Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Kultur BAK
Erläuterungen zur Verordnung über die Vermittlung schweizeri- scher Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung, SSchV) Entwurf
I. Einleitung Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2014 das Bundesgesetz über die Vermittlung schwei- zerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)1 verabschiedet (Totalrevision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19872 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweize- rinnen und Auslandschweizern, AAG). Der Bund unterstützt heute weltweit 17 Schweizerschulen im Ausland mit einem jährlichen Kredit von rund 20 Millionen Franken. Die Revision hat zum Ziel, das geltende Fördermodell im Rahmen des ge- genwärtigen Voranschlagskredits zu aktualisieren und zu optimieren. Mit der Gesetzesrevision wird die Bedeutung der Schweizerschulen als Vermittler schweizerischer Kultur und Bildung im Ausland gestärkt. Mit dem neuen Gesetz soll gleichberechtigt die Vermittlung schweizerischer Bildung im Aus- land wie die Ausbildung von jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gefördert wer- den. Dieser neuen Zielsetzung soll durch die Subventionskriterien besser Rechnung getragen werden. Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen erlaubt den anerkannten Schweizerschulen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Dies ermöglicht dem Bund Einsparungen zu Gunsten neuer Fördermöglichkeiten, namentlich für die berufliche Grundbildung oder Investitions- hilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen im Ausland. Um die Planungssicher- heit der Bildungseinrichtungen zu erhöhen, ist für die Finanzierung ein vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen. Das neue Bundesgesetz muss durch eine Verordnung präzisiert werden. Diese soll namentlich Be- stimmungen zu folgenden Punkten enthalten: Anerkennung von Schweizerschulen und deren Ange- bote (Gesuchstellung, Gesuchprüfung), Finanzhilfen an Schweizerschulen (Bemessungsgrundsätze, Gesuchstellung, Gesuchprüfung), Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Voraussetzungen, Umfang, Gesuchstellung, Gesuchprüfung), Sozialversicherun- gen, Vollzug. Die Verordnung soll auch eine Delegationsnorm enthalten, die das EDI ermächtigt, die Beitragssätze für die Finanzierung der Schweizerschulen in der Form einer Departementsverordnung festzulegen. Die Ausarbeitung der Verordnung ist so durchzuführen, dass diese zeitgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten kann. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2015 vorgesehen. Im Hin- blick darauf soll die Verordnung bei den direkt interessierten Kreisen in eine Anhörung gegeben wer- den.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Artikel 1 der Verordnung definiert für den Vollzug wesentliche Begriffe. Die Regelungen müssen flexi- bel sein, um den verschiedenen Realitäten in den Gastländern Rechnung zu tragen. Das Höchstalter der Kinder und Jugendlichen, die beitragsberechtigt im Sinne des SSchG sind, ist auf 25 Jahre festge- legt (Abs. 1 und 2). Die Frage der Anerkennung von Lehrberechtigungen wird an die Patronatskanto- ne delegiert (Abs. 3). Die Umschreibung der Sekundarstufe II erfolgt über die Zahl der Schuljahre (Abs. 4) – und nicht über die zu erwerbenden Abschlüsse, die von Land zu Land unterschiedlich sein können.
2. Abschnitt: Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten
Art. 2 Gesuch Artikel 2 der Verordnung regelt das Gesuchverfahren zur Anerkennung einer Schule als Schweizer- schule und von deren Angeboten: wer Gesuchstellerin ist (Abs. 1), welche Beilagen das Gesuch zwingend enthalten muss (Abs. 2 und 3), wo das Gesuch einzureichen ist. Im Sinne der Qualitätssicherung sieht die Verordnung vor, dass in der Regel auf allen Stufen Lehrper- sonen mit stufenspezifischer Lehrberechtigung unterrichten müssen (Abs. 2 Bst. f). Dadurch kann vermieden werden, dass aus wirtschaftlichen Gründen Lehrkräfte für den Unterricht in Schulstufen angestellt werden, für die sie über keine Lehrberechtigung verfügen. Die Bestimmung entspricht Arti- kel 3 Absatz 2 der geltenden Verordnung (Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung, AAV)3.
