Millionen auf bereits im Finanzplan 2014-2016 enthaltene Kürzungen bei der Ressortforschung und 6,4 Millionen auf die Querschnittskürzungen im Personalbereich. Die verbleibenden Kürzungen verteilen sich wie folgt auf die Verwaltungseinheiten des VBS: Generalsekretariat VBS: 1,7 Millionen; Nachrichtendienst des Bundes: 1,1 Millionen; Bundesamt für Bevölkerungsschutz: 1,4 Millionen; Bundesamt für Sport: 0,3 Millionen; Armasuis- se Beschaffung: 1,9 Millionen; Armasuisse Wissenschaft und Technologie: 2,0 Millionen; Swisstopo: 0,4 Million. Beispielhaft seien als Massnahmen die Prio- risierungen bei der Vergabe von Beratungsmandaten im GS VBS und die Etappie- rung von Projekten bei armasuisse Beschaffungen genannt. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Die Massnahmen im EFD entfallen ausschliesslich auf den Eigenbereich; insgesamt werden Kürzungen von 42,8 Millionen umgesetzt, davon etwa die Hälfte beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) und rund ein Viertel bei der Eidgenössi- schen Zollverwaltung (EZV). Hervorzuheben sind dabei vor allem folgende Mass- nahmen: • Durch Priorisierungen und Etappierungen bei Bauprojekten der zivilen Bundesverwaltung (10 Mio.) und der ETH (5 Mio.) sollen im BBL Entlas-

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tungen von insgesamt 15 Millionen erzielt werden. Dabei sollen nur Pro- jekte verschoben werden, die noch nicht in der Ausführungsphase sind. Weiter werden, ebenfalls beim BBL, hauptsächlich im Bereich der zentra- len Beschaffungen von Büromaterial und Publikationen Kürzungen von rund 7 Millionen angestrebt. • Priorisierungen und Effizienzsteigerungen im übrigen Betriebsaufwand sowie in den Investitionen der EZV bringen Einsparungen von insgesamt 9,5 Millionen. • Beim Bundesamt für Informatik (BIT) werden durch Effizienzsteigerun- gen Einsparungen von 5 Millionen erzielt. • Bei weiteren Verwaltungseinheiten des EFD (v.a. GS EFD, EFV, ESTV) werden schliesslich durch allgemeine Effizienzsteigerungs- und Optimie- rungsmassnahmen Entlastungen von 1,5 Millionen angestrebt. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Anpassung des Verfahrens für die Subventi- onsüberprüfung. Bisher überprüfte der Bundesrat in einem periodischen Bericht sämtliche Subventionen des Bundes. Bereits nach dem letzten Subventionsbericht aus dem Jahr 200815 ist er dazu übergegangen, die Subventionen laufend im Rahmen von Gesetzesvorlagen und Finanzbe- schlüssen zu überprüfen. Nur die übrigen, nicht anderweitig überprüften Subventionen sollten noch im Rahmen des periodischen Subventionsbe- richts analysiert werden. Mit dem KAP 2014 schlägt der Bundesrat vor, auf den Subventionsbericht zu verzichten und die Überprüfung der Sub- ventionen jeweils in den sektoriellen Botschaften beziehungsweise in der Staatsrechnung vorzunehmen. Damit kann bei der Eidgenössischen Fi- nanzverwaltung eine Stelle abgebaut werden (0,15 Mio.). Weiterführende Erläuterungen finden sich unter Ziffer 3.3. • Im Personalbereich wurde im Finanzplan 2014-2016 eine Querschnitts- kürzung von 4,8 Millionen umgesetzt. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bereits im Finanzplan 2014-2016 konnten im EVD dank einer Anpassung der Zivil- dienstverordnung16 beim ZIVI Einsparungen zwischen 0,8 und 1,8 Millionen in den Jahren 2014 und 2015 erzielt werden. Weiter trugen die Priorisierungen in der Ressortforschung zu Entlastungen von 0,9 Millionen und die Querschnittskürzung im Personalbereich zu solchen von 1,3 Millionen bei. Hinzu kommen weitere Ein- sparungen von 2,7 Millionen pro Jahr, die das EVD mit Priorisierungen und Effi- zienzsteigerungen namentlich im Informatik- und Beratungsaufwand bei verschie- denen Verwaltungseinheiten umsetzen wird. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Die Ausgaben für die Ressortforschung wurden bereits im Finanzplan 2014-2016 in fast allen Leistungsbereichen des UVEK (ausser Energie) um insgesamt 2 Millionen und die Personalkredite um 1,4 Millionen reduziert. Zusätzlich werden durch Effi-

15 BBl 2008 6229

16 SR 824.01

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zienzsteigerungs- und Optimierungsmassnahmen in verschiedenen Ämtern Einspa- rungen von 0,5 Millionen erzielt.

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2.3.2 Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit

Ausgangslage

Die Entwicklungszusammenarbeit des Bundes wird hauptsächlich durch die Direkti- on für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) umgesetzt. Sie umfasst die humanitäre Hilfe (DEZA), die tech- nische Zusammenarbeit und Finanzhilfe (DEZA), die wirtschaftliche Entwicklungs- zusammenarbeit (SECO) und die Ostzusammenarbeit (SECO/DEZA). Vereinzelte Aktivitäten anderer Ämter wie z.B. die zivile Friedensförderung des EDA werden gemäss OECD-Definition ebenfalls der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz angerechnet. Um im Jahr 2015 einen Anteil der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit am Bruttonationaleinkommen (BNE) von 0,5 Prozent zu erreichen, sieht die Botschaft über die internationale Zusammenarbeit 2013-201617 ein durchschnittliches Wachs- tum der Ausgaben von 7,7 Prozent pro Jahr vor. In der Botschaft hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der unsicheren Entwicklung der Haushaltslage eine Kürzung der beantragten Kredite im Rahmen eines Sparpro- gramms nicht ausgeschlossen werden kann.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 EDA / A2310.0280 Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte 76,1 78,1 81,6 DEZA / A2310.0287 Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit 858,3 923,1 957,4 DEZA / A2310.0288 Multilaterale Entwicklungs- zusammenarbeit 329,1 390,3 426,2 DEZA / A2310.0289 Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen 328,8 391,2 407,0 DEZA / A2310.0295 Osthilfe 147,9 167,8 173,0 SECO / A2310.0370 Wirtschaftliche Entwick- lungszusammenarbeit 245,1 285,1 293,7 Total 1 985,3 2 235,6 2 338,9

Massnahmen In sämtlichen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit sowie bei der zivilen Friedensförderung werden Priorisierungen bei Projekten und Beiträgen vorgenom- men, wobei die zugrunde liegenden Strategien unverändert bleiben. Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016

Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) EDA / A2310.0280 Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte 1,5 1,5 1,5

17 BBl 2012 2485

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DEZA / A2310.0287 Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit 11,0 11,0 11,0 DEZA / A2310.0288 Multilaterale Entwicklungs- zusammenarbeit 5,5 5,5 5,5 DEZA / A2310.0289 Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen 7,0 7,0 7,0 DEZA / A2310.0295 Osthilfe 2,5 2,5 2,5 SECO / A2310.0370 Wirtschaftliche Entwick- lungszusammenarbeit 11,0 11,0 11,0 Entlastungen total 38,5 38,5 38,5

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2.

Beschreibung der Massnahmen Die Beiträge an multilaterale Organisationen (IKRK, UN-Organisationen) werden etwas tiefer ausfallen als geplant, wobei der starke Franken die Auswirkungen etwas abfedern dürfte. In der bilateralen Zusammenarbeit (Süd- und Osthilfe) werden namentlich Projekte in den Bereichen Wasser, Gesundheit sowie ländliche Infra- struktur eine Verzögerung erfahren oder mit geringerem Umfang durchgeführt werden. Ausserdem werden weniger Mittel für die Nothilfe und den Wiederaufbau zur Verfügung stehen. Durch die Verteilung der Einsparungen auf die verschiedenen Tätigkeiten können die von Bundesrat und Parlament beschlossenen Strategien und Ziele dennoch unverändert weiterverfolgt werden, auch wenn einzelne Projekte später abgeschlossen oder zurückgestellt werden. Gemäss aktuellen Prognosen des Bruttonationaleinkommens sowie der Ausgaben für die Entwicklungszusammenar- beit ist die Schweiz auch nach Umsetzung der Massnahmen auf gutem Weg, bis im Jahr 2015 eine APD-Quote von 0,5 Prozent zu erreichen.

Mit einer Kürzung von 38,5 Millionen (entspricht rund 1,5 % des Bereichs) leistet die Entwicklungszusammenarbeit (inkl. Friedensförderung des EDA) einen ange- messenen Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts. Zusätzlich werden bei der Ressortforschung der Entwicklungshilfe 3,9 Millionen gekürzt (vgl. 2.3.1, Verschie- dene Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung). Das jährliche Ausga- benwachstum des Bereichs verringert sich unter Berücksichtigung des KAP 2014 von 7,7 auf 7,3 Prozent.

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2.3.3 Optimierungen Aussennetz

Ausgangslage

Das schweizerische Aussennetz besteht aus rund 200 Vertretungen. Dazu zählen neben Botschaften und Konsulaten die Kooperationsbüros der Entwicklungszusam- menarbeit, Swiss Business Hubs, Swissnex und Pro Helvetia-Büros sowie Missio- nen bei internationalen Organisationen. Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung beauftragte der Bundesrat das EDA, im gesamten Aussennetz Synergiemassnahmen zu eruieren. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls die Möglichkeit von Einspa- rungen durch eine Reduktion der Verteidigungsattachés des VBS geprüft. Die Ver- teidigungsattachés erbringen Leistungen für den Nachrichtendienst des Bundes und den militärischen Nachrichtendienst (MND) und sorgen für Kontakte und Koopera- tion mit anderen Streitkräften sowie zwischen dem VBS und anderen Verteidi- gungsministerien.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 EDA / A2100.0001 Personalbezüge und Ar- beitgeberbeiträge 368,7 368,7 366,1 EDA / A2119.0001 Übriger Betriebsaufwand 86,0 89,7 91,1 Verteidigung / A2119.0001 Übriger Be- triebsaufwand 85,5 85,0 85,5 Verteidigung / A2115.0001 Beratungsaufwand 29,0 28,5 28,5 Total 569,2 571,9 571,2

Massnahmen

Die Optimierung des Aussennetzes beinhaltet die Schaffung von regionalen Konsu- larzentren, eine Anpassung der Leistungskataloge der Vertretungen, die Konzentra- tion einzelner Dienstleistungen an ausgewählten Standorten, die Schliessung einzel- ner Vertretungen sowie allgemeine Vereinfachungen im administrativen Bereich. Zudem wird das Netz der Verteidigungsattachés gestrafft. Ein Teil der eingesparten Mittel wird zur Abdeckung neuer Bedürfnisse sowie zur Milderung allfälliger nega- tiver Auswirkungen der Massnahmen eingesetzt. Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) EDA / A2119.0001 Übriger Betriebsaufwand 1,3 1,3 1,3 Verteidigung / Axxxx.xxxx 5,0 5,0 5,0 Im FP 2014-2016 umgesetzte Entlastungen EDA / A2100.0001 Personalbezüge und Arbeitge- berbeiträge 3,9 3,9 6,4 EDA / A2119.0001 Übriger Betriebsaufwand 1,9 1,9 1,9 Verteidigung / A2115.0001 Beratungsaufwand 1,0 1,0 1,0 Verteidigung / A2119.0001 Übriger Betriebsauf- wand 0,5 0,5 0,5 Entlastungen total 13,6 13,6 16,1

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Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197418 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3.

Beschreibung der Massnahmen

Schaffung von regionalen Konsularzentren Die Schaffung regionaler Konsularzentren ermöglicht durch eine geografische Bündelung gleichartiger Arbeiten eine effizientere Bereitstellung der konsularischen Dienstleistungen. Durch Begleitmassnahmen wie die Einrichtung einer konsulari- schen Helpline, den Einsatz mobiler Erfassungsgeräte für biometrische Daten, die Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten im Visabereich sowie den Einsatz von Honorarkonsuln wird allfälligen negativen Auswirkungen auf die betroffenen AuslandschweizerInnen entgegengewirkt. Anpassung der Leistungskataloge und Konzentration von Dienstleistungen Je nach Land und Kontext liegt der Schwerpunkt der Arbeit einer Auslandvertretung eher in der Interessenwahrung, der Durchführung von Programmen und Projekten der Entwicklungszusammenarbeit oder in der Erbringung konsularischer Dienstleis- tungen. Durch die Fokussierung der Auslandvertretung auf ihre jeweiligen Kernauf- gaben kann der Ressourceneinsatz effizienter und gezielter erfolgen. Weitere Ein- sparungen werden durch die Nutzung von Synergien (z.B. Zusammenlegung Swissnex und Generalkonsulat in San Francisco am gleichen Standort) oder durch die Schliessung einzelner Vertretungen erzielt. So werden die Botschaft in Guatema- la und die Generalkonsulate in Chicago und Toronto bis Sommer 2014 geschlossen. Ein Teil der so freigespielten Ressourcen kann ausserdem für die Neueröffnung von Botschaften (Bsp. Myanmar, Katar) oder die Aufwertung bestimmter Vertretungen verwendet werden. Straffung Netz der Verteidigungsattachés Die Anzahl der Verteidigungsattachés im Ausland wird weiter reduziert, wodurch die Kosten des Verteidigungsattaché-Netzes von 8,8 Millionen auf 3,8 Millionen gesenkt werden (Personal-, Sach- und Mietaufwand). Der Entscheid, welche Posten beibehalten werden, wird in Abwägung der nachrichtendienstlichen und anderer Interessen getroffen. Dabei steht eine Beibehaltung der Vertretungen in den Nach- barländern sowie in ausgewählten strategischen Partnerländern wie in den USA, wenn möglich auch Schweden und Russland oder China im Vordergrund. Bereits umgesetzte Massnahmen

Ein Teil der aus der Aufgabenüberprüfung hervorgegangenen Optimierungen im Aussennetz wurde vom Bundesrat im April 2012 materiell beschlossen. Die Mass- nahmen im diplomatischen und konsularischen Bereich sind im Voranschlag 2013 und Finanzplan 2014-2016 grösstenteils enthalten. Im Bereich der Verteidigungsat-

18 SR 611.010

25

tachés wurde eine erste Straffung vorgenommen, die den Abzug der Posten aus Sarajevo, Kiew und Jakarta per Ende 2012 mit sich bringt. Dadurch wurden die Anzahl Attachés von 19 auf 16 und die Kosten von 10,3 auf 8,8 Millionen gesenkt. Der zusätzliche Sparauftrag an den Bundesrat beläuft sich damit auf 6,3 Millionen. Davon entfallen 5 Millionen auf das VBS, der Rest auf das EDA.

26

2.3.4 Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der

AHV Ausgangslage Während der IV-Zusatzfinanzierung (2011-2017) trägt der Bund die Zinszahlungen der IV für ihre Schuld beim AHV-Ausgleichsfonds. Der Zinssatz wurde auf 2 Pro- zent fixiert. In den Jahren 2014-2016 sind Zinszahlungen von 265-285 Millionen budgetiert. 37,7 Prozent davon fliessen über den ordentlichen Bundesbeitrag („Leis- tungen des Bundes an die IV“) an den AHV-Ausgleichfonds. Die restlichen 62,3 Prozent werden über die Kreditposition „Sonderbeitrag an die IV-Zinsen“ gezahlt. Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BSV / A2310.0453 Sonderbeitrag an die IV-Zinsen 177,0 170,0 165,0 Total 177,0 170,0 165,0

Massnahme

Angesichts des derzeitigen Zinsumfelds wird der Zinssatz für die IV-Zinsen in den Jahren 2014 bis 2017 von 2 Prozent auf 1 Prozent gesenkt. Die resultierende Entlas- tung des Bundes wird vollumfänglich auf dem Sonderbeitrag an die IV-Zinsen verbucht. Dieser reduziert sich um 132-142 Millionen.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BSV / A2310.0453 Sonderbeitrag an die IV-Zinsen 142,0 137,0 132,0 Entlastungen total 142,0 137,0 132,0

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197419 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4, Absatz 1, Ziffer 4.

Beschreibung der Massnahme Die Schulden der Invalidenversicherung (IV) beim Ausgleichsfonds der AHV betru- gen Ende 2011 14,9 Milliarden. Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juni

200820 über die Sanierung der Invalidenversicherung werden die Zinsen für diese

Schuld während der Zeit der IV-Zusatzfinanzierung (2011-2017) vollumfänglich vom Bund übernommen. Weil 37,7 Prozent dieser Zahlung bereits im ordentlichen Bundesbeitrag („Leistungen des Bundes an die IV“) enthalten sind, umfasst die

19 SR 611.010 20 SR 831.27

27

Kreditposition „Sonderbeitrag an die IV-Zinsen“ lediglich 62,3 Prozent der gesam- ten Zinszahlung der IV an den AHV-Ausgleichsfonds. Der Zinssatz, der für diese Zinszahlungen während der IV-Zusatzfinanzierung zur Anwendung kommt, wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) in einer Vereinbarung auf fix 2 Pro- zent festgelegt. Dieser Satz entspricht dem Durchschnitt des siebenjährigen Swap- Satzes in den zwei Jahren vor dem 1. Dezember 2010. Seither haben die Zinssätze noch einmal deutlich nachgegeben. Somit ist eine Reduktion des Zinssatzes für die IV-Schuld von 2 Prozent auf 1 Prozent für die Jahre 2014-2017 vertretbar. Die resultierende Entlastung des Bundeshaushalts von jährlich 132-142 Millionen muss vollumfänglich über den Sonderbeitrag an die IV-Zinsen verbucht werden. Der ordentliche Bundesbeitrag ist nämlich gemäss neuem Finanzierungsmechanismus ab

2014 von der Entwicklung der IV-Ausgaben entkoppelt und an die Entwicklung der

Mehrwertsteuer gebunden. Eine Senkung der IV-Zinsen hat somit nicht automatisch eine entsprechende Veränderung des Bundesbeitrags an die IV zur Folge. Für die IV ist die Massnahme mit keinen Konsequenzen verbunden. Hingegen reduzieren sich die Einnahmen der AHV. Die Mindereinnahmen zu Lasten des AHV-Ausgleichsfonds von insgesamt 530 Millionen (bis 2017) entsprechen einer Beitragsreserve von rund 1.3 % einer Jahresausgabe. Artikel 108 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangt, dass die Aktiven des AHV-Ausgleichsfonds so angelegt werden, dass ein marktkonformer Ertrag gewährleistet ist. Angesichts des aktuellen Marktumfelds steht die Senkung des Zinssatzes im Einklang mit dieser Anforderung, denn der Satz von 2 Prozent hat sich nachträglich als zu hoch heraus- gestellt. Derzeit profitiert die AHV mit anderen Worten von der Vereinbarung. So lagen die Zinsen für 7-jährige Papiere der Eidgenossenschaft im Durchschnitt des Jahres 2011 bei lediglich 1,16 Prozent, und seit dem Dezember 2011 rentierten sie sogar nur noch mit rund 0,4 Prozent. Sollten gegen Ende der Vereinbarungsperiode die Zinsen deutlich über 1 Prozent steigen, so dass über die gesamte Periode 2011-2017 im Durchschnitt keine markt- übliche Verzinsung mehr gegeben wäre, muss die Vereinbarung zwischen dem BSV und der EFV gegebenenfalls nochmals angepasst werden. Eine vorübergehende Kürzung des gesetzlichen Bundesbeitrags an die AHV (19,55 % der Jahresausgaben der AHV), die auch zur Diskussion stand, wäre daher für die AHV unter Umständen einschneidender gewesen.

21 SR 831.10

28

2.3.5 Massnahmen im Migrationsbereich

Ausgangslage

Zur Eindämmung des Kostenwachstums im Asylbereich sind drei verschiedene Massnahmen vorgesehen. Diese bezwecken einerseits eine Verkürzung des Asylver- fahrens sowie andererseits die Beseitigung von Fehlanreizen bei der beruflichen Integration von Asylsuchenden.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BFM / A2310.0166 Asylsuchende: Verwaltungs- 489,2 449,2 439,6 aufwand und Sozialhilfe Kantone Total 489,2 449,2 439,6

Massnahmen Durch eine Anpassung des Finanzierungssystems der Globalpauschalen soll die berufliche Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich gefördert werden. Mit einer Praxisänderung bei den Mehrfachgesuchen gemäss Dublin-Abkommen werden die Kosten für die Sozialhilfe an Asylsuchende bereits ab 2013 verringert. Die Bereitstellung zusätzlicher Bundesunterkünfte durch das VBS ermöglicht die Beschleunigung der Asylverfahren und verringert gleichzeitig die Zahl jener Asyl- suchenden, die den Kantonen zugewiesen werden müssen. Diese Massnahme sollte Kostensenkungen bei der Sozialhilfe an Asylsuchende zur Folge haben.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BFM / A2310.0166 Asylsuchende: Verwaltungs- 5,8 7,4 7,4 aufwand und Sozialhilfe Kantone Im FP 2014-2016 umgesetzte Entlastungen BFM / A2310.0166 Asylsuchende: Verwaltungs- 11,0 11,0 11,0 aufwand und Sozialhilfe Kantone Entlastungen total 16,8 18,4 18,4

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197422 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 5.

