Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften
Erläuterungen zur Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung
Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moor- landschaften von nationaler Bedeutung
Erläuterungen
Gliederung
1. Gesetzlicher Auftrag
2. Anlass für die aktuellen Revisionen
3. Objektkategorien
4. Ablauf der Revisionen
5. Gegenstand und Adressaten der Anhörung
6. Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen im Verordnungstext
7. Auswirkungen der Revisionen
Anhang
1 Gesetzlicher Auftrag
Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung zu bezeichnen, wobei er deren Lage und Schutzziele festlegt. Mit der Lage ist der Perimeter gemeint; mit den Schutzzielen die allgemeinen Schutzziele, so wie sie in den Verordnungen (jeweils Artikel 4, TwwV Art. 6) formuliert sind. Laut Art. 18a Abs. 2 NHG ordnen die Kantone innerhalb einer bestimmten Frist (3-6 Jahre, TwwV 10 Jahre) den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung an. Dies heisst konkret, dass der Kanton die auf der Landeskarte 1:25‘000 dargestellten Bundesperimeter parzellenscharf ausscheidet und grundeigentümerver- bindliche Schutzbestimmungen erlässt (Umsetzung). Dasselbe gilt sinngemäss für die Moorlandschaften, festgehalten in Art. 23b Abs. 3 NHG, resp. Art. 23c Abs. 2 NHG für die Umsetzung.
Die vorliegenden Revisionen betreffen: SR 451.31 Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992; SR 451.32 Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von natio- naler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991; SR 451.33 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 9. September 1994; SR 451.34 Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) vom 15. Juni 2001; SR 451.35 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 21. Januar 1991; SR 451.37 Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von natio- naler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV) vom 13. Januar 2010 (nur Anhang)
Der Bund ist laut Art. 16 Abs. 2 NHV (SR 451.1) verpflichtet, die Biotopinventare zu ak- tualisieren: "Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen." Entsprechendes gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 Moorlandschaftsverord- nung für die Moorlandschaften. Revisionen finden in der Regel alle zwei bis fünf Jahre statt, so beispielsweise die Revi- sionen der Auenverordnung 2001 und 2003 oder der Flachmoorverordnung 2007 und 2
2010. Die letzten Teilrevisionen betrafen lediglich wenige Tww-Objekte im Zusammen- hang mit Bauzonen (BR-Beschluss von Ende 2012) sowie die Moorlandschaft 106 „Wetzikon/Hinwil“ (BR-Beschluss vom 28. Januar 2015).
2 Anlass für die aktuellen Revisionen
Eine wesentliche Absicht ist, den Kantonen für den Vollzug auf der Ebene der Bundes- verordnungen aktuelle und präzise Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die sich ihrer- seits auf die Datengrundlagen der Kantone abstützen. Denn die Kantone haben im Rahmen des Vollzugs der Bundesinventare die Perimeter der Bundesobjekte parzellen- scharf präzisiert und verbindlich festgelegt. Zudem haben die Kantone auch Gebiete erfasst und bereits kantonal geschützt, die zwar das Potential als Biotope von nationaler Bedeutung haben, die aber in den Bundesinventaren nicht aufgeführt sind. Diese von den Kantonen gemeldeten Biotope wurden nach den einschlägigen Bewertungsrichtli- nien des Bundes beurteilt und bei Erfüllung der Kriterien in die Revision aufgenommen. Die bedeutendsten Grundlagen für die vorliegenden Revisionen stellen denn auch die von den Kantonen gelieferten Daten dar. Durch die Präzisierung der Bundesinventare wird die Rechtssicherheit für den Vollzug erhöht, weil Differenzen eliminiert werden können. Dies wird auch dazu beitragen, die Kontrolle in verschiedenen Bereichen zu verbessern, um etwa Doppelspurigkeiten bei den Beitragszahlungen zu erkennen. Bei den Auengebieten besteht nach den Revisionen von 2001 und 2003 ein Nachholbe- darf bezüglich Inventarergänzung, da damals viele potentielle Objekte nicht aufgenom- men werden konnten. Zudem führt insbesondere der rasche Gletscherrückzug bei den Gletschervorfeldern zu einem Bedarf nach Anpassung der Auenverordnung inkl. Inven- tar. Die Inkraftsetzung der revidierten Verordnungen ist auf Anfang 2016 vorgesehen.