Art. 3 Gesuchprüfung Die Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten obliegt dem Bundesrat (Art. 3 SSchG). Das für den Vollzug des SSchG verantwortliche Bundesamt für Kultur (BAK) bereitet den entsprechenden Antrag vor. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme der zuständigen Schweizer Vertretung (Abs. 1). Bei Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (Abs. 2).
3. Abschnitt: Finanzhilfen an anerkannte Schweizerschulen
Art. 4 Bemessungsgrundsätze Nach Artikel 10 SSchG richtet der Bund den anerkannten Schweizerschulen jährliche pauschale Fi- nanzhilfen an die Betriebskosten aus. Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den folgenden im Gesetz geregelten Parametern: Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden; Zahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler bzw. Schweizer Lernenden; Zahl der beitragsberechtigten Lehr- personen; Zahl der Unterrichtssprachen, die Schweizer Landessprachen und nicht gleichzeitig Spra- chen des Gastlandes sind.
3 SR 418.01
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Artikel 4 der Verordnung definiert in abschliessender Weise die Grundsätze für die Bemessung, wie sie bereits in der Botschaft zum SSchG angekündigt wurden: Differenzierung der Beiträge pro Schüle- rin oder Schüler bzw. Lernende nach Schulstufe; höhere Gewichtung von Schweizer Schülerinnen und Schülern bzw. Lernenden; Differenzierung der Beiträge pro Lehrperson nach Lebenshaltungskos- ten, Dienstjähren, Schulstufen sowie nach schweizerischer oder nicht-schweizerischer Lehrberechti- gung; höhere Gewichtung von Schweizer Schülerinnen und Schülern bzw. Lernenden bei der Berech- nung der beitragsberechtigten Lehrpersonen (Bst. a–d). Die Gesetzgebung des Gastlandes oder pädagogische Gründe können – die Zustimmung des Patro- natskantons vorausgesetzt – ausnahmsweise die Anstellung einer nichtschweizerischen Lehrperson nahelegen, so z. B. das Erteilen von Englisch durch eine muttersprachliche Lehrperson. Darum kann das BAK mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrbe- rechtigung als beitragsberechtigte Lehrpersonen anerkennen (Bst. e), wobei diese mit einem tieferen Betrag subventioniert werden. Die effektiven Beitragssätze werden in einer Verordnung des zuständigen Eidgenössischen Departe- ments des Innern festgelegt (vgl. nachstehend zu Art. 5 SSchV).
Art. 5 Beitragssätze Die in Artikel 4 der Verordnung genannten Grundsätze der Beitragsbemessung sind auf Dauer ange- legt. Dagegen müssen die konkreten Beitragssätze je nach Höhe des Budgetkredits und der Anzahl unterstützter Schulen bzw. Schülerinnen und Schülern und deren Lehrpersonen angepasst werden können. Der Bundesrat delegiert die Festlegung der Beitragssätze daher an das EDI (Abs. 1). Die Festlegung soll in Form einer Departementsverordnung geschehen. Die Beitragssätze werden in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 18 SSchG erlassen. Falls die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel übersteigen, kann das EDI eine Prioritäten- ordnung erstellen, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2). Darin würde festgelegt werden, welche Arten von Gesuchen Vorrang haben sollen (beispielsweise Finanzhilfen für Besoldungskosten von Lehrpersonen vor Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen).
Art. 6 Gesuchstellung Artikel 6 der Verordnung regelt das Gesuchverfahren für die Finanzhilfen an Schweizerschulen: wer Gesuchstellerin ist (Abs. 1), welche Beilagen das Gesuch zwingend enthalten muss (Abs. 2), wo (Abs. 3) und bis wann (Abs. 4) das Gesuch einzureichen ist.
Art. 7 Gesuchprüfung Das wichtigste Kriterium für die Bemessung der Finanzhilfen ist die Zahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden. Weil die Angaben der Schulen nur vor Ort überprüft werden können, schreibt Artikel 7 der Verordnung fest, dass diese Aufgabe von der zuständigen Schweizer Vertretung übernommen wird.
4. Abschnitt: Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
Art. 8 Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehr- berechtigung Abschnitt 4 der Verordnung betrifft die verschiedenen Formen von Finanzhilfen an Schulen, die nicht anerkannte Schweizerschulen sind – Finanzhilfen an Besoldungskosten von Lehrpersonen, für Kurse, für Ausbildungsmaterial sowie für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen.