22 SR 611.010

29

Beschreibung der Massnahmen Anpassung des Finanzierungssystems der Globalpauschalen für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten der Kantone (Streichung des Faktors W) Mit dem heutigen Finanzierungssystem der Globalpauschalen ist es für die Kantone nicht besonders attraktiv, Arbeitsbewilligungen zu erteilen: In der Berechnungsfor- mel des Auszahlungsbetrages werden pro erwerbstätige Person durchschnittlich 1,7 Globalpauschalen abgezogen (Faktor W). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine erwerbstätige Person finanziell für durchschnittlich 1,7 Personen aufkommen kann. Der Faktor W beinhaltet einen negativen Anreiz: Es werden diejenigen Kan- tone belohnt, welche ihr Engagement zu Gunsten einer wirtschaftlichen Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf ein Minimum reduzieren, was den politischen Zielen (positive Kostenentwicklung und Integration in den Arbeitsmarkt) zuwiderläuft. Im Rahmen der laufenden Revision der Asylverord- nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 199923 wird die Berechnungs- formel dadurch angepasst, dass der Faktor W gestrichen und stattdessen für die Berechnung des Abzugs auf die durchschnittliche schweizerische Erwerbsquote der betreffenden Personenkategorie abgestellt wird. Damit entsteht für die Kantone ein Anreiz zur Erhöhung der Erwerbsquote. Je höher diese ist, desto geringer fallen die Fürsorgeausgaben der Kantone aus; gleichzeitig werden die Kantone nicht mit einer Kürzung der Globalpauschalen "bestraft". Es ist zu erwarten, dass die Erwerbsquote infolge des neuen Finanzierungssystems steigt und somit Einsparungen im Umfang von 5,8 Millionen (2014) resp. 7,4 Millionen (ab 2015) erzielt werden können. Bereits umgesetzte Massnahmen

Angesichts steigender Asylgesuchszahlen hat der Bundesrat im Rahmen des Voran- schlags 2013 bereits zwei der genannten Massnahmen umgesetzt: • Bei Asylsuchenden, welche nach erfolgter Überstellung an den zuständi- gen Dublin-Staat innert einer Frist von sechs Monaten erneut ein Asylge- such in der Schweiz einreichen, wird seit 2012 grundsätzlich kein neues Asylverfahren mehr eingeleitet. Mit dieser Massnahme können bei der So- zialhilfe für Asylsuchende ab 2013 Einsparungen von 4 Millionen pro Jahr erzielt werden. • Das VBS stellt seit Mitte 2012 Armeeunterkünfte für die Unterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung. Durch den Verbleib der Asylsuchen- den in den Einrichtungen des Bundes soll die Verfahrensdauer insgesamt verkürzt und die Zahl der den Kantone zugewiesenen Personen reduziert werden. Die Umsetzung dieser Massnahme ermöglicht eine Reduktion der Sozialhilfe an Asylsuchende und entlastet den Haushalt ab 2014 damit jährlich um 7 Millionen. Der Bundesrat hat überdies beschlossen, weitere Massnahmen zur Beschleunigung der Asylverfahren zu erarbeiten (s. Ziff. 2.4.3.12).

23 SR 142.312

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2.3.6 Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen

Ausgangslage

Der Bund gewährt den Kantonen unter gewissen Voraussetzungen Betriebsbeiträge zugunsten von Erziehungseinrichtungen (Bundesgesetz vom 5. Oktober 198424 über Leistungen des Bundes an den Straf- und Massnahmenvollzug). Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal. Seit

2008 werden diese Betriebsbeiträge in der Form von Pauschalen ausgerichtet.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BJ / A2310.0151 Betriebsbeiträge an Erziehungsein- 80,3 81,5 82,7 richtungen Total 80,3 81,5 82,7

Massnahmen Aufgrund der Entwicklung der erzieherischen Angebote und des unter den Progno- sen liegenden Anstiegs der anerkannten Aufenthaltstage in Erziehungseinrichtungen müssen weniger Beiträge ausgerichtet werden.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BJ / A2310.0151 Betriebsbeiträge an Erziehungsein- 2.0 2.0 2.0 richtungen Entlastungen total 2.0 2.0 2.0

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197425 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6.

Beschreibung der Massnahme Die Prognosen bezüglich der Inbetriebnahme zusätzlicher Angebote im Bereich der Erziehungsmassnahmen wie auch bezüglich Erhöhung der anerkannten Aufent- haltstage trafen nicht in vollem Masse ein. Teils wurden angemeldete Angebote fallen gelassen, teils werden sie zeitlich verzögert eingeführt. Zudem ist der Anteil der anerkannten Aufenthaltstage nicht im erwarteten Ausmass angestiegen. Dadurch fällt der Finanzierungsbedarf tiefer aus und es können 2 Millionen eingespart wer- den.

24 SR 341 25 SR 611.010

31

2.3.7 Massnahmen bei der Armee

Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 25. April 2012 den Ausgabenplafonds der Armee auf 4,7 Milliarden ab 2015 festgelegt und dies im Finanzplan 2014-2016 vom 22. Au- gust 2012 abgebildet. Damit sollen nach Auffassung des Bundesrates namentlich ein Bestand von 100'000 Armeeangehörigen und die Beschaffung neuer Kampfflugzeu- ge finanziert werden. Der Bundesrat wird dem Parlament in der Botschaft zur Wei- terentwicklung der Armee die nötigen Anpassungen am Leistungsprofil vorlegen.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP 2014 FP 2015 FP 2016 Verteidigung 4‘087,5 4‘291,1 4‘346,3 armasuisse Immobilien 428,9 434,7 440,9 Total 4‘516,4 4‘725,8 4‘787,2

Massnahmen Bei der Erarbeitung des KAP 2014 ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass die Armee nicht von Sparmassnahmen ausgenommen werden kann. Mit Rücksicht auf seinen früheren Beschluss zum Ausgabenplafond der Armee hat er indes beschlos- sen, vornehmlich im Jahr 2014 Einsparungen vorzunehmen (74,0 Mio.); in den Folgejahren fallen die Einsparungen wesentlich tiefer aus (13 Mio.), so dass der Ausgabenplafond von 4,7 Milliarden ab 2015 gehalten werden kann. Die Kürzungen sollen teils im Immobilienbereich, teils bei der Verteidigung vollzo- gen werden. Die definitive Aufteilung zwischen diesen beiden Bereichen erfordert indes mehr Zeit und konnte zum Zeitpunkt der Eröffnung der Anhörung der Kantone noch nicht festgelegt werden. Diese sind von diesen Kürzungen indes nicht direkt betroffen. Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) Armee (Verteidigung und armasuisse Immobilien) 74,0 13,0 13,0 Entlastungen total 74,0 13,0 13,0

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197426 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1, Ziffer 7.

Beschreibung der Massnahmen Die Kürzungen sollen teils im Immobilienbereich, teils bei der Verteidigung vollzo- gen werden. Die definitive Aufteilung zwischen diesen beiden Bereichen erfordert indes mehr Zeit und konnte zum Zeitpunkt der Eröffnung der Anhörung der Kantone

26 SR 611.010

32

noch nicht festgelegt werden. Da die Kantone von diesen Kürzungen nicht direkt betroffen sind, erachtet das EFD dies als vertretbar.

Die Ausführungen zur Festlegung und zur Funktionsweise des Ausgabenplafonds der Armee konnten nicht rechtzeitig für die Eröffnung der Anhörung der Kantone fertiggestellt werden. Die Botschaft zum KAP 2014 wird entsprechende Ausführun- gen enthalten.

33

2.3.8 Verschiedene Massnahmen des VBS im Transferbereich

Ausgangslage

Das VBS unterstützt die Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich (CSS). Die Leistungen der CSS werden in mehrjährigen Rahmenvereinbarungen und jährlichen Leistungsverträgen definiert. Ein Kernelement ist der Betrieb des Interna- tional Relations and Security Network (ISN). Die Kulturgüterschutz-Sicherstellungsdokumentation ermöglicht die Instandstellung eines beschädigten Kulturgutes und liefert die dafür notwendigen Entscheidungs- grundlagen. Konstruktion, Form, Dimension und Material werden präzise und umfassend dokumentiert. Ziel ist, eine möglichst originale Instandstellung zu ge- währleisten. Für nicht wiederherstellbare Bauteile sichert sie die Überlieferung. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) verfügt über einen Subventions- kredit im Bereich des Zivilschutzes von rund 39 Millionen. Dieser wird insbesonde- re für Alarmierungs- und Übermittlungssysteme des Zivilschutzes POLYALERT, für das Sicherheitsnetz Funk der Schweiz POLYCOM, die Erstellung und Werter- haltung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen sowie zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte einge- setzt. Der Bund führt das Programm „Jugend und Sport“ (J+S) für Kinder und Jugendli- che. Gegenstand der Förderung bilden vor allem Sportkurse und -lager sowie die Aus- und Weiterbildung des J+S Kaders. Die Beiträge an die amtliche Vermessung der Kantone dienen dem Fernziel der Flächendeckung der Vermessung der gesamten Schweiz sowie der Sicherstellung der periodischen Nachführung. Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 GS-VBS / A2310.0406 Beiträge Friedensförderung 5,9 5,9 5,9 BABS / A6210.0131 Sicherstellungsdokumentation 0,7 0,7 0,7 Kulturgüterschutz BABS / A6210.0129 Zivilschutz 39,1 36,6 35,6 BASPO / A6210.0124 J+S-Aktivitäten und Kaderbil- 77,4 82,0 83,3 dung swisstopo / A6210.0109 Abgeltung der amtlichen 20,0 20,3 20,6 Vermessung und des ÖREB-Katasters Total 143,1 145,5 146,1

Massnahmen Im GS-VBS werden die Beiträge an die Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich (CSS) um 2,0 Millionen gekürzt. Im BABS wird zum einen auf die Bundesbeiträge an die Kantone von jährlich 0,7 Millionen für die Kulturgüterschutz-Sicherstellungsdokumentation verzichtet. Zum anderen werden die Unterhaltsbeiträge im Zivilschutz leicht gekürzt (0,5 Mio.). Im Bereich von J+S werden vornehmlich die Kursentschädigungen an Organisatoren von Kurs- und Lagerangeboten gekürzt (0,8 Mio.).

34

Die Beiträge an die Kantone für die amtliche Vermessung und den ÖREB-Kataster werden als Gesamtbetrag reduziert (0,6 Mio.); je nach Verteilschlüssel sind die einzelnen Kantone unterschiedlich davon betroffen.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) GS-VBS / A2310.0406 Beiträge Friedensförderung 2,0 2,0 2,0 BABS / A6210.0131 Sicherstellungsdokumentation 0,7 0,7 0,7 Kulturgüterschutz BABS / A6210.0129 Zivilschutz 0,5 0,5 0,5 BASPO / A6210.0124 J+S-Aktivitäten und Kaderaus- 0,8 0,8 0,8 bildung swisstopo / A6210.0109 Abgeltung der amtlichen 0,6 0,6 0,6 Vermessung und des ÖREB-Katasters Entlastungen total 4,6 4,6 4,6

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197427 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 8. Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 1: Streichung von Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 196628 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten.

Beschreibung der Massnahmen Die Kürzungen bei der Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich (CSS) haben eine Redimensionierung aller Dienste des ISN (Webtechnologie, Expert Communitites, E-Learning, Digitale Bibliothek) sowohl gegenüber internati- onalen Partnern wie auch gegenüber den Genfer Zentren, der Armee und den Nach- richtendiensten zur Folge. In Sachen Kulturgüterschutz verzichtet der Bund künftig auf Beiträge an die Kanto- ne für den Fachbereich Kulturgüterschutz. Bisher bezahlt der Bund 20 Prozent der Massnahmen, während 80 Prozent durch die Kantone sowie weitere Stellen (Ge- meinden, Stiftungen, Eigentümer usw.) getragen werden. Es handelt sich somit um eine Bagatellsubvention, deren Aufhebung vertretbar scheint. Der Kulturgüterschutz wird damit nicht gefährdet, zumal der Bund den für diese Aufgabe zuständigen Fachdienst weiterführt. Beim Zivilschutz werden verschiedene Kommandoposten und geschützte Unter- künfte für Partnerorganisationen aufgehoben. Als Folge davon fällt die entsprechen- de Unterhaltspauschale in der Höhe von 0,5 Millionen weg. Die Kürzungen im Bereich des Kurs- und Lagerwesens von J+S betreffen vor allem Beiträge an Vereine und Schulen. Der Rückgang der Teilnehmendenzahlen bei den

27 SR 611.010 28 SR 520.3

35

Angeboten von Jugend + Sport, der teils mit demografischen Entwicklungen zu- sammenhängt, teils aber auch damit zu tun hat, dass die Nachfrage nach organisier- tem Sport zurückgegangen ist, führte in den vergangenen Jahren immer wieder zu Kreditresten. Die vorgeschlagene massvolle Kürzung dürfte dabei kaum zu einem spürbaren Leistungsabbau führen. Im Bereich der amtlichen Vermessung werden die Vermessungsämter der Kantone über leicht weniger Mittel verfügen. Den Kantonen steht es frei, dies durch eigene Beiträge zu kompensieren oder die Programme der amtlichen Vermessung zeitlich zu erstrecken, so dass für sie keine Mehraufwände entstehen.

36

2.3.9 Kürzungen bei den Universitäten

Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 22. Februar 2012 die Botschaft über die Förderung von Bil- dung, Forschung und Innovation 2013-2016 (BFI-Botschaft)29 verabschiedet. Im Rahmen dieser Botschaft hat er den Räten Höchstbeträge für die Unterstützung der kantonalen Universitäten beantragt. Er hat festgehalten, dass er ein Sparprogramm erarbeiten wird und es nicht ausgeschlossen ist, dass davon auch Kredite der BFI- Botschaft betroffen sein könnten. Das Parlament hat den Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge an die Universitäten zur Glättung des jährlichen Zuwachses im Vergleich zur BFI-Botschaft um insge- samt 54 Millionen aufgestockt. Die Beiträge des Bundes an die kantonalen Universi- täten wachsen damit in der Periode 2013-2016 jährlich um 3,7 Prozent. Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.)30 FP2014 FP2015 FP2016 SBF / A2310.0184 Hochschulförderung, 618,1 652,7 693,4 Grundbeiträge SBF / A2310.0185 Projektgebundene Beiträge 48,0 49,0 50,0 nach UFG SBF / A4300.0114 Investitionsbeiträge an 64,5 65,5 66,4 kantonale Universitäten Total Universitäten 730,6 767,2 809,8

Massnahme Die Voranschlagskredite für die Universitäten werden um knapp 1 Prozent gekürzt. Vollzogen wird die Kürzung bei den Grundbeiträgen.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) SBF / A2310.0184 Hochschulförderung, Grund- 7,3 7,7 7,7 beiträge Entlastungen total 7,3 7,7 7,7

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197431 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 9.

29 BBl 2012 3099

30 Anträge gemäss BFI-Botschaft. BBl 2012 3099

31 SR 611.010

37

Beschreibung der Massnahme Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen der Kantone für deren Universitäten gemäss Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199932 in drei Formen: 85 Prozent der Mittel werden als Grundbeiträge an die Betriebsaufwendungen der Hochschulen ausgerichtet. Konkrete Projekte werden über Projektgebundene Beiträ- ge (6,5%) und Investitionsbeiträge (8,5%) unterstützt. Mit den Grundbeiträgen, bei welchen die Kürzung von etwa einem Prozent vorgenommen wird, sollen in der Periode 2013-2016 – neben dem normalen Betrieb – die folgenden Ziele prioritär verfolgt werden: Nachwuchsförderung (breite Initiative zur Stärkung des Mittel- baus), Erhaltung der Ausbildungsqualität trotz anhaltendem Studierendenwachstum (Betreuungsverhältnisse), Konsolidierung und Optimierung der laufenden Reformen (Bologna) und Erhaltung der guten internationalen Positionierung. Wegen der erwähnten Aufstockung durch das Parlament übersteigen die Kredite auch nach der beantragten Kürzung die Mittel gemäss BFI-Botschaft um insgesamt 31,3 Millionen (2013: +17 Mio.; 2014: +15,7 Mio.; 2015: +6,3 Mio.; 2016: −7,7 Mio.). Die mit den Kantonen bei der Erarbeitung der BFI-Botschaft abgespro- chene Höhe der Bundesbeiträge wird somit weiterhin übertroffen. Die Beiträge wachsen zudem mit einem durchschnittlichen jährlichen Zuwachs von 3,4 Prozent nach wie vor stärker als die Mittel, welche die Universitätskantone gemäss einer Umfrage der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) für ihre Universitäten einsetzen (+3,1 % p.a.). Die Ziele der BFI-Botschaft lassen sich mit den vorgesehenen Beiträgen verwirkli- chen, zumal sich der Zuwachs der Studierenden in dieser Beitragsperiode ab- schwächt.

32 SR 414.20

38

2.3.10 Kürzungen im ETH-Bereich

Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 22. Februar 2012 die Botschaft über die Förderung von Bil- dung, Forschung und Innovation 2013-201633 (BFI-Botschaft) verabschiedet. Im Rahmen dieser Botschaft hat er den Räten einen Höchstbetrag für die Unterstützung des ETH-Bereichs beantragt. Er hat darin festgehalten, dass er ein Sparprogramm erarbeiten wird und es nicht ausgeschlossen ist, dass davon auch Kredite der BFI- Botschaft betroffen sein könnten. Das Parlament hat den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich zur Glättung des jährlichen Zuwachses im Vergleich zur BFI-Botschaft um insgesamt 103 Millionen aufgestockt. Die Beiträge des Bundes an den ETH-Bereich (Finanzierungsbeitrag und Investitionsausgaben) wachsen damit in der Periode 2013-2016 jährlich um 3,9 Prozent. Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 ETH-Bereich/A2310.0346 Finanzierungsbeitrag 2 075,9 2 222,2 2 367,5 an den ETH-Bereich Total ETH-Bereich (ohne Unterbringung und 2 075,9 2 222,2 2 367,5 Bauten)

Massnahme Der Bund kürzt seine Beiträge zur Unterstützung des ETH-Bereichs um 23 (2014) respektive 24 Millionen 2015 und 2016, was rund einem Prozent der jährlichen Beiträge entspricht. Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) ETH-Bereich/A2310.0346 Finanzierungsbeitrag 23,0 24,0 24,0 an den ETH-Bereich Entlastungen total 23,0 24,0 24,0

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197434 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 10.

Beschreibung der Massnahmen Der jährliche Finanzierungsbeitrag des Bundes an den ETH-Bereich dient der De- ckung des laufenden Betriebsaufwands für Lehre und Forschung. Der Bund sorgt

33 BBl 2012 3099

34 SR 611.010

39

zudem für die Unterbringung des ETH-Bereichs (Investitionen in bundeseigene Immobilien und Unterbringungsbeitrag). Neben der direkten Finanzierung kann der ETH-Bereich unter kompetitiven Bedingungen weitere Bundesmittel für die For- schungsförderung einwerben (v.a. EU-Forschung, SNF, KTI, Ressortforschung). Insgesamt finanziert der Bund den ETH-Bereich zu rund 90 Prozent (Rechnung 2011). Die restlichen Mittel stammen aus Drittmitteln und sonstigen Erträgen. Mit der vorgeschlagenen Massnahme werden die vorgesehenen Finanzierungsbei- träge 2014-2016 um jeweils ein Prozent gekürzt. Zusätzlich kann das BBL dank Priorisierungen und Etappierungen bei Bauprojekten des ETH-Bereichs weitere

5 Millionen pro Jahr einsparen (vgl. Ziffer 2.3.1 Verschiedene Massnahmen im

Eigenbereich der Bundesverwaltung). Die Kürzungen der Finanzierungsbeiträge an den ETH-Bereich können im Prinzip ohne Abstriche in Forschung und Lehre umgesetzt werden: − In den Jahren 2014 und 2015 sind die vom Parlament beschlossenen Mit- telerhöhungen von 71 Millionen um 24 Millionen höher als die vorgese- henen Entlastungen. − Gemäss den Prognosen des Bundesamtes für Statistik (BfS) erreicht der Studierendenzuwachs an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen seinen Höhepunkt im Jahr 2013. Auch mit der Kürzung wächst der Bun- desbeitrag an den ETH-Bereich mit durchschnittlich 3,7 Prozent pro Jahr deutlich stärker an als die Anzahl der Studierenden. − Nicht von Kürzungen betroffen sind die Bundesbeiträge an die For- schungsförderungsinstitutionen Kommission für Technologie und Innova- tion (KTI) und Schweizerischer Nationalfonds (SNF). Der ETH-Bereich kann somit weiterhin vom starken Wachstum dieser Mittel profitieren und damit die Einsparungen insbesondere im Jahr 2016 mindestens teilweise auffangen. − Die Kürzung im Jahr 2016 wird aufgrund der Priorität für eine hohe Qua- lität in der Lehre potentiell zulasten strategisch prioritärer Forschungsinf- rastrukturen und Forschungsprojekte gehen (SwissFEL, Blue Brain, FET- Flaggschiffprojekte). Hier wird der ETH-Rat bei Bedarf die Priorisierung anpassen müssen. Er hat ausserdem die Möglichkeit, für strategische Vor- haben und zum Ausgleich von Zahlungsspitzen respektive -engpässen Re- serven aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes zu bilden. Seit dem Jahr

2000 konnte der ETH-Rat so Reserven von 75 Millionen (Stand Rechnung

2011) äufnen. Diese Mittel können zur Abfederung der Kürzung einge- setzt werden.