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3 Objektkategorien
Für die Revision der Inventare wurden die Objekte in folgende Kategorien eingeteilt:
Neue Objekte: Die Kantone stossen im Rahmen ihrer Umsetzungstätigkeit für die nationalen Objekte gelegentlich auf in den Bundesinventaren nicht verzeichnete Objekte, da der Bund keine flächendeckende Erhebung durchgeführt hat. Melden die Kantone solche neuen Flä- chen, werden diese vom Bund nach denselben Kriterien wie für die bisherigen im Bun- desinventar aufgeführten Objekte auf deren nationale Bedeutung geprüft. In den meis- ten Fällen wurden Neuaufnahmen von den Kantonen beantragt. Bei den Revisionen von 2001 (alpine Auen) und 2003 (Auen tiefer liegender Gebiete) wurden 113 Objekte in das Bundesinventar der Auen aufgenommen. Damals waren den Kantonen weitere vom Bund erhobene und bewertete Auenobjekte für die Aufnahme ins Inventar unterbreitet worden. Da die Beurteilungen in der gesetzten Frist nicht abge- schlossen werden konnten, fanden zahlreiche Objekte vorerst keine Aufnahme ins In- ventar. Die systematische Ergänzung des Aueninventars findet erst mit der vorliegenden Revision ihren Abschluss.
Wechsel von einem Anhang in einen anderen Anhang derselben Verordnung: Das ist die Überführung von nicht definitiv bereinigten Objekten aus dem Anhang 2 oder 4 (je nach Verordnung) in den Anhang 1 (Liste der definitiv aufgenommenen Objekte).
Die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete bezeichnet zwei Typen von Objekten: Die als Fläche definierten ortsfesten Objekte (Art. 2 und Anhang 1 AlgV) und die punktförmigen, beweglichen Wanderobjekte (Art. 3 und Anhang 2 AlgV). Sobald die Wanderobjekte nicht mehr verschoben werden können, werden sie nach Möglichkeit in flächendefinierte, ortsfeste Objekte umgewandelt und wechseln vom Anhang 2 in den Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b AlgV).
Perimeteränderungen bestehender Objekte: Sie können technischer Natur sein, auf neuen Erkenntnissen beruhen oder rechtliche Hintergründe haben. Die technischen Grundlagen bei den älteren Felderhebungen wa- ren - was die Lage und Abgrenzung der Objekte betrifft - insbesondere bei den Moorbio- topen aus heutiger Sicht teilweise ungenau. In den meisten Fällen haben die Kantone im Rahmen der Umsetzung mit ihrer Detailkartierungen präzisere Grundlagen geschaf- fen. Die Anträge stammen deshalb in den allermeisten Fällen aus den Kantonen. Die 4
Anpassung des Bundesperimeters an die kantonale Detailkartierung erfolgt allerdings nur dann, wenn der Kanton für die Definition und Abgrenzung der Objekte dieselben Kriterien wie der Bund anwendet und keine Verkleinerungen vorkommen, namentlich bei den Mooren. Ausnahmen sind bei nachgewiesenen Ungenauigkeiten oder Fehlern bei der letzten Erhebung möglich. Einen Spezialfall stellen die zu den Auen gehörenden Gletschervorfelder dar, die wegen der abschmelzenden Gletscher grösser werden. Hier wurden die Perimeter an den ak- tuellen Stand angepasst.
Administrative Änderungen: Meistens geht es um eine Aktualisierung der Artenlisten, die im Inventar der Amphi- bienlaichgebiete Teil des Objektblattes sind. Ebenso zählen Namensänderungen des Objektes dazu. Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird eine Aktualisierung der Ge- meindenamen, resp. der Zugehörigkeit zu den Gemeinden stattfinden.