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Artikel 8 der Verordnung regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Finanzhilfen an Besol- dungskosten von Lehrpersonen (Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die den Unterricht hauptsächlich in einer Schweizer Landessprache erteilen). Die Bestimmung entspricht weitgehend dem geltendem Recht (Art. 14–16 AAV) und der heutigen Praxis. Neu soll aber die Anzahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler oder Schweizer Lernenden in ei- nem angemessenem Verhältnis zur Gesamtschülerzahl stehen (Abs. 1 Bst. b). Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a SSchG und soll sicherstellen, dass der Beitrag des Bun- des eine gewisse Wirkung auf die Kultur der jeweiligen Schule entfalten kann. Die Finanzhilfe des Bundes beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Lohnkosten und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen). Im Unterschied zum geltenden Recht kann der An- teil ausnahmsweise bis zu 70 Prozent betragen, falls das wirtschaftliche Umfeld der Schule dies erfor- dern sollte. Die Ausnahme muss von der Schule einlässlich begründet werden.
Art. 9 Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen Artikel 8 der Verordnung regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Finanzhilfen für Kurse zur Vermittlung schweizerischer Bildung (Ergänzungsunterricht in schweizerischen Landessprachen und in schweizspezifischen Inhalten). Die Bestimmung entspricht der heutigen Praxis, allerdings wird der Maximalbetrag auf 70 Prozent festgelegt (statt heute 50 Prozent).
Art. 10 Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial Artikel 8 der Verordnung regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Finanzhilfen für die An- schaffung von Ausbildungsmaterial. Die Bestimmung entspricht der heutigen Praxis, allerdings wird der Maximalbetrag auf 70 Prozent festgelegt (statt heute 50 Prozent).
Art. 11 Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen Artikel 11 der Verordnung konkretisiert die materiell neue Bestimmung zu Finanzhilfen für die Grün- dung und den Aufbau neuer Schulen (Art. 14 Abs. 2 Bst. e SSchG). Die Investitionshilfen setzen voraus, dass die Trägerschaften die dafür erforderlichen Abklärungen und Machbarkeitsstudien vorgelegt haben (Abs. 1). Sie müssen glaubhaft darlegen können, dass die Schule in absehbarer Zeit, d. h. wenige Jahre nach Betriebsaufnahme, den gesetzlichen Anforderun- gen (Art. 3 Abs. 1 SSchG) entsprechen kann. Damit soll die Nachhaltigkeit von Schulneugründungen gesichert werden. Als Schulneugründungen gelten auch Filialschulen an neuen Standorten sowie Erweiterungsbauten von anerkannten Schweizerschulen zur Einrichtung von Berufsfachschulen (Abs. 2). Ebenfalls aus Gründen der Nachhaltigkeit verlangt der Gesetzgeber, dass die Trägerschaften die Gründung und den Aufbau der Schule zur Hälfte selbst finanzieren können (Art. 14 Abs. 5 Bst. a SSchG). Die Finanzhilfen des Bundes sollen maximal 3 Millionen Franken betragen (Abs. 3). In Absatz 4 und 5 werden die anrechenbaren Kosten abschliessend festgelegt. Die Beurteilung im Einzelnen obliegt dem BAK (Abs. 5). Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden.
Art. 12 Gesuchstellung Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 6 (sinngemäss). Die pauschalen Beiträge an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland sind in der Regel auf ein bis drei Jahre befristet. Die Befristung wird in der Verfügung vorgenommen.
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Art. 13 Gesuchprüfung Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 7 (sinngemäss). Bei Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (ana- log zu Gesuchen betreffen die Anerkennung solcher Angebote, vgl. Art. 3).
5. Abschnitt: Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Ausland- schweizerinnen und -schweizer
Art. 14 Das BAK kann Finanzhilfen an eine Organisation ausrichten, die schweizerische Jugendliche und jun- ge Erwachsene aus dem Ausland bei der Absolvierung ihrer Ausbildung in der Schweiz berät, betreut und unterstützt. Es muss sich um eine Organisation handeln, und diese muss in der Lage sein, die Leistungen umfassend zu erbringen (also zum Beispiel nicht nur in einer Sprache oder nicht nur für Hochschulstudien). Wie in der Botschaft ausgeführt, soll die bisherige Förderung des «Vereins zur Förderung der Ausbil- dung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer» (AJAS – per 2014 mit educationsuisse fusioniert) weitergeführt werden.