40

2.3.11 Massnahmen in der Landwirtschaft

Ausgangslage

Über 90 Prozent der landwirtschaftlichen Ausgaben werden über vierjährige Zah- lungsrahmen gesteuert (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 29. April 199835 über die Landwirtschaft). Mit Botschaft vom 1. Februar 201236 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik 2014-2017 (Agrarpolitik 2014-2017) hat der Bundesrat dem Parla- ment für die vier Jahre einen finanziellen Rahmen von insgesamt 13 670 Millionen beantragt. Damit bleiben die Ausgaben für die Landwirtschaft im Betrachtungszeit- raum in etwa konstant. Der Bundesrat hatte bereits in dieser Botschaft darauf hinge- wiesen, dass die beantragten Mittel eine Obergrenze darstellen, die allenfalls gesenkt werden müsste, falls es die finanzpolitische Lage erfordert. Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BLW / A2310.0490 Direktzahlungen Landwirt- 2 810,4 2 810,4 2 810,6 schaft BLW / A2310.0140 Landwirtschaftliches Bera- 12,0 12,0 12,0 tungswesen BLW / A2310.0144 Pflanzen- und Tierzucht 38,0 38,0 38,0 BLW / A2310.0341 Umschulungsbeihilfen 0,9 0,9 0,9 BLW / A2310.0147 Beihilfen Viehwirtschaft 6,3 6,3 6,3 BLW / A2310.0148 Beihilfen Pflanzenbau 73,0 68,5 68,5 BLW / A2310.0142 Bekämpfungsmassnahmen 3,4 3,4 3,5 BVET / A2310.0122 Qualitätssicherung Milch 4,0 4,0 4,1 Total 2 948,0 2 943,5 2 943,9

Massnahmen Die Ausgabenreduktionen in der Landwirtschaft werden schwergewichtig mittels Kürzungen bei den Direktzahlungen umgesetzt (50 Mio.). Die verbleibenden rund 8,2 Millionen entfallen auf ausgewählte Ausgabenreduktionen und –verzichte, die in der Landwirtschaft kurzfristig weniger einkommenswirksam sind. Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BLW / A2310.0490 Direktzahlungen Landwirt- 50,0 50,0 50,0 schaft BLW / A2310.0140 Landwirtschaftliches Bera- 0,5 0,5 0,5 tungswesen BLW / A2310.0144 Pflanzen- und Tierzucht 3,0 3,0 3,0 BLW / A2310.0341 Umschulungsbeihilfen 0,7 0,7 0,7 BLW / A2310.0147 Beihilfen Viehwirtschaft 1,0 1,0 1,0 BLW / A2310.0148 Beihilfen Pflanzenbau 1,0 1,0 1,0 BLW / A2310.0142 Bekämpfungsmassnahmen 1,0 1,0 1,0

35 LwG; SR 910.1

36 BBl 2012 2075

41

BVET / A2310.0122 Qualitätssicherung Milch 1,0 1,0 1,0 Entlastungen total 58,2 58,2 58,2

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197437 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 11. Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 6: Befristung der Umschulungsbeihilfen bis 2016 in Artikel 86a Absatz 3 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199838.

Beschreibung der Massnahmen Kürzung bei den Direktzahlungen Die Direktzahlungen sind eines der zentralen Elemente der Agrarpolitik. Sie dienen der Förderung der von der Gesellschaft verlangten gemeinwirtschaftlichen Leistun- gen. Für die Direktzahlungen wird ein mehrjähriger Zahlungsrahmen gemäss Arti- kel 6 LwG festgelegt. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Agrarpolitik 2014- 2017 sind für die Direktzahlungen während 4 Jahren insgesamt rund 11,3 Milliarden bzw. rund 2,8 Milliarden pro Jahr vorgesehen. Die beantragte Kürzung von 50 Millionen jährlich kommt einer Mittelreduktion um 1,8 Prozent gleich. Sie soll anteilsmässig auf den gemäss Agrarpolitik 2014-2017 vorgesehenen Beitragstypen umgesetzt werden. Die in der Botschaft vom 1. Februar 2012 enthaltene Mittelver- teilung wird noch von den Korrekturen des Parlaments an der Agrarpolitik 2014- 2017 beeinflusst. Der Bundesrat wird daher die definitive Mittelverteilung im Rah- men der Ausführungsbestimmungen festlegen. Die Eröffnung der Anhörung zum Verordnungspaket AP14-17 ist nach Verabschiedung der Gesetzesänderungen durch das Parlament im Frühling/Sommer 2013 geplant. Gemäss aktueller Planung vertei- len sich die für 2014 vorgesehenen Direktzahlungen wie folgt auf die einzelnen Instrumente: Beitragstyp Betrag vor in Mio.; 2014 KAP 2014

Versorgungssicherheitsbeiträge 1 093,5 Kulturlandschaftsbeiträge 511,0 Biodiversitätsbeiträge 295,0 Landschaftsqualitätsbeiträge 20,0 Produktionssystembeiträge 361,0 Ressourceneffizienzbeiträge 52,0 Übergangsbeiträge 477,9 Direktzahlungen total 2 810,4 Die Kürzungen haben einen Einfluss auf das bäuerliche Einkommen: Pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche ist im Durchschnitt mit einer Reduktion der Direkt-

37 SR 611.010

42

zahlungen um rund 50 Franken zu rechnen. Im Mittel erhält ein Landwirtschaftsbe- trieb rund 900 Franken weniger Direktzahlungen. Die Ansätze für die einzelnen Beitragstypen werden wie bisher auch künftig in einer Verordnung des Bundesrates (Direktzahlungsverordnung) festgelegt sein. Kürzung der Beiträge für das Beratungswesen Im Bereich des landwirtschaftlichen Beratungswesens finanziert der Bund überregi- onale Beratungsdienste sowie die Beratungszentralen. Der Grossteil der Bundesmit- tel wird für die landwirtschaftliche Beratungszentrale AGRIDEA aufgewendet (9,5 Mio. p.a.), welche Beratungskräfte der Kantone und Organisationen sowie Forschungsinstitutionen unterstützt. Die Mittel zugunsten des landwirtschaftlichen Beratungswesens sollen gegenüber dem Finanzplan 2014-2016 um 0,5 Millionen reduziert werden. Da der Grossteil der Bundesmittel im Beratungswesen an die AGRIDEA ausgerichtet wird, werden die Kürzungen schwergewichtig diese Institu- tion betreffen. Die Umsetzung wird eine Anpassung der Leistungsvereinbarung zwischen BLW und AGRIDEA zur Folge haben. Stärkere Fokussierung der Mittel für die Pflanzen- und Tierzucht Die Mittel werden aktuell für die Tierzucht (34,2 Mio.) und für die pflanzengeneti- schen Ressourcen (3,8 Mio.) eingesetzt. Die Tierzuchtbeiträge dienen der Verbesse- rung der Produktionsgrundlage und werden an anerkannte Zuchtorganisationen für klar umschriebene Leistungen ausgerichtet. In der Pflanzenzucht werden im Rahmen des Nationalen Aktionsplans „Pflanzengenetische Ressourcen“ Schweizer Landsor- ten inventarisiert, erhalten, beschrieben und für die nachhaltige Nutzung bereitge- stellt. Die Einsparungen von insgesamt 3 Millionen werden wie folgt erzielt: Die Förderung der Pferdezucht wird – mit Ausnahme der Zucht von Freibergern – auf- gehoben (Entlastung von 0,9 Mio.). Dies ist vertretbar, weil der Nutzen aus der Zucht von Sport- und Freizeitpferden hauptsächlich ausserhalb der Landwirtschaft entsteht. Die weitere Entlastung in der Höhe von 2,1 Millionen soll proportional auf die anderen geförderten Gattungen in der Tierzucht sowie auf Massnahmen für pflanzengenetische Ressourcen verteilt werden. Die Kürzung der Förderbeiträge in der Tierzucht führt dazu, dass die Züchterinnen und Züchter für die von anerkannten Zuchtorganisationen erbrachten Dienstleistungen mehr bezahlen müssen. Mit den künftig noch zur Verfügung stehenden Mitteln sollen in erster Linie die Führung von Herdebüchern sowie die Durchführung von Leistungsprüfungen in der Rindvieh-, Kleinvieh-, Freiberger-, Honigbienen- und Neuweltkamelidenzucht mitfinanziert werden. Im Bereich der pflanzengenetischen Ressourcen soll das Schwergewicht künftig auf die Sicherstellung bestehender Sammlungen gelegt werden, weitere Massnahmen, wie z.B. Projekte zur nachhaltigen Nutzung werden zurückgestellt. Abschaffung der Umschulungsbeihilfen Die Umschulungsbeihilfen wurden mit der Agrarpolitik 2007 im Jahr 2004 einge- führt, um ausstiegswilligen Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern zu ermöglichen, eine qualifizierte, ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Seither haben rund zwei Dutzend Bäuerinnen und Bauern vom Angebot Gebrauch gemacht und sich in einen anderen anerkannten Beruf umgeschult. Da die Umschulungsbeihilfen nur wenig beansprucht wurden, sollen sie aufgehoben werden. Dazu soll auf Ver- ordnungsstufe die Bewilligung neuer Beiträge auf Ende 2013 befristet werden. Die

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bis zu diesem Zeitpunkt bewilligten Umschulungsbeihilfen laufen damit spätestens Ende 2016 aus. Entsprechend ist die mit der Agrarpolitik 2014-2017 vorgesehene Verlängerung der Befristung bis ins Jahr 2019 nicht mehr in vollem Umfang nötig; sie soll mit einer Änderung von Artikel 86a Absatz 3 Landwirtschaftsgesetz auf Ende 2016 verkürzt werden. Damit die bis Ende 2013 bewilligten Umschulungsbei- hilfen noch bis Ende der Laufzeit ausbezahlt werden können, bleiben Mittel im Umfang von 0,2 Millionen auf dem Kredit A2310.0341 Umschulungsbeihilfen eingestellt.

Reduktion der Beihilfen Viehwirtschaft und Pflanzenbau Im Rahmen der Beihilfen Viehwirtschaft leistet der Bund u.a. Infrastrukturbeiträge an Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Schlachtvieh- und Schafmärkten im Berggebiet. Diese Infrastrukturbeiträge wurden in der Vergangenheit nur wenig beansprucht und können daher aufgehoben werden. Gleichzeitig werden die übrigen Stützungsinstrumente (Fleisch, Eier und Schafwolle) leicht reduziert, was mit Blick auf die verstärkte Marktausrichtung der Landwirtschaft vertretbar scheint. Mit den Beihilfen Pflanzenbau wird zum einen die Lagerhaltung von Obstsaftkonzentrat zum Ausgleich von jährlichen Produktionsschwankungen unterstützt. Zum andern leistet der Bund Beiträge an die industrielle Verarbeitung von inländischem Kern- und Steinobst zur Verringerung der Preisdifferenz zwischen inländischen und importier- ten Früchten. Die Mittelreduktion um 1 Million pro Jahr soll auf den Beiträgen zur Obstverwertung umgesetzt werden, wobei die konkrete Ausgestaltung in Absprache mit der Branche erfolgen wird.

Kürzung der Mittel für Bekämpfungsmassnahmen Mit den Bekämpfungsmassnahmen soll die Einschleppung und Ausbreitung beson- ders gefährlicher pflanzlicher Schadorganismen in der Schweiz verhindert werden (z.B. Bekämpfung des Feuerbrands im Obstanbau). Der Bund beteiligt sich dabei am Aufwand der kantonalen Pflanzenschutzdienste. Dieser unterliegt je nach Witte- rungsbedingungen starken jährlichen Schwankungen. Abgesehen vom „Feuerbrand- jahr 2007/08“ lag der durchschnittliche jährliche Aufwand des Bundes zur Unter- stützung der Kantone in den vergangenen 10 Jahren bei rund 2,4 Millionen. Mit einer Kürzung um 1 Million werden die Mittel auf diesen Durchschnitt zurückge- führt. Im Vergleich zu diesem Durchschnittswert könnte der künftige Aufwand tendenziell zunehmen. Mit der Intensivierung des Welthandels steigt die Wahr- scheinlichkeit, dass neue Schadorganismen in die Schweiz eingeschleppt werden. Sollte künftig zudem das Auftreten eines besonders gefährlichen Schadorganismus zu einem überdurchschnittlichen Ansteigen des Aufwands der Kantone führen, so würde der Bundesrat auf diesem Kredit eine Mittelaufstockung beantragen und diese an anderer Stelle kompensieren.

Reduktion der Mittel für die „Qualitätssicherung Milch“ Der Bund leistet Beiträge an beauftragte Stellen für die Durchführung der Qualitäts- kontrolle der Milch. Mit der vorgeschlagenen Kürzung des Bundesbeitrags um 1 Million soll die Eigenverantwortung der Milchbranche für die Milchprüfung höher gewichtet werden.

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2.3.12 Kürzung Wohnbaudarlehen

Ausgangslage Der Bund unterstützt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 200339 den gemeinnützigen Wohnungsbau durch Einlagen in einen Fonds- de-roulement, der von den Dachorganisationen der gemeinnützigen Bauträger treu- händerisch verwaltet wird. Aus dem Fonds werden zinsgünstige Darlehen für Neu- bau- und Erneuerungsprojekte gemeinnütziger Bauträger gewährt. Aufgrund des von den eidgenössischen Räten bewilligten Rahmenkredits für die Einlagen in den Fonds können ab 2013 noch Verpflichtungen im Umfang von insgesamt 92 Millionen eingegangen werden.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BWO / A4200.0102 Förderung von gemeinnüt- 29,6 30,0 30,5 zigen Bauträgern Total 29,6 30,0 30,5

Massnahme In den Jahren 2014-2016 sollen die bisher geplanten Einlagen des Bundes in den Fonds-de-roulement um jährlich 10 Millionen auf rund 20 Millionen gekürzt wer- den.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BWO / A4200.0102 Förderung von gemeinnützi- 10,0 10,0 10,0 gen Bauträgern Entlastungen total 10,0 10,0 10,0

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197440 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 12.

Beschreibung der Massnahme In den Jahren 2014 bis 2016 sollen die bisher geplanten Einlagen des Bundes in den Fonds-de-roulement um jährlich 10 Millionen auf rund 20 Millionen pro Jahr ge- kürzt werden. Durch die Reduktion der Einlagen wird die vollständige Ausschöp- fung des von den eidgenössischen Räten bewilligten Rahmenkredits zeitlich um ein Jahr von 2016 ins Jahr 2017 verschoben, wobei in diesem Jahr noch Zahlungen von

39 SR 842 40 SR 611.010

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2,5 Millionen anfallen. Die Gesamthöhe des Rahmenkredits ist durch die Massnah- me nicht tangiert. Die Massnahme ist aus wohnbaupolitischer Sicht vertretbar, werden doch die Einla- gen des Bundes in den Fonds-de-roulement in den Jahren 2013 bis 2016 gegenüber

2012 von rund 7 Millionen auf 30 respektive 20 Millionen pro Jahr erhöht. Zu

berücksichtigen ist auch, dass der Kapitalstand im Fonds-de-roulement Ende 2013 rund 450 und Ende 2016 über 500 Millionen betragen wird. Damit stehen für die Wohnbauförderung ab 2017 auch ohne weitere Einlagen des Bundes in den Fonds aufgrund der Rückzahlungen von Darlehen gegen 20 Millionen pro Jahr für diese Aufgabe zur Verfügung. Mit diesem Betrag können jährlich rund 700 Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern unterstützt werden. Die vorliegende Massnahme im Bereich der Wohnbauförderung war im Übrigen bereits Gegenstand des vom Bundesrat am 1. September 2010 verabschiedeten Konsolidierungsprogramms 2012-2013; sie wurde aber nach dem Nichteintreten des Parlaments sistiert.

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2.3.13 Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen

Ausgangslage

Für die Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zuständig. Die entsprechenden Investitionen werden einerseits aus dem investiven Globalbudget des ASTRA (Ausbau und werterhaltender Unterhalt), andererseits aus dem Infra- strukturfonds finanziert (Netzfertigstellung und Engpassbeseitigung).

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 ASTRA / A8100.0001 Sach- und immaterielle 1349,2 1339,6 1384,7 Anlagen, Vorräte (Globalbudget) ASTRA / A8400.0100 Jährliche Einlage Infra- 1049,1 1168,7 1186,2 strukturfonds Total 2398,3 2508,3 2553,0

Massnahmen Entlastungen sind in zwei Bereichen möglich: Zum Ausbau der Nationalstrassen gehören u.a. Anlagen zur Behandlung der Stras- senabwässer, Wildquerungen und bauliche Optimierungen von Anschlussbauwer- ken. Einzelne dieser Vorhaben werden zeitlich verzögert. Die Investitionsausgaben des ASTRA können entsprechend verringert werden. Die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes wird aus dem Infra- strukturfonds finanziert. Aufgrund absehbarer Verzögerungen der Realisierung der noch fehlenden Strecken haben die Kantone einen geringeren Mittelbedarf ange- meldet. Dies erlaubt eine vorübergehende Kürzung der jährlichen Fondseinlage.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) ASTRA / A8100.0001 Sach- und immaterielle 20,0 20,0 20,0 Anlagen, Vorräte (Globalbudget) ASTRA / A8400.0100 Jährliche Einlage Infra- 75,0 75,0 75,0 strukturfonds Entlastungen total 95,0 95,0 95,0

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197441 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 13.

41 SR 611.010

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Beschreibung der Massnahmen Etappierung der Ausbauten der Nationalstrassen

Über das investive Globalbudget des ASTRA wird die Erhaltung der Nationalstras- sen finanziert. Diese setzt sich aus den eigentlichen Sanierungsmassnahmen (Unter- halt) und dem Ausbau (Umgestaltung) der bestehenden Bausubstanz zusammen. Die Sanierungsmassnahmen sind eine direkte Folge der Alterung und der Abnützung der Infrastrukturen. Die Ausbauten ergeben sich wegen des stetig ändernden Verkehrs- geschehens (Menge, Verkehrszusammensetzung, Achs- und Totallasten, Siedlungs- entwicklung), den gestiegenen Anforderungen aus dem Umweltrecht, der Verlage- rungspolitik (Schwerverkehrs-Kontrollzentren) sowie aus der Vorsorge gegen Naturereignisse und -gefahren. Die jährlichen Investitionen in die Erhaltung der Nationalstrassen fliessen etwa hälftig in Sanierungs- und Ausbaumassnahmen. Ein Potential für eine Reduktion der jährlichen Ausgaben besteht durch die Verzöge- rung von Gewässerschutzmassnahmen, Wildquerungen und baulichen Optimierun- gen von Anschlussbauwerken. Die Massnahme umfasst eine Kürzung der entsprechenden Ausgaben des ASTRA im Umfang von jährlich 20 Millionen (ca. 3% der für den Ausbau zur Verfügung stehenden Mittel).

Netzfertigstellung Nationalstrassen Aus dem Infrastrukturfonds finanziert der Bund u.a. seinen Anteil an der Fertigstel- lung des Nationalstrassennetzes. Der Neubau der noch fehlenden Strecken (rund 100 km) blieb auch nach der Einführung der NFA 2008 eine Verbundaufgabe zwischen dem Bund und den Kantonen. Den Kantonen kommt die Rolle der Bauherren zu, dem Bund bzw. dem ASTRA diejenige der Oberaufsichtsbehörde. Die Finanzierung der Netzfertigstellungsprojekte wird im Durchschnitt der kommenden Jahr im Aus- mass von 85 zu 15 % zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Aufgrund absehbarer Verzögerungen in der Realisierung verschiedener Strecken haben die Kantone gegenüber dem Bund für die nächsten Jahre einen geringeren Mittelbedarf angemeldet. Die Massnahme besteht darin, die jährliche Einlage in den Infrastrukturfonds diesem geringeren Mittelbedarf anzupassen. In den Jahren 2014 – 2016 sollen deshalb je 75 Millionen weniger eingelegt werden. Ab 2017 werden die jährlichen Einlagen wie- der erhöht, damit die langfristig für die Netzfertigstellung nötige Mitteldotation des Infrastrukturfonds sichergestellt ist. Die anderen aus dem Infrastrukturfonds finan- zierten Aufgaben (Engpassbeseitigung, Investitionsbeiträge an Verkehrsinfrastruktu- ren in den Agglomerationen, Globalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen) sind von der Kürzung nicht betroffen.