Entlassungen: Es handelt sich am häufigsten um hinfällig gewordene Objektnummern, weil diese mit einem Nachbarobjekt verbunden wurden (administrative Streichungen); um Objekte, die völlig entwertet sind und für die eine Ersatzfläche in der Nähe gefunden wurde: Amphibienlaichgebiete vor allem in Kiesgruben, wo die Ziel- arten nicht mehr vorkommen; um nicht bereinigte Amphibienlaichgebiete (Anhang 4 AlgV), deren Populati- onsgrösse bei der vorsorglichen Aufnahme ins Bundesinventar überschätzt wurde; um Grenzfälle, die sich bei genauerer Kartierung als zu klein erwiesen.
4 Ablauf der Revisionen
Die kantonalen Fachstellen waren von Beginn an in den Revisionsprozess miteinbezo- gen. Sie haben umfangreiche Informationen und Daten über Schutzgebiete sowie An- träge um Aufnahme von Objekten geliefert, die auf kantonaler Stufe bereits implemen- tiert sind. Der Bund hat diese Grenzen und Flächen wo immer sie auch den Kriterien der Bundesvorgaben entsprachen in der Revision berücksichtigt. Im Jahre 2013 wurden zu- dem alle Kantone etappenweise mit einer fachlichen Vorvernehmlassung bedient, der auch eine Bereinigung angeschlossen war. Ebenso waren diverse Bundesstellen von 5
Beginn weg involviert. Vom 17. Juni bis 28. Juli 2014 und vom 25. März bis 8. Mai 2015 erfolgte die erste Ämterkonsultation in zwei Etappen. Die Revision umfasst effektiv 3'233 Objekte. Sie verteilen sich auf die in Kapitel 3 be- schriebenen Kategorien. Weil Objekte zu mehreren Kategorien gehören können (abge- sehen von den neuen und den entlassenen), ergibt die Summe aus den nachfolgend aufgeführten Zahlen eine nur vermeintlich höhere Zahl von Objekten. Neue Objekte: 1'295 Objekte, davon 16 Objekte der seltenen, europäisch gefähr- deten Pflanzengesellschaft „alpine Schwemmufergesellschaft: Caricion bicolori- atrofuscae. Perimeteränderungen bestehender Objekte: 1'860 Objekte. Der überwiegende Teil der Änderungen entspricht grundsätzlich Nachführungen und Anpassungen von Perimetern aufgrund von vorangegangenen kantonalen Detailabgrenzungen und Festlegungen, die in aller Regel schon im Rahmen von planungsrechtlichen Ver- fahren definiert wurden. Die Kantone erhalten diese Perimeteränderungen zur Nachprüfung. Wechsel von einem Anhang in einen anderen Anhang derselben Verordnung:
163 Objekte. Aufnahme von noch nicht bereinigten Objekten und Überführung von
35 Wanderobjekten in ortsfeste Objekte; sowie Überführung von einem ortfestem
Objekt in ein Wanderobjekt. Entlassungen: Von 35 Objekten sind 12 nicht wiederherstellbar degradiert (6 aus Anhang nicht bereinigte Objekte), 4 werden durch eine Alternativfläche ersetzt und
19 entfallen wegen Objektzusammenlegungen.
Administrative Änderungen: 74 Objekte, überwiegend aktualisierte Artenlisten bei den Amphibienlaichgebieten.
5 Gegenstand und Adressaten der Anhörung
Alle sechs Verordnungstexte sind Gegenstand der Anhörung, wobei einzig die Auenver- ordnung von substanziellen inhaltlichen Änderungen betroffen ist. Im Weiteren sind es die neuen und entfallenden Objekte, die Gegenstand der Anhörung sind und auf der Internetseite des BAFU zur Verfügung stehen. Eingeladen sind Kantone, Verbände und Organisationen gemäss Adressliste. Grundsätzlich kann jede in der Schweiz lebende Person eine Eingabe einreichen.