6. Abschnitt: Sozialversicherung
Abschnitt 6 der Verordnung erfasst Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die an aner- kannten Schweizerschulen tätig sind. Für schweizerische Lehrpersonen ausserhalb von anerkannten Schweizerschulen gilt Artikel 16 SSchG: Diese Fälle müssen individuell abgeklärt werden, wobei nach Möglichkeit eine Versicherungslösung nach Schweizer Standard gesucht werden soll.
Art. 15 Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung (AHV/IV), Un- fallversicherung (UV) und Krankenversicherung (KV) Die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers richtet sich, sofern die Lehrperson in der Schweiz zu versi- chern ist, nach den Rechtvorschriften des nationalen schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Je nach Konstellation können aber auch die Unterstellungsregelungen von Sozialversicherungsabkom- men oder diejenigen des Arbeitgeberstaats anwendbar sein.
Art. 16 Berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge muss den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge genügen (Abs. 2). Die Schulen können ihre schweizerischen Lehrpersonen bei deren angestammten kantonalen Pensionskassen versichern, so- fern die gesetzlichen Bestimmungen der Kassen dies zulassen, oder bei der Pensionskasse des Bun- des PUBLICA. Je nach Kasse kann dies höchst unterschiedliche Belastungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Aus diesem Grund steht der Entscheid, wenn eine Wahl möglich ist, der Schule zu (Abs. 3). Der versicherte Verdienst bei der PUBLICA wird wie bisher durch das BAK je nach Schulstufe pau- schal festgelegt (Abs. 5).
4 SR 831.10
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Art. 17 Vertretung der anerkannten Schweizerschulen gegenüber den schweizeri- schen Sozialversicherungen Die Vertretung der Schweizerschulen und damit der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die im Sinne von Artikel 8 SSchG zu versichern sind, kann durch eine vom BAK dazu bezeichnete ex- terne Stelle wahrgenommen werden. Die Schweizerschulen im Ausland sind heute über educationsuisse bei PUBLICA angeschlossen. educationsuisse übernimmt in Vertretung der Schweizerschulen im Ausland die Unterzeichnung des Anschlussvertrages mit PUBLICA und die Regelung sämtlicher Formalitäten. Arbeitgeber sind aber grundsätzlich die Schulen, denen auch die Meldepflicht obliegt.
7. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen
Art. 18 Trägerschaft Artikel 18 der Verordnung definiert als Trägerschaft die strategische Leitung einer Schweizerschule (Abs. 1). Damit eine enge Zusammenarbeit mit der operativen Leitung der Schule sichergestellt wer- den kann, soll an den Sitzungen der Trägerschaft jeweils auch die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie eine Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme teilnehmen (Abs. 2). Die Trägerschaft ist Gesuchstellerin für Finanzhilfen an die Betriebskosten von anerkannten Schwei- zerschulen, im Falle von Erweiterungen von bestehenden Schweizerschulen auch für die Anerken- nung von deren Angeboten bzw. für Finanzhilfen für den Aufbau.
Art. 19 Visueller Auftritt Damit die anerkannten Schweizerschulen, die eine ganze Reihe von schweizerischen Standards erfül- len müssen, im Ausland auf dem jeweiligen Bildungsmarkt als solche erkennbar sind, müssen sie in ihrem Namen die Bezeichnung „Schweizerschule“ (Abs. 1) führen. Das BAK kann an diesen Begriff anlehnende Bezeichnungen zulassen, wenn diese beispielsweise bereits seit langer Zeit gebräuchlich sind oder ein Namenswechsel mit unverhältnismässigem Aufwand oder anderen Nachteilen verbun- den wäre. Ein gemeinsames Logo, das im Anhang zur Verordnung definiert ist [folgt], muss Bestandteil des vi- suellen Auftritts der anerkannten Schweizerschulen sein (Abs. 2).