48

2.3.14 Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr

Ausgangslage

Im Bereich Schieneninfrastruktur sorgen die Bahnen für den Substanzerhalt. Mit dem Übergang zu vierjährigen Leistungsvereinbarungen und Zahlungsrahmen beschränkt sich der Bund auf eine Globalsteuerung, die Verantwortung für die effiziente Leistungserbringung liegt bei den Bahnen. Über Kennziffern wird die Effizienz auf übergeordneter Ebene gesteuert. Neben der SBB besteht die Schweizer Bahnlandschaft aus knapp 10 grösseren und rund 30 kleinen Bahnen. Es gibt einzel- ne Bemühungen der Bahnen zu einer vertieften Zusammenarbeit (z.B. Railplus im Bereich der Schmalspurbahnen), insgesamt ist die Zusammenarbeit im technischen Bereich oder bei der gemeinsamen Beschaffung von Ressourcen aus Sicht des Bundesrats aber ungenügend. Im Bereich des Schienengüterverkehrs hat der Bundesrat den Auftrag, in Erfüllung der Motion 10.3881 „Zukunft des Schienenverkehrs in der Fläche“ die Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche zu überprüfen und eine Gesamtkonzeption vorzulegen. Der Bundesrat wird die entsprechende Vorlage 2013 zuhanden des Parlaments verabschieden.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BAV / A4300.0115 LV SBB Infrastruktur Investiti- 1 340,0 1 407,0 1 473,0 onsbeitrag BAV / A4300.0131 LV Privatbahnen Infrastruktur 521,0 530,0 549,0 Investitionsbeitrag BAV / A4300.0121 Anschlussgleise 17,7 23,1 23,4 BAV / A2310.0450 Abgeltung nicht-alpenquerender 28,3 28,7 29,1 Schienengüterverkehr Total 1 907,0 1988,8 2 074,5

Massnahmen Im Bereich der Schieneninfrastruktur soll das BAV bei allen Infrastrukturbetreibe- rinnen Einzelprojekte bezüglich möglicher Kostensenkungspotenziale oder Anwen- dung differenzierterer Standards analysieren. Zudem sollen mit einer Gesetzesände- rung gemeinsame Beschaffungen durchgesetzt und technische Harmonisierungen forciert werden, primär bei den Privatbahnen. Im Bereich Schienengüterverkehr will der Bundesrat im Rahmen der Botschaft zur Gesamtkonzeption für die Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche den Mitteleinsatz gegenüber der aktuellen Planung um mindestens 20 Millionen reduzie- ren. Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BAV / A4300.0115 LV SBB Infrastruktur Investiti- 15,0 15,0 15,0 onsbeitrag BAV / A4300.0131 LV Privatbahnen Infrastruktur 5,0 5,0 5,0 Investitionsbeitrag

49

BAV / A4300.0121 Anschlussgleise − 10,0 10,0 BAV / A2310.0450 Abgeltung nicht-alpenquerender − 10,0 10,0 Schienengüterverkehr Entlastungen total 20,0 40,0 40,0

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197442 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 14. Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 4: Änderung von Artikel 52 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195743 (EBG) .

Beschreibung der Massnahmen Schieneninfrastruktur

Bei der Schieneninfrastruktur soll neben der (noch zu verstärkenden) Steuerung über Kennziffern eine Analyse von Einzelprojekten bezüglich möglicher Kostensen- kungspotenziale oder möglicher Anwendung differenzierterer Standards erfolgen. Um diese Prüfung vorzunehmen, sollen beim BAV 2 Stellen geschaffen werden (zum Vergleich: heute 1,5 Stellen für die Überwachung LV SBB). Damit wird ein grösserer Druck erzeugt, um effiziente Lösungen durchzusetzen. Bei den Privatbahnen sollen zudem gemeinsame Beschaffungen und technische Harmonisierungen durchgesetzt werden. Im EBG soll dazu eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, mit welcher die Bahnen verpflichtet werden können, einem Verband oder einer Organisation (z.B. VöV, Railplus) beizutreten, um einheitliche Standards und gemeinsame Beschaffungen durchzusetzen. Die mit den Privatbahnen unterzeichneten Leistungsvereinbarungen 2013-2016 müssen zur Umsetzung des KAP 2014 neu verhandelt bzw. ergänzt werden. Eine Änderung der vom Parlament am 24. September 2012 verabschiedeten Leistungs- vereinbarung 2013-2016 mit der SBB ist aus heutiger Sicht nicht nötig, sollen doch die Einsparungen durch Effizienzsteigerungsmassnahmen, nicht jedoch durch eine Reduktion der durch die SBB erbrachten Leistungen realisiert werden. Schienengüterverkehr

Für den Bereich Schienengüterverkehr wird im Rahmen des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 2014 einzig ein Sparauftrag an den Bundesrat erteilt, der im Rahmen der Vorlage zur Gesamtkonzeption für die Förderung des Schienen- güterverkehrs in der Fläche konkretisiert werden soll. Mögliche Massnahmen sind u.a. die Forcierung des Abbaupfads bei den Betriebsabgeltungen (insbesondere für den nicht-alpenquerenden kombinierten Verkehr) oder eine verstärkte Priorisierung der Investitionsbeiträge an private Anschlussgleise und/oder Terminalinvestitionen.

42 SR 611.010 43 SR 742.101

50

Da die im Jahr 2013 vom Bundesrat zu verabschiedende Vorlage frühestens 2015 in Kraft treten kann, sind Einsparungen erst ab diesem Zeitpunkt möglich.

51

2.3.15 Massnahmen im Umweltbereich

Ausgangslage

Über die beiden Kredite „Schutz vor Naturgefahren“ sowie „Hochwasserschutz“ werden Abgeltungen für die Instandstellung und Erneuerung von Schutzbauten gegen Gefahren des Wassers, gegen Lawinen sowie Steinschlag und Murgänge finanziert. Über den Kredit „Wasser“ fördert der Bund Untersuchungen zur Sanie- rung von Oberflächengewässern und entrichtet Beiträge an die Erhebung von Daten, die für den Gewässerschutz relevant sind.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BAFU / A4300.0135 Hochwasserschutz 178,1 181,8 184,5 BAFU / A4300.0103 Schutz vor Naturgefahren 47,6 48,3 49,0 BAFU / A2310.0132 Wasser 6,7 6,8 6,9 Total 232,4 236,9 240,4

Massnahmen Erstens sollen die Abgeltungen für die Instandstellung und Erneuerung von Schutz- bauten um 17,5 Millionen gekürzt werden; die (teils aufgestockten) Kredite werden zur Zeit nicht ausgeschöpft. Zweitens sind Einsparungen im Gewässerschutz von 1 Million pro Jahr vorgesehen. Die Kürzungen werden in Abhängigkeit von Prioritä- ten und Dringlichkeit vorgenommen. Betroffen sind voraussichtlich Grundlagenar- beiten für neu erkannte Umweltprobleme (z.B. Nanomaterialien). Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BAFU / A4300.0135 Hochwasserschutz 11,0 11,0 11,0 BAFU / A4300.0103 Schutz vor Naturgefahren 6,5 6,5 6,5 BAFU / A2310.0132 Wasser 1,0 1,0 1,0 Entlastungen total 18,5 18,5 18,5

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 15.

Beschreibung der Massnahmen

Hochwasserschutz und Schutz vor Naturgefahren Gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 199144 über den Wasserbau und das Waldgesetz vom 4. Oktober 199145 leistet der Bund Abgeltungen an die Erstellung

44 WBG; SR 721.100

45 WaG; SR 921.0

52

und Wiederinstandstellung sowie an die Erneuerung von Schutzbauten und -anlagen gegen die Gefahren des Wassers, von Lawinen, Steinschlag oder Rutschungen. Ebenso unterstützt er die Erstellung von Gefahrengrundlagen, Gefahrenkarten sowie die Errichtung von Messstellen und Frühwarndiensten. Für diese Aufgaben sind Ausgaben in der Grössenordnung von 230 Millionen pro Jahr eingeplant. Der Grossteil der Mittel wird auf der Basis von Programmvereinbarungen oder im Rah- men von Zusicherungen für Einzelprojekte ausgerichtet; nur gut 10 Millionen pro Jahr entfallen nicht auf mehrjährige Verpflichtungen. Projektverzögerungen in verschiedenen Kantonen aufgrund revidierter Planvorgaben oder durch Baubewilligungsverfahren haben in Vergangenheit dazu geführt, dass die verfügbaren Kredite nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Auch in Zukunft soll der Haushalt mit einer zeitlichen Staffelung um jährlich 17,5 Millionen entlastet werden. Die Höhe der Subventionsansätze für Bundesbeiträge an Einzelprojekte (i.d.R. zwischen 35 und 45 %, bei Schwerfinanzierbarkeit im Hochwasserschutz bis 65 %) wird durch die Massnahme nicht tangiert. Ebenfalls nicht betroffen sind die mit den Kantonen abgeschossenen Programmvereinbarungen.

Gewässerschutz Gemäss Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199146 fördert der Bund Untersu- chungen zur Sanierung von Oberflächengewässern. Auch unterstützt er hydrogeolo- gische Abklärungen der Kantone bei belasteten, zu Trinkwasserzwecken genutzten unterirdischen Gewässern. Weiter beteiligt er sich an der Erstellung kantonaler Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen. Er erhält dafür die Unterlagen (z.B. Wasserversorgungsatlas), die er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Sicherstellung der Wasserversorgung benötigt. Daneben unterstützt der Bund die Ausbildung von Fachpersonal und die Information der Bevölkerung im Bereich Abwasserentsorgung mit dem Ziel, den Betrieb der ent- sprechenden Infrastrukturen zu erhalten und zu optimieren. Der Bund entrichtet zudem Beiträge an die Erhebungen relevanter Daten aus den Bereichen Gewässer- schutz, Gewässerbewirtschaftung und Gefahrenabwehr. Ebenfalls unterstützt werden Vollzugsaufgaben im Rahmen der Renaturierung von Fliessgewässern. Insgesamt sind für diese Aufgaben knapp 7 Millionen vorgesehen. Der Bundesrat beantragt, die Mittel zu Gunsten des Gewässerschutzes um 1 Million beziehungsweise rund 15 Prozent zu kürzen. Diese ursprünglich im Konsolidie- rungsprogramm 2012-2013 vorgeschlagene Massnahme soll unter Berücksichtigung von Prioritäten und Dringlichkeiten vorgenommen werden. Insbesondere gilt es, mit der Bereitstellung der nötigen Unterlagen die Sicherheit der Infrastrukturen zur Wasserversorgung und -entsorgung zu erhalten und die Risiken für die Trinkwasser- qualität und -quantität sowie die Hochwassergefahren angemessen zu berücksichti- gen. Voraussichtlich werden die Kürzungen in erster Linie zu Lasten von Grundla- genarbeiten gehen, etwa im Bereich neu erkannter Umweltprobleme (z.B. durch Nanomaterialien) oder im Bereich der Sicherstellung der Wasserversorgung im Hinblick auf Klimaänderungen. Die Kantone haben die Wahlfreiheit, ob sie die Leistungskürzungen des Bundes mit eigenen Programmen kompensieren wollen oder ob die Umsetzung der Kürzungen auch auf kantonaler Ebene zu Projektverzich- ten und Verzögerungen führt.

46 GSchG; SR 814.20

53

2.3.16 Verschiedene Massnahmen des UVEK im Transferbereich

Ausgangslage

Neben den gewichtigen Transferbereichen Schienenverkehr oder Umweltschutz richtet das UVEK auch Transfers geringeren Umfangs an verschiedene Empfänger aus. Im Rahmen des KAP 2014 werden die folgenden Positionen einbezogen: Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 GS-UVEK / A2310.0335 Beiträge internationale 0,4 0,4 0,4 Kommissionen und Organisationen BAZL / A6210.0153 Umweltschutzmassnahmen 14,2 14,5 14,7 BAZL / A6210.0154 Nicht hoheitliche Sicherheits- 14,2 14,5 14,7 massnahmen BAKOM / A6210.0132 Beiträge an internationale 4,3 4,3 4,4 Organisationen ARE / A2115.0001 Beratungsaufwand 1,5 1,5 1,5 Total 34,2 34,8 35,3

Massnahmen • GS UVEK: Kürzung des Beitrags an den Weltpostverein im Budget des GS UVEK. Der Beitrag wird im Zuge der revidieren Postgesetzgebung neu (ohne Aufstockung) durch das BAKOM übernommen. • BAZL: Kürzung der Projektbeiträge an den Luftverkehr in den Bereichen Umweltschutz und nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen • BAKOM: Kündigung der Mitgliedschaft in der GSM Association (weltweite Vereinigung der GSM-Mobilfunkanbieter) • ARE: Verzicht auf die geplante Förderung von Quartier- und Siedlungsent- wicklungsprojekten („projets urbains“)

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) GS-UVEK / A2310.0335 Beiträge internationale 0.3 0.3 0.3 Kommissionen und Organisationen BAZL / A6210.0153 Umweltschutzmassnahmen 0,5 0,5 0,5 BAZL / A6210.0154 Nicht hoheitliche Sicherheits- 0,5 0,5 0,5 massnahmen BAKOM / A6210.0132 Beiträge an internationale 0,1 0,1 0,1 Organisationen ARE / A2115.0001 Beratungsaufwand 1,5 1,5 1,5 Entlastungen total 2,9 2,9 2,9

54

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197447 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 16.

Beschreibung der Massnahmen Beitrag an den Weltpostverein (GS UVEK)

Die Schweiz ist Mitglied im Weltpostverein. Der jährliche Mitgliederbeitrag von 300‘000 Franken war bislang im Budget des GS UVEK eingestellt. Mit der Revision des Postgesetzes geht die Zuständigkeit an das BAKOM über. Der Mitgliederbeitrag wird folglich im Finanzplan des GS UVEK reduziert. Das BAKOM übernimmt den Beitrag ohne Erhöhung seines Budgets. Umweltschutz- und nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen Luftverkehr (BAZL)

Gestützt auf Art. 37a des Bundesgesetzes vom 22. März 198548 über die Verwen- dung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) gewährt der Bund Projektbeiträge für Massnahmen im Luftverkehr. Die prozentuale Verteilung der zweckgebundenen Einnahmen ist im MinVG definiert: 50% für technische Sicherheitsmassnahmen, 25% für Umweltschutzmassnahmen und 25% für nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen. Die Massnahme besteht darin, für die Bereiche Umweltschutz und nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen temporär (2014 bis 2016) weniger Mittel bereitzustellen. Aus der Massnahme resultiert einerseits ein Aufbau des Saldos der Spezialfinanzie- rung Luftverkehr: Durch die Zweckbindung bleiben die Ansprüche auf die nicht verwendeten Mittel aber erhalten. Andererseits führt die Einsparung in zwei von drei aus der Spezialfinanzierung finanzierten Aufgabenbereichen zu einer Abweichung vom Verteilschlüssel gemäss MinVG. Der Bundesrat geht gegenwärtig davon aus, dass trotz der vorgeschlagenen Kürzungen der Verteilschlüssel über eine Bewirt- schaftung der Kredite längerfristig eingehalten werden kann. Sollte sich abzeichnen, dass eine Einhaltung des Verteilschlüssels (auch aus anderen Gründen) nicht mehr möglich ist, wird die rechtliche Situation überprüft werden müssen. Kündigung der Mitgliedschaft bei der GSMA (BAKOM) Das BAKOM ist seit 1998 Mitglied der GSMA (GSM Association). Die GSMA wurde im Jahre 1987 als weltweite Industrievereinigung der GSM- Mobilfunkanbietern gegründet und vertritt heute die Interessen von mehr als 800 Mobilfunkanbieter und mehr als 200 Herstellern von Netzwerkinfrastruktur und Mobiltelefonen. Die GSMA versteht sich als eine Plattform für die Weiterentwick- lung des Mobilfunks und spielt eine zentrale Rolle bei der Erarbeitung von netz- werkübergreifenden Standards. Angesichts der Ausrichtung der GSMA ist eine Mitgliedschaft des BAKOM als Regulator in der Zwischenzeit nicht mehr erforder- lich.

47 SR 611.010 48 SR 725.116.2

55

Verzicht auf die "projets urbains" (ARE) Im Rahmen der Vorlage „Änderung des Ausländergesetzes: Umsetzung Integrati- onsplan“ war beabsichtigt, das Raumplanungsgesetz mit einer Förderbestimmung zu ergänzen und ab 2014 Bundesmittel für die Unterstützung der Quartier- und Sied- lungsentwicklung („projets urbains“; 1,5 Mio.) einzusetzen. Die entsprechenden Mittel wurden in den Finanzplan 2014 – 2016 eingestellt. Die Massnahme besteht darin, auf die geplante Subventionierung der „projets ur- bains“ zu verzichten. Begründen lässt sich dieses Rückkommen u.a. mit dem Um- stand, dass der Einsatz der Mittel in der Praxis vor allem in kleineren Städten erfol- gen soll (grössere Städte verfügen i.d.R. bereits über das entsprechende Fachwissen). Dies ist aus der Sicht des stufengerechten staatlichen Handelns nicht ideal, hat doch der Bund kaum direkte Bezugspunkte zu den Problemen der kleine- ren Städte. Know-how Transfer und Unterstützung in diesem Bereich bleiben da- durch in erster Linie Aufgabe der Kantone.

56

2.3.17 Verzicht auf die indirekte Presseförderung

Ausgangslage

Die Post gewährt zur Erhaltung einer vielfältigen Regional-, Lokal- sowie Mitglied- schafts- und Stiftungspresse Ermässigungen für den Transport von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen sowie von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen. Der Bund gilt diese Leistungen der Post mit jährlich insgesamt 50 Millionen ab (30 Mio. für die Regional- und Lokal- presse, 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Das BAKOM bewil- ligt die Gesuche um Presseförderung und der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise für die beitragsberechtigten Produkte auf Antrag der Post. Mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes vom 17. Dezember 201049 per 1. Oktober 2012 wurden die Förderbeiträge ab 1. Januar 2012 insgesamt von 30 auf 50 Millionen erhöht; die Subvention ist im Unterschied zur bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung neu unbefristet im Gesetz verankert. Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 BAKOM / A6210.0156 Zustellermässigung 50,0 50,0 50,0 Zeitungen und Zeitschriften Total 50,0 50,0 50,0

Massnahme Die Ermässigung der Preise für den Transport von Erzeugnissen der Lokal- und Regionalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse wird per 1. Januar

2015 abgeschafft. Entsprechend entfällt auch die Abgeltung an die Post für diese

Leistungen. Die Massnahme war bereits im Konsolidierungsprogramm 2012-201350 enthalten.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag) BAKOM / A6210.0156 Zustellermässigung Zei- - 50,0 50,0 tungen und Zeitschriften Entlastungen total - 50,0 50,0

Rechtliche Voraussetzungen Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 5, Änderung von Artikel 16 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201051

Beschreibung der Massnahme

49 SR 783.0

50 BBl 2010 7170f.

51 SR 783.0

57

Der Bund soll ab 1. Januar 2015 auf die Abgeltung an die Post für die Ermässigung der Zeitungs- und Zeitschriftentransporte mittels Verbilligung der Zustellpreise für die Tageszustellung verzichten. Der Nutzen der administrativ aufwändigen indirekten Presseförderung für die Erhal- tung einer vielfältigen Medienlandschaft ist gering. Die indirekte Presseförderung benachteiligt andere Vertriebskanäle (Frühzustellung, Einzelverkäufe am Kiosk, andere Zustellorganisationen sowie Onlinemedien) und wirkt wettbewerbsverzer- rend. Sodann bestehen erhebliche Abgrenzungsprobleme, welche Titel demokratie- politisch wichtig und damit förderungswürdig sind. Der Bundesrat hat mit der Bot- schaft vom 20. Mai 200952 zum Postgesetz denn auch beantragt, auf die indirekte Presseförderung zu verzichten. Das geltende Modell war umstritten, hat sich an- schliessend jedoch u.a. mangels Alternativmodellen im Parlament durchgesetzt. Bereits im Juni 2012 haben die eidgenössischen Räte jedoch erneut eine Motion an den Bundesrat überwiesen, um ein neues Förderkonzept zur Stärkung der staats- und demokratiepolitischen Bedeutung der Medien auszuarbeiten (12.3004 Motion SPK N). Somit wird die Erarbeitung von möglichen alternativen Förderungskonzepten im Sinne des Auftrags des Parlaments weiterverfolgt. Der Wegfall der Zustellermässigung wird für die bislang Förderberechtigten zu Erhöhungen der Zustellpreise führen. Die Post hat zudem angekündigt, die ordentli- chen Zustellpreise für Zeitungen und Zeitschriften in den nächsten Jahren schritt- weise zu erhöhen, um so das von der Post in der Zeitungsrechnung ausgewiesene Defizit von ca. 100 Millionen pro Jahr zu reduzieren. Mit der Aufhebung der indi- rekten Presseförderung entfällt auch die Preisgenehmigung durch den Bundesrat. Allerdings kann der Preisüberwacher aufgrund der Marktstellung der Schweizeri- schen Post in der Tageszustellung missbräuchliche Preiserhöhungen verhindern. Ausserdem gehören Zeitungstransporte gemäss Artikel 13 PG zur Grundversorgung mit Postdiensten. Der Bundesrat kann im Bereich der Grundversorgung Preisober- grenzen festlegen. Auch müssen die Preise für Zeitungstransporte distanzunabhängig sein. Die Auswirkungen auf die einzelnen Presseunternehmen können heute nicht im Detail dargelegt werden; sie hängen namentlich davon ab, ob die Presse allfällige Mehrkosten auf ihre Kundinnen und Kunden überwälzen kann. Der Bundesrat erachtet es aber als vertretbar, die indirekte Presseförderung aufzuheben. Der Bun- deshaushalt wird mit dieser Massnahme ab 2015 um 50 Millionen pro Jahr entlastet.