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6 Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen im Verordnungstext
In allen Verordnungstexten gibt es Änderungen und Anpassungen, die nicht inhaltlicher, sondern formaler Natur sind. Wesentliche inhaltliche Änderungen betreffen lediglich die Auenverordnung, die in Kap. 6.2 ausführlich erläutert wird.
6.1 Veröffentlichung
Art. 2 (FMV; HMV; AuenV); Art. 4 (AlgV; MoorlandschaftsV): Die folgende Änderung betrifft die Artikel bezüglich Einsicht und Darstellung der Objek- te. Neu werden nicht mehr Objektblätter als Druckversion publiziert, sondern eine elek- tronische Darstellung der Objekte auf der Internetseite des BAFU. Die Trockenwiesen- verordnung (TwwV) hat diese neue Bestimmung bereits mit deren Inkraftsetzung (2010) übernommen. Vorteile dieser elektronischen Publikation sind die Aktualität, die einfache Orts- und Objektsuche und die Möglichkeit der Überlagerung sowie des Vergleichs mit anderen Inventaren auf dem Bildschirm. Die Bundesinventare sind grundsätzlich auf der Landeskarte im Massstab 1:25‘000 dargestellt. Auch wenn die Objekte im WebGIS stark vergrössert dargestellt werden können, ändern sich dadurch der Informationsgehalt und die Aussagekraft der Pläne nicht. Die parzellenscharfe, grundeigentümerverbindliche Festlegung der Objekte in einem dafür geeigneten Kartenmassstab ist Sache der Kan- tone. Eine Generierung von Objektblättern wird ab Inkraftsetzung weiterhin auf Anfrage mög- lich sein.
6.2 Spezifische Änderungen der Auenverordnung
Art. 3a Änderung durch das UVEK (neu) Gletscherseitige Abgrenzung bei den alpinen Auen: Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen wurden im Rahmen eines spezifischen Projektes in den Jahren 1991- 1992 (Vorprojekt), respektive 1995-1998 (Hauptprojekt) erhoben. Die Selektion erfolgte nach strengen Kriterien. Der technische Bericht „Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen als Auengebiete“ des BUWAL von 1999 umschreibt die Abgren- zungsregeln: insbesondere wird dargelegt, dass die eisfrei gewordene Fläche grund- sätzlich zum Objekt gehört und der aktuelle Eisrand die Objektgrenze zum Gletscher hin bilden soll. Ausführlicher wird dies in der entsprechenden Vollzugshilfe dargelegt (Auen- dossier, Faktenblatt Nr. 8 Alpine Auen, S. 2 und 3, http://www.bafu.admin.ch/publika- tionen). Von insgesamt 1828 untersuchten Objekten des Gletscherinventars der Schweiz wur- den 52 Objekte mit Auencharakter von besonders hohem Wert sowie Intaktheit selek- 7
tiert und ins Aueninventar aufgenommen. Für die Perimeterabgrenzung der Objekte beim Typ Gletschervorfeld gelten spezifische Vorgaben: Der Lebensraum Gletschervor- feld im Sinne des Inventars umfasst die im Bereich des Gletscherendes liegenden Ge- biete, die neuzeitlich eisfrei geworden sind, sowie die räumlich unmittelbar angrenzen- den glazialen und glazifluvialen Akkumulationen. Die aktuell gültigen Perimeter bilden den Zustand des Eisrandes Ende der 1990er Jahre ab. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass der Gletscherrückzug in den ver- gangenen Jahren sehr schnell erfolgt ist. Damit ergeben sich für das Schutzgebiet gros- se Differenzen zwischen dem tatsächlichen Zustand der Gletschervorfelder und dem publizierten Perimeterverlauf. Um den administrativen Aufwand des ständigen Nachvollzugs zu vermindern und zwecks Klärung der Rechtslage wird im neuen Artikel 3a der Auenverordnung dem UVEK die Kompetenz zur Anpassung der gletscherseitigen Perimeter übertragen. Die Änderung lehnt sich an die Formulierung in der Verordnung über die Wasser- und Zug- vogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) an. Zudem wird der vorsorgliche Schutz der neu eisfrei gewordenen Flächen explizit be- nannt. Ziel des neuen Artikels ist es, auch bei weiteren Gletscherrückzügen einen guten Schutz der bisher weitgehend unberührten Auengebiete vom Typ Gletschervorfeld zu gewährleisten. Wichtig ist im Einklang mit den geltenden Abgrenzungskriterien festzu- halten, dass der Einbezug der eisfrei gewordenen Flächen auf die Geländekammern begrenzt ist, die vom betreffenden Gletscher im Verlauf der kleinen Eiszeit bis ca. 1850 bedeckt waren.