Art. 20 Berichterstattung Die anerkannten Schweizerschulen sind verpflichtet, dem BAK Bericht zu erstatten im Rahmen des regelmässigen Controllings zu den Finanzhilfen (Abs 1–3). Der Meldepflicht unterliegen aber auch Entwicklungen, die nur mittel- oder langfristig die Vorausset- zungen für die Anerkennung berühren. In besonderem Masse gilt dies für die finanzielle Situation der Schulen. Schwierigkeiten finanzieller Natur können das weitere Bestehen der Schule gefährden. Aus diesem Grund verfolgt das BAK schon seit langem aufmerksam die finanzielle Entwicklung der Schweizerschulen. Die Schulen unterliegen einem kontinuierlichem Reporting (Abs. 4). Die digitalisier- te Berichterstattung an das BAK umfasst Betriebsrechnung, Bilanz, Geldfluss, Voranschlag und Fi- nanzplanung. Das BAK erstellt anhand der erhobenen Zahlen im Auftrag der Auslandschweizer- Ausbildungskommission (AAK) regelmässig einen Finanzbericht. Dieser erlaubt eine Übersicht über die finanzielle Situation der Schweizerschulen und ermöglicht ein besseres Benchmarking.
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Art. 22 Vermittlung schweizerischer Kultur und Pflege des schweizerischen Er- scheinungsbildes Mit Artikel 22 der Verordnung werden die anerkannten Schweizerschulen und die Trägerschaften an- derer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung dazu angehalten, ihr Netzwerk in den Dienst der Vermittlung schweizerischer Kultur zu stellen (im Sinne der Beziehungspflege zum Gastland, wie sie in Art. 2 SSchG angesprochen wird).
8. Abschnitt: Vollzug
Art. 22 Aufgaben der schweizerischen Vertretungen Die örtlich zuständige schweizerische Vertretung ist ein wichtiger Partner der Schule. Vertretung und Schule arbeiten häufig auf kulturellem Gebiet zusammen und fördern durch gemeinsame Aktivitäten sowohl den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft als auch zum Gastland. Im Vorfeld der Grün- dung einer Schule, bei ihrer Anerkennung oder im Falle des Entzugs der Anerkennung, doch auch während des Betriebes im Allgemeinen, insbesondere aber bei kritischen Vorfällen, kommt der Vertre- tung eine wichtige Beratungs- und Schlichtungsfunktion zu (Abs. 1 und 3). Die Vertretung prüft insbesondere zuhanden des BAK die von den Schulen eingereichten Subventi- onsunterlagen (Abs. 2).
Art. 23 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland Die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (KSBA) ist die Nachfolgeor- ganisation der heutigen Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK). Der Bundesrat wird zu ge- gebener Zeit die KSBA einsetzen und gleichzeitig die AAK aufheben. Es handelt sich um eine ausser- parlamentarische Kommission, die dem EDI als beratendes Organ für den Gesetzesvollzug zur Verfü- gung steht (vgl. Art. 21 Abs. 2 SSchG). Wahlbehörde ist der Bundesrat, und er hat auf die für ausserparlamentarische Kommissionen gelten- den Kriterien der Zusammensetzung (Fachlichkeit, Landesgegenden, Sprache, Geschlechter etc.) zu achten (Abs. 2). Gegenüber der heutigen AAK soll die KSBA verschlankt werden (Abs. 3). Pro Helvetia und economie- suisse verzichten auf einen ständigen Sitz in der Kommission, stehen aber bei Bedarf zur Verfügung, um als Gäste zu wirtschaftlichen oder kulturellen Fragen Auskunft zu geben. Die Aufgaben der neuen Kommission entsprechen geltendem Recht (Art. 18 Abs. 4 AAV). Die notwendigen organisatorischen Bestimmungen (Führung des Sekretariats durch das BAK, Erlass einer Geschäftsordnung, verwaltungsexterne Besetzung des Vorsitzes etc.) werden in der Einset- zungsverfügung festhalten werden.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten der SSchV wird die geltende AAV aufgehoben (Abs. 1). Im Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 wird der Name der Kommission angepasst.
5 SR 172.010.1
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Art. 25 Inkrafttreten Das Inkrafttreten von SSchG und SSchV ist für den 1. Januar 2015 vorgesehen.
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