2.4 Tiefergreifende Massnahmen der Aufgabenüberprüfung

2.4.1 Kontext

Im Bericht des Bundesrates vom 14. April 2010 zur Umsetzungsplanung der Aufga- benüberprüfung sind die damals relevanten Reform- und Verzichtsvorhaben aufge- führt. Ein Teil dieser Vorhaben wurde in das Konsolidierungsprogramm 2012-2013 integriert. Danach verblieb ein Paket von 25 längerfristigen Massnahmen der Auf- gabenüberprüfung, die nicht mit dem Konsolidierungsprogramm beantragt werden konnten, weil sie entweder noch nicht umsetzungsreif waren, oder einer eigenen

52 BBl 2009 5181

58

Vorlage bedurften. Der Bundesrat hat überdies im Rahmen der Erarbeitung des KAP 2014 zwei neue längerfristige Massnahmen aufgenommen: Die eine zielt auf die Beschleunigung der Asylverfahren ab, die andere auf eine Überprüfung und Reduktion der Anzahl Statistiken. Über den Umsetzungsstand dieses Massnahmenpakets berichtet der Bundesrat jährlich im Rahmen der Staatsrechnung. Bereits umgesetzte Massnahmen und dieje- nigen, die nicht realisiert wurden, werden in der Folge in Kürze dargelegt, während die noch hängigen Massnahmen ausführlicher beschrieben werden.

2.4.2 Umgesetzte und fallen gelassene Massnahmen

Nebst den unter den Ziffern 2.2 und 2.3 bereits erwähnten längerfristigen Massnah- men der Aufgabenüberprüfung (Auslagerung METAS, Priorisierungen in der Res- sortforschung, Optimierungen im Aussennetz) hat der Bundesrat folgende Mass- nahmen bereits umgesetzt: • Mit der Auslagerung von MeteoSchweiz in eine öffentlich-rechtliche An- stalt des Bundes wollte der Bundesrat den Handlungsspielraum dieser In- stitution erhöhen und deren Effizienz und Effektivität steigern. Mit der Vorlage der Botschaft vom 2. März 201253 zur Totalrevision des Meteoro- logiegesetzes hat der Bundesrat diese Massnahme abgeschlossen. Sie wird indes nicht zur Umsetzung kommen, weil beide Räte beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten. • Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen im Jahr 2011 hat der Bundes- rat eine Reduktion der Anzahl ausserparlamentarischer Kommissionen geprüft. Insgesamt wurden 11 Kommissionen aufgehoben, 4 Kommissio- nen zu 3 Kommissionen zusammengelegt und 9 Kommissionen organisa- torisch neu zugeordnet. Der Bestand der Kommissionen konnte um 14 Prozent, das heisst von 141 auf 120 reduziert werden. Insgesamt werden damit Einsparungen von knapp 100'000 Franken erzielt54. • Mit dem Inkrafttreten der Abkommen von Schengen/Dublin haben sich die Rahmenbedingungen für das Grenzwachtkorps (GWK) verändert. Die Motion Fehr (08.3510) forderte für das GWK eine Aufstockung um 200 bis 300 Stellen. Der Bundesrat erachtete im Rahmen des Berichts über die Eidgenössischen Zollverwaltung vom 26. Januar 2011 eine Aufstockung um 35 Stellen als gerechtfertigt. Davon hat der Bundesrat 11 zusätzliche Stellen ab 2011 sowie ab 2012 weitere 24 Stellen als Ersatz für den been- deten Assistenzdiensteinsatz der Militärischen Sicherheit zu Gunsten des GWK bewilligt. Im Vergleich zur ursprünglichen Forderung des Motio- närs, die vom Nationalrat gutgeheissen worden war, führt dies zu einer vermiedenen finanziellen Mehrbelastung von bis zu 40 Millionen. • Die aus dem Zusammenschluss des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) und des Strategischen Nachrichtendienstes (SND) resultierenden Synergiegewinne wurden für einen erweiterten Leistungskatalog des neuen Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eingesetzt. Entsprechend resultier-

53 BBl 2012 3563

54 BBl 2012 4855

59

te anstelle einer Entlastung des Haushalts eine Erweiterung des Dienstleis- tungsportfolios des NDB. • Mit der Stabilisierung des Jugend und Sport-Angebots und der Beschrän- kung des Studienzugangs an der Eidgenössischen Hochschule für Sport in Magglingen (EHSM) wollte der Bundesrat drohende Mehrbelastungen im Umfang von rund 8 Millionen pro Jahr vermeiden. Für Jugend und Sport wurde ein nach wie vor gültiges Aufnahmemoratorium für Sportarten im Wartestatus umgesetzt. Bei der EHSM wurden in Artikel 19 der Verord- nung des VBS vom 3. August 201255 über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschrän- kung des Studienzugangs geschaffen. Die Ziele der Massnahme konnten somit erreicht werden. • Mit dem Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Prä- ventionsgesetz) wollte der Bundesrat die Aufgabenerfüllung im Bereich der Prävention in der Schweiz durch eine verstärkte Koordination und ei- nen effizienteren Mitteleinsatz optimieren und damit auch nachhaltig stär- ken. In der Herbstsession 2012 wurde die Vorlage indes als Folge der Ab- lehnung des Antrags der Einigungskonferenz durch den Ständerat am 27. September 2012 abgeschrieben. • Der Bundesrat hat am 18. Januar 2012 die Botschaft zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und zum direkten Gegenentwurf (Bundes- beschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruk- tur, FABI) zuhanden des Parlaments verabschiedet56. Teil des darin vorge- schlagenen Finanzierungskonzepts ist die verstärkte Verursacherfinanzierung. Zum einen werden die Trassenpreise um 300 Millionen erhöht (200 Mio. ab 2013, weitere 100 Mio. ab 2017), was sich teilweise in Tariferhöhungen für die Kunden niederschlägt. Zum anderen wird für den Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer eine Ober- grenze von 3‘000 Franken vorgeschlagen, was zu Mehreinnahmen von rund 200 Millionen führt, welche für den Bahninfrastrukturfonds zweck- gebunden sind. Insgesamt steuern die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer damit rund eine halbe Milliarde mehr an die Finanzierung der Bahninfrastruktur bei. • Mit der Botschaft zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Natio- nalstrassennetz und zu deren Finanzierung57 hat der Bundesrat dem Par- lament einen Vorschlag unterbreitet, wie die Erweiterung des National- strassennetzes um rund 376 km bisheriger Kantonsstrassen haushaltneutral umgesetzt werden könnte (Netzbeschluss Strasse NEB). Der Mehrbedarf des Bundes (305 Mio. pro Jahr) soll zum einen über eine Reduktion der Globalbeiträge an die Hauptstrassen sowie der Bundesbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen bei den abtretenden Kantonen, zum anderen über eine Erhöhung des Preises für die Autobahn- vignette kompensiert werden. Aus Sicht des Bundesrates ist die Massnah- me damit abgeschlossen; wird seinem Lösungsansatz gefolgt, entsteht dem

55 SR 415.012

56 BBl 2012 1577

57 BBl 2012 745

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Haushalt keine Mehrbelastung. Die Vorlage befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. • Die 2008 beschlossenen Aktionspläne Energieeffizienz und Erneuerbare Energien werden seit 2010 haushaltneutral umgesetzt. Nach der Katastro- phe von Fukushima vom März 2011 hat der Bundesrat allerdings mit der Energiestrategie 2050 einen langfristigen Umbau des Energiesystems ein- geleitet. Dieser führt deutlich weiter als die Aktionspläne. Mehrbelastun- gen werden deshalb nicht zu umgehen sein. Die Vernehmlassung zur Energiestrategie 2050 wurde im Oktober 2012 eröffnet. Drei Massnahmen, die ursprünglich Teil der Aufgabenüberprüfung waren, wurden aus verschiedenen Gründen vom Bundesrat nicht weiter verfolgt: • Die Massnahme Finanzielle Beteiligung der Kantone an der Erhebung von Geodaten zielte darauf ab, die Erhebung von Geobasisdaten beim Bund zu konzentrieren und die Kantone in die Finanzierung dieser Aufgabe einzu- beziehen. Damit wurden Entlastungen von 1,5 Millionen pro Jahr anvi- siert. Eine vertiefte Abklärung der kantonalen Positionen hat ergeben, dass die Bereitschaft der Kantone, sich an der Datenerhebung zu beteiligen, aufgrund von unterschiedlichen Qualitätsansprüchen sehr gering ist. Auf eine Revision des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200758 wurde daher verzichtet. • Die Massnahme Reform der Finanzierung der FIPOI59-Darlehen bestand darin, auf neue Darlehen an die FIPOI zu verzichten. Im Gegenzug sollte die FIPOI anstelle des Bundes Empfängerin der Darlehensrückzahlungen von internationalen Organisationen werden und ihre Tätigkeit aus diesen Mitteln finanzieren. Die Massnahme erwies sich indes bei näherer Prüfung als nicht umsetzbar, namentlich weil sie die Steuerung durch den Bund er- schwert hätte und weil bei den Immobilien der internationalen Organisati- onen ein hoher Finanzierungsbedarf besteht. Der Bundesrat beschloss da- her, diese Massnahme nicht weiter zu verfolgen. • Das Projekt INSIEME hatte die Erneuerung der Informatiksysteme der ESTV zum Ziel. Auf Entscheid der Departementsvorsteherin des EFD wurde das Projekt am 19. September 2012 abgebrochen. Die ursprünglich erwarteten Ergebnisverbesserungen von 6 Millionen (ab 2014) und von

10 Millionen (ab 2015) können vorläufig nicht realisiert werden. Ein

Nachfolgeprojekt ist in Planung. Ab wann und in welchem Umfang Er- gebnisverbesserungen realisiert werden können, ist zurzeit offen.

58 SR 510.62 59 Die "Fondation des immeubles pour les organisations internationales" (FIPOI) ist eine Stiftung mit dem Zweck, internationalen Organisationen in Genf Immobilien zur Verfü- gung zu stellen.

61

2.4.3 Inhalt und Zeitplan für die verbleibenden Reformen der Auf-

gabenüberprüfung

2.4.3.1 Effizienzsteigerungen im IKT-Bereich

Mit dem Konsolidierungsprogramm 2012/2013 konnten im Informatikbereich Entlastungen von 51,9 Millionen erreicht werden. Ausserdem wurde die IKT- Führung und -Steuerung Bund mit der Revision der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201160 reorganisiert, mit dem Ziel einer strafferen Führung in diesem Bereich. Weitere Effizienzsteigerungen werden im Bereich der Telekommu- nikation (Daten- und Sprachkommunikation), mit dem Programm E-Government Finanzen und der Umsetzung der IKT-Strategie des Bundes 2012-2015 angestrebt: • Aus wirtschaftlichen und qualitativen Gründen hat sich der Bundesrat am 10. Juni 2011 für einen externen Bezug des Datentransportdienstes („Lay- er-2 Sourcing“) entschieden, wodurch die Vernetzung der verschiedenen Standorte der Bundesverwaltung vermehrt mit eingekauften Diensten er- folgen wird. Den im Bereich der Datenkommunikation eingeleiteten Effi- zienzsteigerungen steht teilweise eine stark steigende Nachfrage nach Da- tentransportleistungen gegenüber. Deshalb können die entsprechenden Einsparungen noch nicht abgeschätzt werden. • Im Rahmen des Programms UCC wird bis Ende 2015 die Sprachkommu- nikationsstrategie des Bundes umgesetzt und die klassische Telefonie durch eine integrierte Lösung für Kommunikation und Zusammenarbeit am elektronischen Arbeitsplatz abgelöst. Mit dem Abschluss des Pro- gramms UCC sollen die Betriebskosten im Bereich Sprachkommunikation ab 2016 jährlich um 6 Millionen gesenkt werden. • Ziel des Programms E-Government Finanzen ist es, dass alle Verwal- tungseinheiten einerseits E-Rechnungen von ihren Lieferanten empfangen und diese elektronisch zur Genehmigung und Bezahlung weiterverarbeiten sowie andererseits E-Rechnungen an ihre Kunden zustellen können. Die Zentralisierung und Automatisierung im Bereich des Rechnungsempfangs führt zu Effizienzgewinnen. Da jedoch die Motion Noser über E-Billing für Lieferanten der Bundesverwaltung (Mo 09.3396) abgeschwächt über- wiesen wurde (keine Zeitvorgabe mehr), kann ein E-Billing-Obligatorium nicht durchgesetzt werden. Dies wirkt sich vermindernd auf den Anteil E- Rechnungen und auf das damit verbundene Einsparpotential aus. • Gemäss IKT-Strategie des Bundes 2012-2015 ist die Einführung weiterer IKT-Standarddienste geplant, u.a. im Bereich Büroautomation. Die Ein- sparungen beim IKT-Standarddienst „Büroautomation“ kann derzeit noch nicht beziffert werden, weil Nachfragesteigerungen teilweise die vorgese- henen Effizienzsteigerungen überlagern. Weiteres Vorgehen Die erforderlichen Beschaffungsverfahren für einen externen Bezug der Datentrans- portdienste werden im Jahr 2013 durchgeführt. Der Rollout der neuen UCC-Lösung beginnt Mitte 2013. Der E-Rechnungsanteil der Lieferanten soll in den nächsten

60 SR 172.010.58; BinfV

62

Jahren auf mindestens 50 Prozent erheblich erhöht werden. Bis Ende 2012 wird der Bundesrat schliesslich über das Marktmodell für den IKT-Standarddienst „Büroau- tomation“ beschliessen.

2.4.3.2 Straffung des Portfolios bei den zivilen Bundesbauten

Der Bund verwaltet bei den zivilen Bundesbauten ein Immobilien-Portfolio von rund 2'700 Gebäuden, davon rund 2'100 im Eigentum des Bundes. Neben den Ver- waltungsgebäuden umfasst das Portfolio auch Zollgebäude, repräsentative Bauten wie Parlamentsgebäude, Bundeshäuser, Museen, Sport- und Laborbauten sowie die Gebäude der schweizerischen Vertretungen im Ausland. Die Massnahme sieht vor, dieses Immobilienportfolio im Rahmen verschiedener Projekte zu straffen. Der Bundesrat hat sich dabei im Jahr 2010 Entlastungen von

12 Millionen zum Ziel gesetzt. So sollen die Anzahl Wohnbauten (insb. Dienstwoh-

nungen GWK und EDA) reduziert, die Kulturbauten (u.a. Denkmäler, Ruinen, Amphitheater) auf ihre nationale Bedeutung überprüft und gegebenenfalls verkauft oder einer Trägerschaft übertragen werden, die Bauten der Auslandschweizerschulen in Rom und Catania an diese Institutionen übertragen und die Nutzung der verschie- denen Labors der Bundesverwaltung mittels einer Gesamtkonzeption optimiert werden. Im Teilbereich Wohnbauten hat der Bundesrat bereits am 24. August 2011 erste Beschlüsse getroffen; es sollen rund 130 Objekte veräussert werden. Daraus sollen jährliche Einsparungen im Umfang von 2,7 Millionen sowie geschätzte Verkaufser- löse in Höhe von rund 110 Millionen innerhalb der nächsten 5-10 Jahre resultieren. Die Einsparungen sind auf die Reduktion der Kosten für den Betrieb, die Instandhal- tung und -setzung sowie die ausbleibenden Sanierungen zurückzuführen. Für die übrigen Teilbereiche wird der Bundesrat die weiteren konkreten Einsparpotenziale aufzuzeigen. Weiteres Vorgehen Bei den Kulturbauten wird die Massnahme wird im Rahmen von Einzelfallprüfun- gen laufend umgesetzt. Für die Übertragung der Immobilien an die Schweizerschulen in Rom und Catania (Italien) fehlt zur Zeit die gesetzliche Grundlage. Sie soll in die vorgesehene Ver- nehmlassungsvorlage zum neuen Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz aufgenom- men werden; die Vernehmlassung wurde Ende September 2012 abgeschlossen. Sobald die Gesetzesgrundlage in Kraft tritt (frühestens per Mitte 2014), kann die Transaktion vollzogen werden. Das Teilprojekt zu den Laborgebäuden soll bis Ende 2013 abgeschlossen werden. Die Departemente wurden beauftragt, auf Grundlage des Masterplans für Labore des Bundes, der 2011 vom Bundesrat gutgeheissen wurde, die nötigen Korrekturen einzuleiten. Auf eine Zusammenführung der Labors des METAS und der EZV soll verzichtet werden.

63

2.4.3.3 Überprüfung der Ruhestandsregelungen bei besonderen

Personalkategorien Mitarbeitende im VBS (Instruktionskorps, höhere Stabsoffiziere, Werk- und Testpi- loten, Flugsicherung, Flugdienst), im EFD (GWK) und im UVEK (Bundesamt für Zivilluftfahrt) können nach Vollendung des 58. Altersjahres vorzeitig in den Ruhe- stand treten. Mit dem Übergang ins Beitragsprimat sind die Zuständigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung PUBLICA neu auf Vertragsbasis geregelt und die entsprechenden Artikel in der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200161 angepasst worden. An Stelle der bisherigen Frühpensionierungen sind Lohnfortzah- lungen getreten. Seit dem 1. Juli 2008 wird ein Teil der Berufsmilitärs und der Angehörigen des Grenzwachtkorps vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungs- alters im Sinne eines Vorruhestands von der Arbeitsleistung entbunden. Diese Ver- sicherten erhalten vor der Ausrichtung der Alters- und Überbrückungsrente durch die PUBLICA maximal drei Jahre lang die volle Lohnfortzahlung. Die gesetzlichen und reglementarischen Beiträge an die Sozialversicherungen und an die Pensions- kasse PUBLICA werden währenddessen weiterhin vom Arbeitgeber und von den Versicherten bezahlt. Die reglementarische Altersrente und die vom Arbeitgeber voll finanzierte Überbrückungsrente setzen frühestens bei 61 Altersjahren ein (vor- her bei 58 Altersjahren). Dabei werden aber anders als bisher die Altersrenten nicht mehr mit Deckungskapitalzahlungen erhöht. Zum Ausgleich des bisherigen Leis- tungsniveaus erhalten die betreffenden Personen spätestens mit dem Beginn der Alters- und Überbrückungsrente vom Arbeitgeber während einer siebenjährigen Übergangsfrist (2008 – 2015) eine Abfindung in der Höhe von maximal drei Viertel eines Jahresgehalts. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 die künftige Stossrichtung festgelegt. An die Stelle der bisherigen Ruhestandsregelung soll eine Versicherungslösung mit überparitätischen Zusatzbeiträgen des Arbeitgebers treten. Das Rücktrittsalter soll gegenüber der geltenden Lösung angehoben werden. Für die versetzungspflichtigen Mitarbeitenden und Mitarbeiter und das Rotationspersonal des EDA wird ebenfalls eine Versicherungslösung erarbeitet. Der Haushalt wird während der Einführungs- phase zusätzlich belastet, gemäss ursprünglicher Schätzung und unter Annahme einer Übergangsfrist von drei Jahren um 110 bis 140 Millionen; nach Abschluss der Übergangsfrist kann der Haushalt demgegenüber nachhaltig jedes Jahr um einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag entlastet werden. Sowohl die zusätzliche Belastung und deren Verteilung auf die Jahre als auch die Entlastungen sind zur Zeit noch in Abklärung.

Weiteres Vorgehen Der Bundesrat will bis Ende 2012 die nötigen Verordnungsänderungen verabschie- den. Sie sollen per Mitte 2013 in Kraft treten.

61 SR 172.220.111.3

64

2.4.3.4 Zukünftige Ausrichtung des Schweizerischen Instituts für

Rechtsvergleichung Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) ist heute eine selbständi- ge, rechtsfähige Anstalt des Bundes gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 197862 über das schweizerische Institut für Rechtsvergleichung und organisatorisch dem EJPD zugeordnet. Das Institut ist eine Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung, ausländisches und internationales Recht mit einer Bibliothek von rund 400‘000 Büchern. Das SIR verfasst entsprechend seinen gesetzlichen Aufgaben insbesondere Gutachten zuhanden der Bundesverwaltung, kantonalen Verwaltungen, Gerichten und Privaten, beteiligt sich an grossangelegten For- schungsvorhaben, führt Seminare und Kolloquien durch, koordiniert die Rechtsbib- liotheken des Bundes und verwaltet die Bibliothek des Bundesamts für Justiz. Das SIR erbringt damit überwiegend sogenannte Dienstleistungen mit Monopolcharak- ter. Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung des Bundes (AÜP) war vorgesehen, dass die zukünftige Ausrichtung des SIR durch das EJPD evaluiert und geprüft wird, ob das SIR allenfalls rechnungsmässig verselbständigt werden könnte. Die Evaluation wurde in den Jahren 2010 und 2011 vorgenommen. Dabei wurden auch Varianten (insb. die Integration des SIR in ein Bundesamt oder die Übertragung an die Univer- sität Lausanne) geprüft und verworfen. Als Resultat der Evaluation ergab sich, dass eine rechnungsmässige Verselbständigung des SIR weder realistisch noch sinnvoll ist. Der Bundesrat beschloss deshalb am 4. April 2012, auf eine rechnungsmässige Verselbständigung des SIR zu verzichten und das SIR in die zentrale Bundesverwal- tung zu integrieren. Das EJPD wurde beauftragt, bis spätestens anfangs 2016 eine entsprechende Botschaft vorzulegen. Die Auswirkungen einer Integration des SIR in die zentrale Bundesverwaltung lassen sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Im Rahmen des KAP 2014 werden im Eigenbereich beim SIR mit einer Kürzung des Bibliothekskredits Einsparungen von 0,2 Millionen realisiert (siehe Ziff. 2.3.1 „Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung“).