Art. 6 Fristen Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Unterschutzstellung in den Auengebieten mit ihrer Vielfalt an Betroffenen einen recht grossen Aufwand bedingt und in den meisten Fällen mehr als drei respektive sechs Jahre gedauert hat. Aus diesem Grund wird die Umset- zungsfrist im Einklang mit der Trockenwiesenverordnung (TwwV) auf 10 Jahre erhöht.
Art. 7 Vorsorglicher Schutz In Absatz 1 wird das Verschlechterungsgebot in Anlehnung an die Hochmoor- und Flachmoorverordnung präzisiert. In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Kantone auch bei vorsorglich geschützten Objekten Ausnahmen bewilligen können, sofern diese mit Artikel 4 Absatz 2 vereinbar sind.
Art. 11a Nicht definitiv bereinigte Objekte (neu) Ein Teil der in der aktuellen Revision für die Aufnahme ins Aueninventar vorgesehenen Objekte weist Konflikte zwischen Schutzbestrebungen und Nutzungsansprüchen auf. Es 8
ist wahrscheinlich, dass diese Konflikte nicht bei allen neuen Objekten in der zur Verfü- gung stehenden Zeit bereinigt werden können. Als Übergangslösung bis zur endgültigen Bereinigung bietet sich ein Anhang 2 an, der die noch nicht definitiv bereinigten Objekte enthält. Dieses Vorgehen hat sich bei den Verordnungen über den Schutz der Amphi- bienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (AlgV) und der TwwV bewährt. Der neue Artikel 11a der Auenverordnung macht den Hinweis auf den neuen Anhang 2 und erinnert an die Bestimmungen zum vorsorglichen Schutz in Artikel 29 NHV und de- ren Wiederholung in Artikel 7 der Auenverordnung. Materiell bedeuten diese Ergänzun- gen keine Änderung des aktuellen Rechts, weil die Bestimmungen des Artikels 29 NHV unabhängig von der Existenz eines in den Biotopschutzverordnungen erfolgenden Ver- weises auf alle Objekte anwendbar sind, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt. Die neuen Artikel 11a und 7 Absatz 2 sowie der Anhang 2 bringen aber eine bessere Transparenz betreffend den Status der national bedeutenden Objekte, die für das Inventar qualifiziert sind, aber noch nicht de- finitiv bereinigt werden konnten.