Weiteres Vorgehen Spätestens anfangs 2016 legt der Bundesrat eine Botschaft vor, mit welcher das SIR in die zentrale Bundesverwaltung integriert wird.

2.4.3.5 Weiterentwicklung der Sicherheitspolitik

Das Parlament hat den Bundesrat mit Planungsbeschluss vom 29. September 201163 zum Armeebericht 2010 beauftragt, bis spätestens Ende 2013 eine Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee vorzulegen, damit die Gesamtleistung der Armee im Gesamtverbund mit den übrigen Instrumen- ten der Sicherheitspolitik effektiver und effizienter erbracht wird. Die Armee hat dabei folgende Eckwerte einzuhalten: Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der

62 SR 425.1

63 BBl 2011 7621

65

Kernkompetenz Verteidigung, subsidiär Unterstützung der zivilen Behörden, Sollbe- stand der Armee: 100'000 Militärdienstpflichtige, Einsatzfähigkeit von 1000 Armee- angehörigen für humanitäre Hilfeleistungen und Friedensförderung. Die Finanzie- rung muss die Einhaltung der Eckwerte, die Beseitigung der Ausrüstungslücken und die geplante Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und deren Betrieb sicher stellen. Das Parlament legte dafür in seinem Planungsbeschluss einen Ausgabeplafond von

5 Milliarden ab 2014 fest.

Der Bundesrat hat am 25. April 2012 den Ausgabenplafond der Armee gegenüber dem Legislaturfinanzplan 2013-2015 ab 2015 um 185 Millionen auf 4,7 Milliarden aufgestockt. Im Vergleich zum Planungsbeschluss ist der finanzielle Rahmen zur Weiterentwicklung der Armee damit um rund 375 Millionen pro Jahr tiefer. Dies zwingt die Armee zu weiteren Sparmassnahmen, damit sie den entsprechenden Ausgabenplafond einhalten kann. In der Botschaft zur Weiterentwicklung der Ar- mee wird u.a. darlegt werden, mit welchen Sparmassnahmen der Bundesrat den Ausgabenplafond der Armee (4,7 Mrd. ab 2015) gegenüber dem vom Parlament beschlossenen Ausgabenplafond (5 Mrd. ab 2014) einhalten will.

Weiteres Vorgehen Anfangs 2013 wird sich der Bundesrat über die Eckwerte und den Zeitplan ausspre- chen. Bis spätestens Ende 2013 wird er dem Parlament die Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee unterbreiten.

2.4.3.6 Umfassende Reform in der Altersvorsorge

Die Altersvorsorge steht vor grossen Herausforderungen. Die AHV und die berufli- che Vorsorge müssen an die demografische Entwicklung angepasst werden. Wäh- rend von der Verlängerung der Lebenserwartung die erste und die zweite Säule in einem vergleichbaren Ausmass betroffen sind, wirkt sich die Veränderung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Personen im Rentenalter schwergewichtig auf die erste Säule aus. Die für die AHV massgebenden Demografieszenarien wurden in den Jahren 2009 (im Rahmen einer Berichts in Erfüllung des Po 07.3396, Schelbert Louis) und 2011 (unter Berücksichtigung der AHV-Betriebsrechnung 2010) aufgrund der effektiven Entwicklung der vergangenen Jahre grundlegend überarbeitet; gleichzeitig wurden die Annahmen zur Lohnentwicklung und zum Migrationssaldo nach oben korrigiert. Dies hat zur Folge, dass die im Bericht des Bundesrates zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung vom 14. April 2010 beschriebenen finanziellen Entwicklun- gen einige Jahre später als erwartet eintreten werden. An den grundlegenden Trends ändert die Anpassung der Finanzierungsperspektiven jedoch nichts. Je nach Szenario ist ab dem Jahr 2020 mit einem zunehmenden Finanzierungsbedarf zu rechnen. In Bezug auf die nachhaltige Finanzierung der Altersvorsorge bereitet der Bundesrat eine Reform vor, welche auf der individuellen Lage der betroffenen Personen auf- baut. Durch das transparente Aufzeigen des Reformbedarfs, der Auswirkungen der Reformen und der Reformagenda soll den betroffenen Personen verständlich ge- macht werden, mit welchen Massnahmen ihre Leistungen gesichert werden können. Dadurch sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die kommende

66

Reform der Altersvorsorge, anders als ihre Vorgänger, auch in einem Referendum bestehen kann.

Derzeit prüft das EDI im Rahmen seiner Vorbereitungsarbeiten für die Reform verschiedene Szenarien für ein oder mehrere Massnahmenpakete. Gemeinsam ist allen Szenarien, dass die Reformpakete auch in einer Volksabstimmung mehrheits- fähig sein sollen. In diesem Rahmen werden derzeit verschiedene Massnahmen auf ihre sozialpolitischen, finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen geprüft. Die verschiedenen Massnahmen, die für die erste und die zweite Säule geprüft werden, stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, so dass eine umfassende Reform der Altersvorsorge zwingend beide Säulen umfassen muss. Mit der Reform sollen drohende Mehrbelastungen vermieden werden. Die finanziel- len Auswirkungen einer Reform der Altersvorsorge lassen sich indes im jetzigen Stadium der Arbeiten noch nicht beziffern.

Weiteres Vorgehen Nach der gegenwärtigen Planung wird der Bundesrat bis Ende 2012 die Eckwerte zur Reform der Altersvorsorge verabschieden und das EDI beauftragen, im Jahre

2013 eine Vernehmlassungsvorlage vorzubereiten.

2.4.3.7 Reform regionaler Personenverkehr (Umstellung Bahn - Bus)

Bund und Kantone bestellen gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Personenbeförde- rungsgesetzes vom 20. März 200964 Angebote des regionalen Personenverkehrs (RPV). Jährlich werden den Transportunternehmen Abgeltungen in der Grössenord- nung von rund 1,7 Milliarden entrichtet, wovon die Hälfte vom Bund getragen wird. Zu den Angeboten des RPV zählen neben Bahnlinien auch regionale Buslinien sowie Seilbahnen und Schiffe mit Erschliessungsfunktion. Die Kantone haben für die Angebotsplanung im RPV die Federführung. Viele Kantone lassen in regelmässigen Abständen Studien über die Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Entwicklungsmöglichkeit bestehender Angebote erstellen. Einzelne Kantone machen dies gezielt für Angebote, die unterhalb eines bestimmten Kostendeckungsgrades liegen. Dabei steht auch das Thema Umstellung von Bahnli- nien auf Bus im Fokus. Mit der Massnahme "Umstellung Bahn - Bus" ist nun eine periodische Prüfung aller Bahnlinien mit tiefem Kostendeckungsgrad vorgesehen. Zu prüfen ist, ob nicht alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich wären. Sinnvollerweise erfolgt diese Prüfung bevor Investitionen in neue Betriebsmittel getätigt werden. Bei Bahnlinien mit einem Kostendeckungsgrad unter 50 % soll eine Umstellung daher vor dem Entscheid über grössere Investitionen in Rollmaterial oder in die Infrastruktur geprüft werden. Bei Bahnlinien mit einem Kostendeckungs- rad von unter 30 % ist diese Prüfung periodisch zu wiederholen, in der Regel alle vier Jahre.

64 PBG; SR 745.1

67

Da es sich um eine Einzelfallprüfung handelt, können die finanziellen Auswirkun- gen nur sehr schwer abgeschätzt werden. Zudem ist zu beachten, dass aus einer Umstellung Bahn-Bus nur dann relevante Einsparungen resultieren, wenn gleichzei- tig die Schieneninfrastruktur vollständig aufgehoben werden kann. Weiteres Vorgehen Die Massnahme "Umstellung Bahn - Bus" ist Bestandteil des zweiten Schritts der Bahnreform 2. Im Oktober 2012 wurde die Anhörung zu den Verordnungsänderun- gen gestartet. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Juli 2013 vorgesehen.

2.4.3.8 Priorisierungen bei der Umsetzung von Baunormen im

Bahnverkehr Die Massnahme bezüglich Umsetzung von Baunormen im Bahnverkehr umfasste ursprünglich die beiden Elemente einer Erstreckung der Umsetzung des Behinder- tengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200265 und von Massnahmen zur Sicherheit in bestehenden Bahntunnels. Auf die Teilmassnahme im Bereich Behindertengleichstellung wird verzichtet, weil die Eidgenössischen Räte mit der Annahme der Motion Kiener-Nellen "Verzicht auf unsinnige Sparmassnahme gegen Behinderte und Betagte" (11.3442) eine zeitge- rechte Umsetzung der Massnahmen verlangt haben. Nach Art. 17 EBG66 sind die Eisenbahnunternehmen für den sicheren Betrieb ver- antwortlich. Sie gestalten ihre Investitionspläne entsprechend, so dass die Sicherheit gewährleistet werden kann. Die entsprechenden Massnahmen werden nach Art. 49 und 56 EBG67 sowie Art. 20 SBBG68 vom Bund finanziert und zum Teil (Privatbah- nen) von den Kantonen mitfinanziert. In fast allen älteren Eisenbahn-Tunnels gibt es heute keine Hilfen für die Selbstret- tung der Fahrgäste. Zum Beispiel gibt es keine Wege, keine Beleuchtung, keine Handläufe, keine Fluchtkammern mit Überdruck oder Rettungsstollen. Diese Ein- richtungen müssen bei längeren Tunnels nachgerüstet werden, was zum Teil erhebli- che Ausbrucharbeiten bedingt und somit hohe Kosten verursacht. Es stehen ver- schiedene längere Einspurtunnel zur Sanierung an, allen voran der Albulatunnel, aber auch Furka-, Wasserfluh- und Weissensteintunnel. Die betreffenden Tunnels weisen auch aus baulicher Sicht Investitionsbedarf auf. Dabei lassen sich Synergien zwischen Substanzerhalt bzw. Erneuerung und Sicher- heit finden. Die Erreichung der nötigen Tunnelsicherheit wurde deshalb in die ordentlichen Investitionspläne integriert. Damit eine optimale Koordination mit den Substanzerhaltungsmassnahmen möglich ist, wurde die Umsetzung der Sicherheits- massnahmen teilweise etwas erstreckt.

65 BehiG, SR 151.3

66 SR 742.101 67 SR 741.101 68 SR 742.31

68

Mit der Massnahme kann eine Zusatzbelastung in Höhe von jährlich rund 40 bis

70 Millionen vermieden werden. Die Massnahme wird im Rahmen der Leistungs-

vereinbarungen mit den Bahnen umgesetzt.

Weiteres Vorgehen Bis 2016 wird auf die Inangriffnahme eines Investitionsprogramms zur Erhöhung der Sicherheit in Bahntunneln verzichtet. Vom Erlass von Fristen für die Sanierung wird abgesehen. Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit werden im Rahmen der verfügbaren Mittel realisiert.

2.4.3.9 Auslagerung der Aufsicht über den Luftverkehr in eine ge-

bührenfinanzierte Organisationsform Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, die Auslagerung der Sicherheitsaufsicht über den Luftverkehr in eine gebührenfinan- zierte Organisation zu prüfen. Dabei würden die regulatorischen Tätigkeiten nach wie vor beim Bund verbleiben, die eigentliche Sicherheitsaufsicht würde indessen ausgelagert. Als Vorbild dient das in Grossbritannien praktizierte Modell, wonach die regulatorischen Tätigkeiten im Transportministerium angesiedelt sind und die Sicherheitsaufsicht einer gebüh- renfinanzierten Anstalt übertragen ist. Erste Abklärungen haben gezeigt, dass sich die Form der öffentlich-rechtlichen Anstalt für die Umsetzung der Sicherheitsauf- sicht über die Schweizer Zivilluftfahrt anbieten würde. Eine solche Auslagerung bedarf einer Gesetzesänderung. Durch die Auslagerung der Sicherheitsaufsicht würde der Bund unter dem Strich eine Einsparung von rund 200 Vollzeitstellen erzielen. Netto, d. h. unter Berücksich- tigung der nicht mehr beim BAZL anfallenden Erträge, würde eine Entlastung des Bundeshaushalts um 43 Millionen resultieren (Stand Voranschlag 2012). Auf der anderen Seite würde die Finanzierung einer gebührenfinanzierten Organisation für die Luftfahrtindustrie zu einem Aufwand von geschätzten 55 Millionen führen, da sich die ausgelagerte Sicherheitsaufsicht vollumfänglich über Gebühren finanzieren müsste.

Weiteres Vorgehen Der Vorschlag wird von Luftfahrtkreisen abgelehnt. Hauptargumente dagegen sind die zusätzlichen Kosten für die Luftfahrt und die damit verbundene Beeinträchti- gung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Luftfahrt. Dessen ungeachtet soll ein entsprechender Vorschlag in der Vernehmlassungsvorla- ge zur Revision des Luftfahrtgesetzes (LFG II) aufgenommen werden. Die Ver- nehmlassung soll im 2013 erfolgen, die Botschaft Ende 2013 / Anfang 2014 vom Bundesrat verabschiedet und in den Eidg. Räten im Jahr 2014 behandelt werden. Das revidierte Gesetz soll spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

69

2.4.3.10 Verzicht auf die Subventionierung neuer Abwasseranlagen

Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auf- gaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes (Abwasser- und Abfallanlagen). Infol- ge zweier Revisionen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199169 wurden die Subventionsbestimmungen im Bereich der Abfallanlagen jedoch aufgehoben; die altrechtlichen Verpflichtungen sollen bis 2016 abgebaut werden. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die zunehmende Belastung der Gewässer durch Mikroverunreinigungen (bspw. Medikamentenrückstände, Hormone, Biozide etc.) einen Ausbau der bestehenden Abwasserreinigungsanlagen (ARA) nötig macht und dementsprechend neue Finanzierungsquellen erschlossen werden müssen. Der Bundesrat erwog ursprünglich die Subventionierung der baulichen Massnahmen aus allgemeinen Bundesmitteln. Im Zuge der Aufgabenüberprüfung entschloss er sich jedoch, nach alternativen Finanzierungsmodellen Ausschau zu halten. Der am 25. April 2012 in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf sieht vor, die nötigen Investitionen von rund 1,2 Milliarden über eine gesamtschweizerische und verursachergerechte Lösung zu finanzieren. Zu diesem Zweck soll eine zweckge- bundene Spezialfinanzierung geschaffen werden, mit welcher der Bund Abgeltungen an die Erstellung von Anlagen zur Ausscheidung von organischen Spurenstoffen gewährt. Der jährliche Finanzierungsbedarf von schätzungsweise 45 Millionen soll mit der Erhebung einer Abgabe von maximal 9 Franken pro Person und Jahr gedeckt werden. Der Bund übernimmt 75 Prozent der Investitionskosten. Die restlichen Kosten tragen die Eigentümer der ARA. Da die subventionierten baulichen Mass- nahmen an den Abwasserreinigungsanlagen in einem Zeitraum von 20 Jahren reali- siert werden müssen, ist eine zeitliche Befristung der vorgeschlagenen Spezialfinan- zierung und der damit zusammenhängenden Finanzhilfen vorgesehen. Die Vernehmlassung wurde im August 2012 abgeschlossen. Mit der vorgeschlagenen Finanzierungslösung können gemäss vorliegendem Bot- schaftsentwurf Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt von jährlich rund

45 Millionen vermieden werden.

Weiteres Vorgehen Der Bundesrat wird die Botschaft gemäss aktueller Planung im Frühjahr 2013 zu- handen des Parlamentes verabschieden. Die Inkraftsetzung erfolgt frühestens auf 1.1.2015

2.4.3.11 Überprüfung und Reduktion der Anzahl Statistiken

Die Statistikproduktion des Bundes basiert auf dem „Statistischen Mehrjahrespro- gramm" (MJP). Das MJP legt die strategischen Ziele und Prioritäten fest und vermit- telt einen Überblick über die wichtigsten statistischen Aktivitäten und Vorhaben. Mit dem MJP wird sichergestellt, dass die Bundesstatistik qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte statistische Informationen bereitstellt, wobei sie sich möglichst stark auf bestehende Verwaltungsregister stützt. Über das bilaterale Statistikabkom- men zwischen der Schweiz und der EU hat sich die Schweiz zur Produktion von

69 SR 814.20; GSchG

70

Statistiken auf europäischer Ebene verpflichtet. Die vom Bundesrat beschlossene Überprüfung und Reduktion von Statistiken muss deshalb vor dem Hintergrund einer Auslegeordnung der gesamten Statistikproduktion des Bundes erfolgen. Eine Reduktion von Statistiken hat auf der Basis von zu erarbeitenden Grundlagen zu erfolgen (Kosten einer Statistik, Interesse des Bundes, öffentliches Interesse, Periodizität, Umfang, rechtliche Gebundenheit etc.), da sich in der Vergangenheit häufig gezeigt hat, dass die jeweiligen Interessengruppen den Verzicht auf ihre Statistik bekämpfen. Eine Überprüfung der Statistiken soll auch die bei den Fachämtern geführten Statis- tiken umfassen. Das Anliegen, die Statistiken des Bundes zu zentralisieren, war mehrfach Gegenstand von Empfehlungen der Kommission für die Bundesstatistik und von parlamentarischen Vorstössen (z.B. Mo FDP-Liberale Fraktion 10.3947; Mo Jenny 09.3732). Mit der Konzentration der Statistikproduktion bei einem für diese Aufgabe spezialisierten Kompetenzzentrum des Bundes könnten Synergien von bedeutendem Umfang erzielt werden. Die Höhe möglicher Einsparungen lässt sich noch nicht beziffern.

Weiteres Vorgehen Zunächst sollen die Statistiken basierend auf dem MJP inventarisiert und anschlies- send aufgrund von Messkriterien bewertet werden. Daneben soll ein Inventar der bei den Fachämtern geführten Statistiken erstellt werden, aufgrund dessen das Einspar- potenzial sowie die Vor- und Nachteile einer Konzentration dieser Statistiken beim BFS aufgezeigt werden sollen. Das EDI unterbreitet dem Bundesrat bis Ende 2013 das Ergebnis seiner Abklärun- gen und stellt Antrag bezüglich der Umsetzung. Diese erfolgt ab 2014.

2.4.3.12 Beschleunigung der Asylverfahren

Das Bundesamt für Migration hat mittelfristige Massnahmen im Rahmen einer Teilrevision des Asyl- und des Ausländergesetzes eingeleitet, die zur Beschleuni- gung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Senkung der Attraktivität der Schweiz als Asylland beitragen sollen. Der von der SPK-S in Auftrag gegebene Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 zeigt verschiedene Optionen auf, wie das Asylver- fahren in der Schweiz beschleunigt werden kann. Der Bericht schlägt mittelfristig eine Neustrukturierung vor, die sich im Wesentli- chen auf die Durchführung rascher Asylverfahren in Verfahrenszentren sowie den Ausbau des Rechtsschutzes von Asylsuchenden stützt. Zum heutigen Zeitpunkt ist es schwierig, die finanziellen Auswirkungen zu bezif- fern. Die Berechnungen sind stark abhängig von effektiv zur Verfügung stehenden Standorten für Verfahrenszentren und noch zu fällenden Richtungsentscheiden betreffend Anzahl Betten und Haftplätzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung kostenneutral erfolgen kann. Einsparungen fallen an, sobald die Wirkung erreicht wird, d.h. die gewünschte Beschleunigung und der Dissuasiveffekt eintreten.

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Weiteres Vorgehen Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss EJPD/SODK/KKJPD hat eine gemischte Arbeitsgruppe Bund / Kantone eingesetzt. Diese hat am 2. Juli 2012 einen Zwi- schenbericht zur längerfristigen Neustrukturierung des Asylbereiches vorgelegt. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dass sich die beteiligten Partner der Arbeitsgruppe (KKJPD, SODK, EJPD) im Rahmen einer Asylkonferenz Anfang 2013 auf zentrale Eckwerte der Neustrukturierung einigen. Danach soll die Neustrukturierung mög- lichst rasch im Rahmen eines Pilotprojektes getestet werden.

2.5 Einnahmenseitige Massnahmen

Das KAP 2014 bezweckt eine ausgabenseitige Entlastung des Bundeshaushalts. Einnahmenseitige Massnahmen sind deshalb nicht Bestandteil des Pakets. Der Bundesrat hat jedoch im Rahmen der Vorarbeiten zum KAP 2014 eine Erhöhung der Tabaksteuer um 10 Rappen je Schachtel Zigaretten beschlossen. Die damit verbun- denen Mehreinnahmen von 40 Millionen im Jahr 2013 und 50 Millionen ab 2014 dienen der einnahmenseitigen Entlastung des Bundeshaushalts und sind im Voran- schlag 2013 sowie im Finanzplan 2014-2016 bereits berücksichtigt. Mit der Steuer- erhöhung werden auch gesundheitspolitische Forderungen nach generell höheren Zigarettenpreisen erfüllt. Die Steuererhöhung soll auf den 1. April 2013 erfolgen und wird unabhängig vom KAP 2014 mittels Verordnungsänderung umgesetzt.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 196670 über den Schutz der Kul-

turgüter bei bewaffneten Konflikten Geltendes Recht Art. 24 Ansätze der Bundesbeiträge 1 An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art wie Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien gemäss den Artikeln 10 und 11 kann der Bund Beiträge von höchstens 20 Prozent leisten, wenn diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen. 2 Nimmt die für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes bei der Bei- tragszusicherung Kürzungen vor, verweigert sie die Beiträge oder nimmt sie bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so muss sie dies begründen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 24 Aufgehoben

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten entrichtet der Bund einen jährli-

70 SR 520.3

72

chen Beitrag an die Kosten für die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und Sicherungskopien in der Höhe von 0,7 Millionen. Mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 soll dieser Bundesbeitrag aufgehoben werden. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Bei Artikel 24 Absatz 1 handelt es sich zwar um eine „Kann-Bestimmung“; der Bund hat demnach keine zwingende Verpflichtung, Beiträge an die Kantone zu leisten. Zwei Gründe sprechen dennoch dafür, Artikel 24 aufzuheben. Zum einen setzt die erwartete nachhaltige Entlastungswirkung der Massnahmen des KAP 2014 voraus, dass der Bund für diese Aufgabe auch in Zukunft keine Beiträge mehr leistet. Ferner besteht gemäss Artikel 24 Absatz 2 die Möglichkeit, gegen einen negativen Beitragsentscheid des Bundes Einsprache zu erheben. Solche potenziellen Einsprachen gilt es zu vermeiden.

3.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 197471 über Massnahmen zur

Verbesserung des Bundeshaushalts Mit den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 hat das Parlament dem Bundesrat im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts Spar- aufträge erteilt (Art. 4a Abs. 1 und Abs. 1bis). Diese Sparaufträge bezogen sich auf den Zeitraum 2004-2008; sie werden nun in Artikel 4 Absatz 1 ersetzt durch neue Sparaufträge für die Jahre 2014 bis 2016. Diese enthalten alle Massnahmen, die der Bundesrat in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200572 beschliessen kann. Mit der Verankerung dieser Massnahmen in einem gesetzlichen Sparauftrag wird zum einen der Paketcharakter des KAP 2014 hervorgehoben und zum anderen dessen Verbindlichkeit erhöht. Wie in Artikel 4 Absatz 5 (bisher Art. 4a Abs. 5) zum Ausdruck gebracht wird, bleibt die Budgethoheit des Parlaments und damit seine Befugnis, im Rahmen der Budgetierung abweichende Beschlüsse zu fassen, selbstverständlich gewahrt. Das Parlament bindet sich in einem politischen, nicht aber in einem rechtlichen Sinn. Die in den Sparaufträgen an den Bundesrat aufge- führten Massnahmen werden in Ziffer 2.3 detailliert beschrieben. Artikel 4 Absatz 2 (bisher: Art. 4a Abs. 2) erlaubt dem Bundesrat, im Rahmen der Budgetierung eine Verschiebung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen vorzunehmen, solange die jährlichen Gesamteinsparungen nicht unterschritten werden. Mit Artikel 4 Absatz 3 wird der bisher in Artikel 4a Absatz 4bis für den Zeitraum 2009-2011 geregelte Ausgabenplafond der Armee durch einen Ausgabenplafond für die Jahre 2014 bis 2017 abgelöst (vgl. auch vorne Ziff. 2.3.7). [Ausführungen fehlen im Anhörungsbericht noch.] Artikel 4 Absatz 4 sieht vor, dass im Verteidigungsbereich Verschiebungen zwischen den einzelnen Jahrestranchen vorgenommen werden können. Dabei muss jedoch der Ausgabenplafond der Armee eingehalten werden. Der vorliegende Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 4a Absatz 3.

71 SR 611.010 72 SR 611.0

73

3.3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199073 (SuG)

Geltendes Recht Art. 5 Periodische Prüfung 1 Der Bundesrat prüft periodisch, mindestens alle sechs Jahre, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen. 2 Der Bundesrat berichtet den eidgenössischen Räten über das Ergebnis der Prüfung. Er beantragt, wenn nötig, die Änderung oder Aufhebung von Erlassen der Bundes- versammlung und sorgt für die Änderung oder Aufhebung von Verordnungen. Dabei berücksichtigt er das Interesse der Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen an einer steten Rechtsentwicklung. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement erarbeitet gemeinsam mit den zuständigen Departementen die erforderlichen Vorlagen und Berichte und stellt dem Bundesrat Antrag.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 5

Art. 5 Laufende Prüfung 1 Bundesrat und Verwaltung prüfen laufend, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen. 2 Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere: a. in Botschaften, mit denen er beantragt:

1. den Erlass mehrjähriger Finanzbeschlüsse (Verpflichtungskredite oder

Zahlungsrahmen),

2. die Änderung bestehender Subventionsbestimmungen;

b. in der Botschaft zur Staatsrechnung. 3 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls die Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen. Kapitel 2 (Art. 4–10) des Subventionsgesetzes (SuG) enthält Grundsätze für die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen. Die Grundsätze sind bei der Vorbereitung, beim Erlass und bei der Änderung rechtsetzender Bestimmungen zu beachten und richten sich in erster Linie an den Bundesrat und die Verwaltung (Art. 4). Ausserdem verpflichtet Artikel 5 SuG den Bundesrat dazu, die Subventionsge- setzgebung periodisch auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen und der Bundesversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Im Subventionsbericht des Bundesrates vom 30. Mai 200874 stellte der Bundesrat fest, dass noch bei rund 70 Subventionen ein Handlungs- bzw. Reformbedarf beste- he. Dieser fiel jedoch deutlich geringer aus als in der Subventionsberichterstattung der Jahre 1997 und 1999. Der Hauptgrund für diese Verbesserung war die Subventi-

73 SR 616.1

74 BBl 2008 6229.

74

onsberichterstattung selbst: Sie trug dazu bei, dass – wo nötig und sinnvoll – Leistungsvereinbarungen, Pauschalierungen, Höchstsätze, Befristungen oder soge- nannte sunset legislations eingeführt wurden. Auch konnten verschiedene kleinere Subventionen, die nicht mehr zeitgemäss waren, abgeschafft werden. Der Bundesrat hatte deshalb bereits mit dem Subventionsbericht aus dem Jahr 2008 eine Neugestal- tung des Verfahrens für die Überprüfung von Subventionen in Aussicht gestellt. Seither werden Subventionen, deren Finanzbeschlüsse dem Parlament periodisch im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, sowie Subventionen, deren Rechtsgrundlage innerhalb des Prüfzeitraums neu geschaffen bzw. revidiert wird, im Rahmen der dazugehörigen Botschaft laufend überprüft. Die übrigen Subventionen sollten − mit gewissen definierten Ausnahmen − im Rahmen eines flächendecken- den Verfahrens überprüft werden, dessen Ergebnis in einem separaten Subventions- bericht veröffentlicht wird. Im Rahmen der laufenden Aufgabenüberprüfung ist der Bundesrat indes zum Schluss gelangt, dass der Aufwand für die Erstellung eines separaten Subventionsbe- richts in einem ungünstigen Verhältnis zu dessen Nutzen steht. Dies gilt umso mehr, als Mängel bei der Subventionierungspraxis dank den bisherigen Subventionsberich- ten weitgehend ausgemerzt werden konnten, bzw. dank der laufenden Berichterstat- tung in allen relevanten Botschaften von Beginn weg verhindert werden können. Ausserdem erfordern die mit einer gewissen Regelmässigkeit notwendigen Spar- und Entlastungsprogramme automatisch eine Überprüfung der Effizienz und Effek- tivität fast sämtlicher Subventionen. Insofern können die wichtigsten Ziele des Subventionsgesetzes, nämlich, dass Subventionen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind, ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, einheitlich und gerecht geleistet werden und nach finanzpolitischen Er- fordernissen ausgestaltet sind, vorläufig als erreicht bezeichnet werden. Diese Er- rungenschaft gilt es nun mit angemessenem Einsatz zu bewahren. Der Bundesrat beantragt daher, den flächendeckenden Subventionsbericht durch eine laufende Überprüfung zu ersetzen. In Absatz 1 werden die Begriffe "periodisch, mindestens alle sechs Jahre" entsprechend durch den Begriff "laufend" ersetzt. Im Gegenzug wird in Absatz 2 die Verpflichtung des Bundesrates zur laufenden Sub- ventionsüberprüfung konkretisiert. Die grosse Mehrzahl der Subventionen wird künftig laufend, d.h. im Rahmen von Botschaften zur Erneuerung von mehrjährigen Finanzbeschlüssen (z.B. BFI-Botschaft, Agrarpolitik, Kulturbotschaft) oder, gege- benenfalls, bei der Änderung ihrer gesetzlichen Grundlage überprüft. Wie bisher wird der Bundesrat in einer besonderen Ziffer der entsprechenden Botschaft darüber Bericht erstatten. Die − mehrheitlich kleinen − Subventionen, die durch dieses Raster fallen, werden künftig departementsweise überprüft; demnach wird der Bundesrat jedes Jahr die nicht anderweitig überprüften Subventionen eines Depar- tements überprüfen und in der Staatsrechnung darüber Bericht erstatten. Erkennt er dabei einen Handlungsbedarf, so erarbeitet er entsprechende Massnahmen, über deren Umsetzung er in der Botschaft zur Staatsrechnung regelmässig Bericht erstat- tet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jede Subvention mindestens alle sieben Jahre einmal überprüft wird. Der Bundesrat wird erstmals in der Rechnung 2014 über die Überprüfung der Subventionen des EDA Bericht erstatten. Der neue Absatz 3 beinhaltet schliesslich den bisher in Absatz 2 enthaltenen Auftrag an den Bundesrat, dem Parlament die nötigen Gesetzesänderungen vorzulegen.

75

3.4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195775

Geltendes Recht Art. 52 Kürzung der Abgeltung Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 52 Überschrift Wirtschaftliches Verhalten 1 Die Unternehmen schliessen sich den geeigneten Fachverbänden und Branchenor- ganisationen an, um am Markt gestärkt auftreten zu können. 2 Der Bund kann die Unternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemein- sam durchzuführen. 3 Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.

Artikel 52 EBG (heutige Sachüberschrift; Kürzung der Abgeltung) besteht heute nur aus einem Absatz. Dieser würde neu zu Absatz 3. Vorangestellt wird ein Absatz 1 über die Pflicht zum Beitritt in Verbände und Organisationen. Mit Absatz 2 kann der Bund die Unternehmen − einzelfallweise − zu gemeinsamem Agieren bei Beschaf- fungen anhalten. Dabei wird Artikel 54 EBG gemäss dem bundesrätlichen Entwurf des Bundesgesetzes über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruk- tur (BBl 2012 1761) Anwendung finden. Der bisher einzige Absatz würde als logi- sche "dritte Stufe" folgen; erst als ultima ratio könnten die Abgeltungen gekürzt werden.

75 SR 742.101

76

3.5 Postgesetz vom 17. Dezember 201076

Geltendes Recht Art. 16 Preise 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 198577. 2 Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunab- hängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. 3 Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distan- zunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. 4 Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: a. abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; b. Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stif- tungspresse) in der Tageszustellung.

5 Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit

über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsge- biet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. 6 Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. 7 Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: a. 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; b. 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. 8 Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergren- zen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Ent- wicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. Vorgeschlagene Änderung von Art. 16 4-7 Aufgehoben

Die Abschaffung der indirekten Pressförderung per Ende 2014 bedingt, dass die Absätze 4 bis 7 des Artikels 16 des neuen Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 aufgehoben werden. Diese Absätze beinhalten insbesondere die Grundlagen für die ermässigte Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften, die Genehmigung der er- mässigten Preise durch das UVEK sowie die konkreten Bundesbeiträge von gesamt- haft 50 Millionen. Die Absätze 1 bis 3 und 8 sollen hingegen beibehalten werden. Sie geben der Post Grundsätze zur Preisgestaltung für die Grundversorgung vor.

76 SR 783.0 77 SR 942.20

77

Insbesondere wird in Absatz 3 festgelegt, dass die Preise für die Zustellung abon- nierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig sind, und in Absatz 8, dass der Bundesrat Preisobergrenzen festlegen kann.

3.6 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199878

Geltendes Recht Art. 86a 1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren. 2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen. 3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.

Mit Botschaft vom 1. Februar 201279 beantragte Änderung von Art. 86a 3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet. Vorgeschlagene Änderung von Art. 86a 3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2016 ausgerichtet.

Die Umschulungsbeihilfen sollen es ausstiegswilligen Betriebsleiterinnen und Be- triebsleitern ermöglichen, eine qualifizierte, ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Die Massnahme wurde zunächst befristet bis 2011 eingeführt und anschliessend im Rahmen der parlamentarischen Beratung der AP 2011 bis Ende

2015 verlängert. Im Rahmen der Botschaft zur AP 2014-17 hat der Bundesrat dem

Parlament eine zweite Verlängerung bis Ende 2019 beantragt. Angesichts der geringen Nachfrage – bisher haben nur rund zwei Dutzend Bäuerin- nen und Bauern vom Angebot Gebrauch gemacht – sollen die Umschulungsbeihilfen nun als Teil der Entlastungsmassnahmen im Bereich der Landwirtschaft aufgehoben werden (s. Ziff. 2.3.11). Dazu soll auf Verordnungsstufe festgehalten werden, dass neue Beiträge nur noch bis Ende 2013 bewilligt werden. Die bis zu diesem Zeit- punkt zugesicherten Umschulungsbeihilfen laufen damit spätestens Ende 2016 aus. Entsprechend muss die Frist gegenüber dem geltendem Recht um ein Jahr verlängert werden; die mit der Agrarpolitik 2014-2017 vorgesehene Verlängerung bis ins Jahr

2019 ist indes nicht mehr in vollem Umfang nötig.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bundeshaushalt wird durch das KAP 2014 gegenüber dem Finanzplan 2014-

2016 um rund 570 Millionen entlastet. Damit können die Vorgaben der Schulden-

78 SR 910.1

79 BBl 2012 2075 ff.

78

bremse aus heutiger Sicht in diesem Zeitraum erfüllt und strukturelle Defizite ver- mieden werden. Die von Bundesrat und Parlament bereits beschlossenen Mehrbelas- tungen (s. Ziff. 1.1.2) können ebenfalls finanziert werden. Dem parlamentarischen Auftrag aus der Motion 11.3317 zur Aufgabenüberprüfung folgend, resultieren gar strukturelle Überschüsse, die − soweit sie dereinst in späteren Voranschlägen beste- hen bleiben − für den Schuldenabbau verwendet werden müssen. Der in der Motion vorgebrachten Forderung nach strukturellen Überschüssen kann indes nur Genüge getan werden, wenn am Entlastungsvolumen des KAP 2014 keine Abstriche vorge- nommen werden. Daneben gebietet auch ein Blick auf die (hauptsächlich einnah- menseitigen) möglichen Mehrbelastungen und auf die wirtschaftlichen Risiken (s.

Ziff. 1.1.2) grosse Zurückhaltung bei Abstrichen am KAP 2014 oder neuen Ausga-

benbeschlüssen. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Aktualisierter struktureller Saldo (Ziff. 1.1.2) -371 -93 56 Entlastungen KAP 2014 ggü. FP 2014-2016 568 575 570 Struktureller Überschuss nach KAP 2014 197 482 626

Die prozentuale Aufteilung der Entlastungsmassnahmen auf die Departemente zeigt, dass das EDI, das UVEK und das EVD den grössten Beitrag zur Haushaltkonsolidie- rung zu leisten haben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die genannten Departe- mente auch die grössten Anteile an den steuerbaren Ausgaben des Bundes aufweisen (Ausgaben ohne Anteile Dritter an Bundeseinnahmen, Passivzinsen). Insgesamt entspricht die prozentuale Aufteilung der Kürzungsvorgaben auf die Departemente auch relativ gut deren Anteil an den steuerbaren Ausgaben, was die innere Ausge- wogenheit der vorliegenden Konsolidierungsmassnahmen unterstreicht. Die Anteile können indes je nach Referenzjahr deutlich variieren. Im Referenzjahr 2016 liegt der Anteil des EDI an den Sparbeiträgen 7,5 Prozentpunkte unter dessen Anteil an den steuerbaren Ausgaben. Dies erklärt sich hauptsächlich mit der hohen Gebundenheit der Ausgaben für die Sozialversi- cherungen sowie mit dem verhältnismässig geringen Sparbeitrag des Bildungs- und Forschungsbereichs: Während der Anteil der Bildungs- und Forschungsausgaben an den steuerbaren Ausgaben knapp 13 Prozent beträgt, beläuft sich der Anteil der Einsparungen in diesem Aufgabengebiet lediglich auf gut 4 Prozent der Gesamtent- lastung. Die Sparbeiträge des VBS erreichen 2014 ihren Höhepunkt (102 Mio.), sinken in den folgenden Jahren jedoch mit Rücksicht auf den erhöhten Ausgabenpla- fond der Armee deutlich ab (je 41 Mio.). Dies hat zur Folge, dass der Anteil des VBS am KAP 2014 in den Jahren 2015 und 2016 unterproportional ist. Dies wider- spiegelt sich im überproportionalen Sparbeitrag des UVEK, bei dem sich die ver- gleichsweise geringen Einsparungen im EDI und im VBS in entsprechend höheren Sparbeiträgen niederschlagen. Bei einem Anteil an den steuerbaren Ausgaben von knapp 19 Prozent beträgt der Anteil des UVEK an der Gesamtentlastung 2016 29,4 Prozent. Der Anteil des UVEK wird sich allerdings nach dem Wegfall der befristeten Kürzung der Einlage in den Infrastrukturfonds ab 2017 wieder seinem Anteil an den steuerbaren Ausgaben annähern.

79

Abbildung 1 Prozentuale Verteilung der Entlastungsmassnahmen auf die Departemente (2016)

Eine detaillierte Zusammenstellung der Massnahmen nach Departementen findet sich in Anhang 1.