7 Auswirkungen der Revisionen
7.1 Auswirkung auf die Gesamtfläche der Biotopinventare
Die Gesamtfläche der Biotope von nationaler Bedeutung von 80'860 ha (1.96% der Landesfläche) nimmt mit der Revision um 22'466 ha zu (2.50% der Landesfläche). Eine genaue Analyse dieser Flächenveränderung ist angesichts der zulässigen Überlagerun- gen von Bundesinventaren und der Umwandlung von bestehenden kantonalen in natio- nale Objekte komplex. Die vorliegenden Erläuterungen begnügen sich daher mit den wichtigsten Elementen und Begründungen. Neue Objekte: Insgesamt machen die neuen Objekte eine Fläche von rund 10'338 ha aus (ohne Überlagerungen mit bestehenden Objekten aus anderen Bio- topinventaren, z.B. Amphibienlaichgebiet und Flachmoore). Der grösste Anteil mit rund 3'102 ha betrifft die bisher zurückgestellten Auen von nationaler Bedeutung, gefolgt von den TWW von rund 3'003 ha. Die neu vorgeschlagenen 78 Amphi- bienlaichgebiete decken eine Fläche von rund 2‘680 ha ab. Die Flächenzunahme bei Flachmooren und Hochmooren fällt dagegen kaum mehr ins Gewicht. Perimeteränderungen bestehender Objekte Ein bedeutender Zuwachs an Fläche ist auf die Erweiterung der alpinen Auen (Gletschervorfelder) zurückzuführen. Durch den Rückzug der Gletscher sind eis- freie Gebiete mit einer Gesamtfläche von rund 3‘000 ha entstanden, die neu im Bundesinventar der Auen verzeichnet sind.
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Eine Flächenzunahme ohne eigentliche materielle Veränderung ergibt sich aus der Umwandlung von Wanderobjekten in ortsfeste Objekte (Amphibienlaichgebiete). Die Wanderobjekte sind bisher im Bundesinventar als Punkte notiert und weisen keine Fläche auf. Werden sie aus dem bestehenden Anhang 2 in den Anhang 1 der ortsfesten Objekte überführt, erhalten sie wie alle anderen Objekte einen Ob- jektperimeter und somit eine definierte Flächengrösse. Die restliche Flächenzunahme resultiert aus der Übernahme der kantonalen De- tailkartierungen, die im Rahmen der Umsetzung der Bundesinventare durch die Kantone oder durch anderweitige kantonale Schutzlegungen entstanden sind. Die Mehrheit dieser Flächen sind also bereits in ordentlichen Verfahren geprüft und festgelegt worden.
Betrachtet man die Flächenvergrösserung der Bundesinventare unter dem Gesichts- punkt der betroffenen Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN), ist man auf Schätzungen angewiesen, da die genaue Lage der LN nicht digital vorliegt. Viele Biotopflächen wer- den nicht landwirtschaftlich genutzt (z.B. Auen, Gewässer), liegen in Sonderzonen oder werden von nicht-bäuerlichen Kreisen gepflegt (z.B. Schilfflächen/Flachmoore). Auf der Basis der vom CSCF1 modellierten Landwirtschaftlichen Nutzfläche wurde hergeleitet, dass die Inventarfläche, die mit der Revision der Biotopinventare neu auf der LN zu lie- gen kommt, rund 6'000 ha beträgt. Dies betrifft hauptsächlich Flachmoor- und Tww- Objekte. Alle anderen neuen Biotopflächen liegen im Sömmerungsgebiet oder aus- serhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
7.2 Finanzielle Auswirkungen
Ein grosser Teil der Objekte wird schon jetzt im Sinne der Biotopverordnungen gepflegt und finanziell abgegolten. Deshalb wird die Umsetzung der erforderlichen Pflegemass- nahmen wie z.B. Streuschnitt und Trockenwiesen mähen aufgrund der Inventarrevisio- nen nur zu geringen Mehrkosten führen. Die jährlichen Unterhaltskosten können je nach Biotoptyp variieren: Keine oder nur sehr geringe zusätzliche Kosten ergeben sich bei den Auen, insbe- sondere der Erweiterung der Gletschervorfelder. Es gibt ebenfalls keine Mehrkos- ten bei neuen Überlagerungen von Amphibienlaichgebieten mit Flachmooren. Die Aufwendungen für Biotopaufwertungen (Sanierung der bestehenden Schutzgebiete) sollen im Rahmen des Aktionsplans Biodiversität finanziert werden. Falls Anpassung von kantonalen Schutz- und Nutzungsplänen erforderlich sind, hat dies entsprechende Kostenfolgen.
1 Centre suisse de la cartographie de la faune, Neuchâtel
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Anhang
Die aufgeführten Beilagen sind über folgenden Link abrufbar: www.bafu.admin.ch/revision-biop