Entlastungen des KAP 2014 nach Aufgabengebieten (in Mio.) Anteil an Anteil an KAP in % steuerbaren 2014 2015 2016 (2016) Ausgaben (in %) Soziale Wohlfahrt 247,6 272,2 267,2 36,2 37,7 Verkehr 123,1 143,5 143,8 19,5 16,8 Bildung und Forschung 30,3 31,7 31,7 4,3 13,0 Landesverteidigung 93,2 32,2 32,2 4,4 9,8 Landwirtschaft und Ernährung 58,2 58,2 58,2 7,9 7,2 Beziehungen zum Ausland 57,3 56,9 59,3 8,0 5,6 Übrige Aufgabengebiete 78,7 128,2 127,9 17,3 9,9 Querschnittskürzung Personal 18,4 18,4 18,4 2,5 n.a. Total KAP 2014 706,8 741,3 738,7 100,0 100,0

Auswirkungen der tiefergreifenden Massnahmen des Aufgabenüberprüfung Die unter Ziffer 2.4 aufgeführten weiteren Massnahmen der Aufgabenüberprüfung haben teilweise bereits namhafte Entlastungen mit sich gebracht; so können im Verkehrsbereich mit FABI und NEB Mehrbelastungen von rund 800 Millionen vom

80

Haushalt ferngehalten werden. Mit den verbleibenden Massnahmen (Ziff. 2.4.3) soll der Haushalt weiter entlastet werden, wobei auch hier die Vermeidung von Mehrbe- lastungen im Vordergrund steht. Dabei sind zwei Reformen von herausragender Bedeutung, weil sie namhafte Mehrbelastungen verhindern sollen: die Weiterent- wicklung der Armee und die umfassende Reform in der Altersvorsorge. Eine Zu- sammenstellung der Massnahmen nach Departementen findet sich im Anhang 2.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Wie bereits bei früheren Sparprogrammen ist der Bundesrat bestrebt, Lastenabwäl- zungen auf die Kantone und Gemeinden möglichst zu vermeiden. Dies ist umso wichtiger, als die kantonalen Haushalte aufgrund der angespannten Wirtschaftslage und der Schuldenkrise im Euroraum zurzeit ebenfalls unter Spardruck stehen. Das Schwergewicht der vorgeschlagenen Massnahmen betrifft deshalb den bundeseige- nen Bereich. Aufgrund der Ausgabenstruktur des Bundeshaushalts kann aber der Verbundbereich nicht vollständig von den KAP-Massnahmen ausgeschlossen wer- den. Bei der Ausgestaltung der Massnahmen hat der Bundesrat darauf geachtet, dass die kantonalen Haushalte nach Möglichkeit ebenfalls entlastet werden können. Die Kantone sollen zumindest die Wahl haben zwischen einer Entlastung ihrer Haushal- te und einer Kompensation der wegfallenden Bundesbeiträge durch eigene Mittel. Der Grundsatz "keine Lastenabwälzungen auf Kantone" wird im KAP 2014 nach Auffassung des Bundesrates eingehalten. Die Massnahmen im Transferbereich Bund-Kantone lassen sich in zwei Kategorien aufteilen. In die erste Kategorie fallen Massnahmen, die keine Auswirkungen auf die kantonalen Haushalte haben. Dazu gehören die Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen (Ziff. 2.3.6; 2,0 Mio.), die Kürzung der Mittel für die Bekämpfungsmassnahmen (Ziff. 2.3.11; 1,0 Mio.) und die Kürzung beim Hochwas- serschutz und dem Schutz von Naturgefahren (Ziff. 2.3.15; 17,5 Millionen). Der Anteil, den der Bund an diesen Vorhaben finanziert, wird nicht verändert; sollten die Ausgaben der Kantone dereinst wieder ansteigen, würden auch die Bundesbeiträge wieder zunehmen. Die Programmvereinbarungen im Umweltbereich sind von der Kürzung nicht betroffen. Die Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen (Teil Infrastrukturfonds bzw. Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, Ziff. 2.3.13; 75 Mio.) sind möglich, weil von den Kantonen ein entsprechend tieferer Mittelbedarf angemeldet wurde. Auch die Effizienzsteigerungen im Schienenverkehr (Teil Infra- strukturfinanzierung Privatbahnen, Ziff. 2.3.14; 5,0 Mio.) haben keine negativen Rückwirkungen auf die Kantone. Dies gilt ebenso für die Massnahme im Migrati- onsbereich, die aus der Anpassung der Berechnung der Globalpauschalen besteht (Ziff. 2.3.5; 7,4 Mio.); es kann hier allerdings zu einer gewissen Umverteilung zwischen den Kantonen kommen. Schliesslich hat auch der Verzicht auf die "projets urbains" (Ziff. 2.3.16; 1,5 Mio.) keine Auswirkungen auf die Kantone, da der Bund hier auf eine neue, noch nicht eingeführte Subvention verzichtet. In die zweite Kategorie fallen schliesslich die Massnahmen, bei denen für die Kan- tone Wahlfreiheit besteht. Es sind dies die Kürzungen bei den Universitäten (Ziff. 2.3.9; 7,7 Mio.), wobei die Kantone in der Periode 2013-2016 aufgrund der vom Parlament beschlossenen Aufstockungen bei der BFI-Botschaft trotzdem mehr Mittel erhalten als ursprünglich ausgehandelt. Hinzu kommen die Kürzungen beim

81

landwirtschaftlichen Beratungswesen (0,5 Mio.) und die Kürzungen der Direktzah- lungen bei den regionalen Programmen in den Bereichen Biodiversitäts-, Land- schaftsqualitäts- und Ressourceneffizienzbeiträge (noch nicht quantifiziert; Ziff. 2.3.11). Weiter haben die Kantone auch bei der Kürzung im Gewässerschutz (1 Mio.; Ziff. 2.3.15) und bei den Beiträgen für die amtliche Vermessung (0,6 Mio.) sowie − in einem gewissen Ausmass − beim Verzicht auf die Beiträge an die Sicher- stellungsdokumentation im Kulturgüterschutz (0,7 Mio.; Ziff. 2.3.8) die Wahl, ob sie die wegfallenden Bundesbeiträge durch eigene Gelder kompensieren wollen. Eine direkte Mehrbelastung der Kantone kann nur aus Massnahmen der zweiten Kategorie entstehen, und dies nur, wenn die Kantone die wegfallenden Bundesmittel durch eigene Gelder kompensieren. Diese Massnahmen der zweiten Kategorie verringern das Volumen der Transfers zwischen dem Bund und den Kantonen um etwas mehr als 10 Millionen, was der maximalen Mehrbelastung der Kantone durch das KAP 2014 entspricht. Setzt man diese ins Verhältnis zu den Massnahmen, die bei den Kantonen automatisch zu Entlastungen führen − wozu im Übrigen auch die bereits umgesetzte Senkung der Medikamentenpreise mit entsprechender Reduktion der Mittel für die individuelle Prämienverbilligung gehört −, wird rasch deutlich, dass eine Nettomehrbelastung der Kantone durch das KAP 2014 höchst unwahr- scheinlich ist.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen ausgabenseitiger Entlastungsmassnahmen ergeben sich primär durch die damit verbundene Senkung der gesamtwirtschaftli- chen Nachfrage. Mit dem KAP 2014 wird der Bundeshaushalt im Jahr 2014 gegen- über der aktuellen Planung um rund 570 Millionen entlastet. Ein guter Teil der Massnahmen hat indessen keine direkte Auswirkung auf die inländische Nachfrage. Dies gilt insbesondere für die reduzierte Verzinsung der IV-Schulden (140 Mio.) und grösstenteils für die Kürzungen bei der Entwicklungshilfe (39 Mio.). Berück- sichtigt man ferner, dass die Multiplikatorwirkung einer Nachfrageveränderung in einer kleinen offenen Volkswirtschaft wie der Schweiz deutlich kleiner als 1 ist, ergeben die Sparmassnahmen Auswirkungen auf das Bruttoinlandprodukt (BIP), die deutlich unter 0,1 Prozent liegen. Mit den Massnahmen des KAP 2014 und unter Berücksichtigung der bereits be- schlossenen Mehrausgaben ergibt sich im Jahr 2014 ein struktureller Überschuss von 270 Millionen. Im Vergleich zum Voranschlag 2013 entspricht dies einer Ver- besserung um 117 Millionen (0,02 % des BIP). Dieser leicht restriktive Fiskalimpuls kommt zum richtigen Zeitpunkt, da sich die Auslastung der Wirtschaft gemäss den Annahmen des Finanzplans 2014-2016 kontinuierlich verbessern und sich die Pro- duktionslücke bis 2015 schliessen sollte. Die Entlastungsmassnahmen sind damit auch aus konjunkturpolitischer Optik unproblematisch.

82

Anhang 1

Übersicht über die kurzfristig realisierbaren Massnahmen des KAP 2014 (Ziff. 2.2 und 2.3 der Botschaft) (in Mio.)____________

Dep. Massnahme 2014 2015 2016 Kap. in Botschaft BK 0.7 0.7 0.7 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich* 0,7 0,7 0,7 2.3.1 EDA 45,2 45,2 47,7 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich* 10,6 10,6 10,6 2.3.1 Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit 27,5 27,5 27,5 2.3.2 Optimierung Aussennetz* 7,1 7,1 9,6 2.3.3

EDI 251,1 275,5 270,5 Individuelle Prämienverbilligung / Senkung Medi- 71,0 99,0 99,0 2.2 kamentenpreise** Sparmassnahmen in der Militärversicherung** 5,0 5,0 5,0 2.2 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich** 2,8 2,8 2,8 2.3.1 Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV- 142,0 137,0 132,0 2.3.4 Schuld bei der AHV Kürzungen bei den Universitäten 7,3 7,7 7,7 2.3.9 Kürzungen im ETH-Bereich 23,0 24,0 24,0 2.3.10 EJPD 27,7 29,8 30,3 Auslagerung METAS** 1,0 1,5 2,0 2.2 Verzicht auf die Verrechnung von Fürsorgeleistun- 0,3 0,3 0,3 2.2 gen mit dem Fürstentum Liechtenstein** Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich* 7,6 7,6 7,6 2.3.1 Massnahmen im Migrationsbereich 16,8 18,4 18,4 2.3.5 Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungsein- 2,0 2,0 2,0 2.3.6 richtungen VBS 102,4 41,4 41,4 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich* 17,3 17,3 17,3 2.3.1 Optimierung Aussennetz* 6,5 6,5 6,5 2.3.3 Massnahmen bei der Armee 74,0 13,0 13,0 2.3.7 Verschiedene Massnahmen des VBS im Transferbe- 4,6 4,6 4,6 2.3.8 reich EFD 42,8 42,8 42,8 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich 42,8 42,8 42,8 2.3.1 EVD 89,9 88,9 88,1 Garantieverpflichtungen Wohnbau** 2,5 2,5 2,5 2.2 Reduktion der Mittel für Bürgschaftsverluste** 1,5 1,5 1,5 2.2 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich* 6,7 5,7 4,9 2.3.1 Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit 11,0 11,0 11,0 2.3.2 Massnahmen in der Landwirtschaft 58,2 58,2 58,2 2.3.11 Kürzung Wohnbaudarlehen 10,0 10,0 10,0 2.3.12

* Im Finanzplan 2014-2016 vom 22.8.2012 teilweise umgesetzt ** Im Finanzplan 2014-2016 vom 22.8.2012 vollständig umgesetzt

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(Fortsetzung) Dep. Massnahme 2014 2015 2016 Kap. in Botschaft UVEK 147,0 217,0 217,2 Kostensenkungen Swissinfo** 2,4 2,0 1,9 2.2 Behindertengleichstellung (Bahnbereich)** 3,9 4,3 4,6 2.2 Kürzungen Beiträge an Luftfahrtorganisationen** 0,4 0,4 0,4 2.2 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich* 3,9 3,9 3,9 2.3.1 Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen 95,0 95,0 95,0 2.3.13 Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schie- 20,0 40,0 40,0 2.3.14 nenverkehr Massnahmen im Umweltbereich 18,5 18,5 18,5 2.3.15 Verschiedene Massnahmen des UVEK im Trans- 2,9 2,9 2,9 2.3.16 ferbereich Verzicht auf die indirekte Presseförderung − 50,0 50,0 2.3.17

Total 706,8 741,3 738,7 * Im Finanzplan 2014-2016 vom 22.8.2012 teilweise umgesetzt ** Im Finanzplan 2014-2016 vom 22.8.2012 vollständig umgesetzt

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Anhang 2

Übersicht über die längerfristigen Massnahmen der Aufgaben- überprüfung (v.a. Ziff. 2.4.2 und 2.4.3 der Botschaft)

1. Bereits umgesetzte Massnahmen (Ziff. 2.4.2, zudem 2.2, 2.3.1 und 2.3.3)

Dep. Massnahme Entlastung (in Mio.) Versch. Priorisierungen in der Ressortforschung 10,6 Mio. (ab 2013) BK Prüfung einer Reduktion der Anzahl gesellschafts- 0,1 Mio. (ab 2012) orientierter ausserparlamentarischer Kommissionen EDA, Optimierung Aussennetz 13,6 Mio. (ab 2014) VBS 16,1 Mio. (ab 2016) EDI Auslagerung MeteoSchweiz** − EDI Neuregelung Prävention und Gesundheitsförde- − rung** EJPD Auslagerung METAS 1 Mio. (2014), 1,5 Mio. (2015)

2 Mio. (ab 2016)

VBS Erschliessung von Synergiepotenzialen bei den − zivilen Nachrichtendiensten VBS Stabilisierung J+S-Angebot und Beschränkung 8 Mio.* Studienzugang an der EHSM EFD Stabilisierung Bestand Grenzwachtkorps 40 Mio.* UVEK Stärkere Verursacherfinanzierung im Verkehr 500 Mio.* (FABI-Botschaft) UVEK Haushaltneutrale Umsetzung des Netzbeschlusses 305 Mio.* Strasse (NEB) UVEK Haushaltneutrale Umsetzung der Aktionspläne 14 Mio.* Energieeffizienz und Erneuerbare Energien*** * Vermeidung von Mehrbelastungen ** Massnahme vom Parlament abgelehnt *** Die Energiestrategie 2050 wird allerdings im Energiebereich Mehrbelastungen mit sich bringen.

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2. Verbleibende Massnahmen (Ziff. 2.4.3)

Dep. Massnahme Entlastung (in Mio.) EDI Umfassende Reform der Altersvorsorge n.q.* EDI Überprüfung und Reduktion der Anzahl Statistiken n.q. EJPD Zukünftige Ausrichtung SIR n.q. EJPD Beschleunigung der Asylverfahren n.q. VBS Weiterentwicklung der Sicherheitspolitik 300-400 Mio.* EFD Effizienzsteigerungen im IKT-Bereich 51,9 Mio. (KOP 12/13); Urspr. Ziel: 20 Mio. EFD Straffung des Portfolios bei den zivilen Bauten 12 Mio. (ab 2015) EFD Überprüfung der Ruhestandsregelungen bei beson- n.q. deren Personalkategorien UVEK Reform regionaler Personenverkehr (Umstellung n.q. Bahn-Bus) UVEK Priorisierungen bei der Umsetzung von Baunormen 40-70 Mio.* im Bahnverkehr UVEK Auslagerung der Aufsicht über den Luftverkehr in 43 Mio. (ab 2016) eine gebührenfinanzierte Organisationsform UVEK Verzicht auf die Subventionierung neuer Abwasser- 45 Mio.* anlagen * Vermeidung von Mehrbelastungen

3. Fallen gelassene Massnahmen (Ziff. 2.4.2)

Dep. Massnahme Begründung EDA Reform Finanzierung FIPOI-Darlehen Reform erwies sich als unvorteilhaft für den Bund VBS Finanzielle Beteiligung der Kantone an der Erhe- Widerstand der Kan- bung von Geodaten tone EFD Programm INSIEME: Effizienzsteigerungen durch Informatikprojekt Ersatz der applikatorischen Informatik der ESTV abgebrochen

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Anhang 3

Das Projekt Aufgabenüberprüfung im Zeitraffer BRS 10. Juni 2004: Projektanstoss – Auftrag an EFD, «ein Aussprachepapier zur Frage einer möglichen Arbeits- gruppe zu erstellen, welche den Auftrag hat, Varianten für die Aufgabenre- duktion in namhaftem Ausmass bei allen Aktivitäten des Bundes vorzule- gen».

BRS 20. Dezember 2004: Neuformulierung des Auftrags – Verzicht auf Einsetzen einer externen Expertengruppe – Auftrag an EFD: Ausarbeiten eines neuen Konzepts auf Basis eines zu erstellenden Aufgabenportfolio des Bundes

BRS 31. August 2005: Festlegung der übergeordneten Zielsetzung und der Grundstrategien – Übergeordnete Ziele: – Beschränkung des Ausgabenwachstums auf ein nachhaltig finanzierba- res Niveau – Schaffung von Handlungs- und Gestaltungsspielraum im Haushalt – Festlegung von ausgabenpolitischen Prioritäten und Posterioritäten – Überprüfung der Bundesaufgaben im Rahmen eines topdown-geleiteten Pro- zesses der Strategieentwicklung anhand von fünf Grundstrategien: Aufga- benverzichte, Aufgabenreduktionen, Aufgabenreformen, Aufgabenentflech- tungen Bund-Kantone, Aufgabenauslagerungen – Projektplanung: Vorgehen in vier Etappen

1. Konzept und Methode

2. Quantifizierung Ziele, Überprüfung Bundesaufgaben auf Abbau- und

Reformpotenziale, Entwicklung und Auswahl Massnahmen, Zusam- menfassung in Aktionsplan

3. Bewertung und Bereinigung Aktionsplan in politischem Dialog mit

Kantonen, Parteien und wichtigsten Interessengruppen

4. Umsetzung

BRS 26. April 2006: Übergeordnete quantitative Zielsetzung – Stabilisierung der Bundesstaatsquote im Zeitraum 2008−2015, d.h. Begren- zung des Ausgabenwachstums auf durchschnittlich 3 Prozent p.a. (wird aus heutiger Sicht infolge des Wirtschaftseinbruchs von 2008/09 tiefer zu stehen kommen) – Erste Schätzung der Zielvorgabe: - 8,5 Milliarden

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BRS 5. Juli 2006: Festlegung Prioritätenprofil – Zielwachstumsraten für 16 Aufgabengebiete – Keine Zielwachstumsrate für Soziale Wohlfahrt (soll später gestützt auf nä- here Abklärungen erfolgen) – Auftrag an Departemente zur Erarbeitung von Massnahmen

BRS 29. November 2006: Aktualisierung der Zielvorgabe – Aktualisierung der Annahmen zur Ausgabenentwicklung ohne AÜP (Szena- rio «unbeeinflusstes durchschnittliches Ausgabenwachstum von 4,6 Prozent p.a. Entwicklung») – Abgleich mit Zielszenario (3 % p.a.) ergibt Zielvorgabe von 8 Milliarden; davon 2,6 Milliarden in 16 Aufgabengebieten (ohne Soziale Wohlfahrt) und 5,4 Milliarden Soziale Wohlfahrt (residual) – Erneuter Auftrag an Departemente zur Erarbeitung von Massnahmen

BRS 11. Juni 2007: Erstreckung AÜP / Abbauvorgaben für VA 08 und FP 09 – Zeitliche Erstreckung der Erarbeitung von Massnahmen der AÜP – Umsetzung von Abbauvorgaben von 350 Millionen im Voranschlag 2008 beziehungsweise 500 Millionen im Finanzplanjahr 2009 – Festlegung von Abbauvorgaben «unter dem Strich» von 600 Millionen im FP 2010 und 1'200 Mio. (ab 2011)

BRS 9. April 2008: Ergänzungsbericht zum Legislaturfinanzplan (LFP) – Veröffentlichung von rund 50 Reformstossrichtungen in Ergänzungsbericht zum LFP – Anpassungen am Zahlenwerk: – Ausklammerung IV, da sich Parlament mit Zusatzfinanzierung befasst (-2,6 Mrd.) – Schätzkorrektur und Festlegung Zielvorgabe AHV auf 3 Milliarden erstreckt auf Jahr 2020 ( 2015: - 3 Mrd.) Zielvorgabe 2015 reduziert sich damit um 5,6 Milliarden. Es bleibt eine Zielvorgabe von 2,3 Milliarden für die übrigen Aufgabengebiete

BRS 11. Februar 2009 / 5. Juni 2009: Anpassung an veränderte Wirtschaftslage – Verzicht auf Umsetzung der Abbauvorgabe im VA 2010 aus konjunkturellen Gründen – Verzicht auf synchrones Vorgehen mit gemeinsamem Aktionsplan und brei- tem politischem Dialog. Stattdessen: Vorgehen in verschiedenen Reformge- schwindigkeiten bei unveränderten Zielwachstumsraten. – Ankündigung eines Berichts zur Umsetzungsplanung

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– Festhalten beziehungsweise Erhöhung der Abbauvorgaben im Finanzplan: 1,2 Milliarden 2011 und 2012; 1,5 Milliarden ab 2013

BRS 30. September 2009 / 4. November 2009: Partielle Zusammenführung mit Konsolidierungsprogramm (KOP) – Umsetzung der kurzfristig wirksamen AÜP-Massnahmen im Rahmen des KOP – Auftrag an Departemente, bis 31.12.2009 rasch wirksame AÜP- Massnahmen in der Höhe von 280 Millionen (2011), 410 Millionen (2012) beziehungsweise 530 Millionen (2013) zu erarbeiten – Veröffentlichung der erst nach 2013 wirksamen (und damit tiefer greifen- den) Verzichts- und Reformmassnahmen im Rahmen der Vernehmlassungs- unterlagen zum KOP («Bericht zur Umsetzungsplanung»)

BRS 24. Februar 2010: Verabschiedung Massnahmenpaket – Festlegung der AÜP-Massnahmen zuhanden der Vernehmlassungsvorlage

BRS 14. April 2010: Verabschiedung des Berichts zur Umsetzungsplanung − Veröffentlichung des Berichts zur Umsetzungsplanung der AÜP − Eröffnung der Vernehmlassung

BRS 1. September 2010: Festlegung Umsetzungskonzept − Veröffentlichung der Ergebnisse der Vernehmlassung − Aktualisierung und Verabschiedung der Meilensteine für die Umsetzung der einzelnen Reformmassnahmen − Verabschiedung Botschaft zum Konsolidierungsprogramm 2012-2013 BRS 30. März 2011: Verabschiedung Staatsrechnung 2010 − Erstmalige Berichterstattung über den Stand der längerfristigen Massnahmen der Aufgabenüberprüfung (Band 3 der Staatsrechnung) 30. Mai 2011: Nichteintreten des Parlaments auf die Vorlage A des Konsolidie- rungsprogramms 2012-2013 − Sistierung der im KOP 12/13 enthaltenen kurzfristig realisierbaren Mass- nahmen − Fortführung der im Bericht vom 14. April 2010 enthaltenen längerfristigen Reformen

12. März 2012: Überweisung der Motion 11.3317 "Aufgabenüberprüfung" der FK-NR durch das Parlament BRS vom 28. März 2012: Verabschiedung Staatsrechnung 2011 − Zweite Berichterstattung über den Stand der längerfristigen Massnahmen der Aufgabenüberprüfung (Band 3 der Staatsrechnung)

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