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AS 1998 2149

Verordnung des EJPD über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung

Verordnung des EJPD über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV-EJPD)

vom 9. September 1998

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf die Artikel 7, 10 Absatz 5, 25 und 29 der Verordnung vom 9. Septem- ber 19981 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung, verordnet:

1. Abschnitt: Bewilligungsgesuch

Art. 1

1 Das Bewilligungsgesuch muss in der Regel Angaben enthalten über:

a. die Auflage und, in den Fällen von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung vom 9. September 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermes- sung, die Anzahl Arbeitsplätze bei der Endbenutzerin oder beim Endbenutzer, auf denen die Erzeugnisse verwendet werden; b. bei digitalen Daten über den Speicherplatz in MByte, den die im Endprodukt enthaltenen Daten der amtlichen Vermessung nach einer allfälligen, verlustfrei erfolgten Komprimierung belegen; c. die geographische Ausdehnung; d. den Inhalt und die Gestaltung der vorgesehenen Ausgabe sowie die verwende- ten Informationsebenen der amtlichen Vermessung; e. das Medium für die Ausgabe sowie die Aufzeichnungsart bzw. das Aufzeich- nungsformat; f. die Kopierbarkeit im Falle digitaler Daten; g. die Genauigkeit, mit welcher die Daten der amtlichen Vermessung wiederge- geben werden, oder die Massstäbe der herzustellenden Pläne bzw. der Grund- lagen für deren Aufzeichnung; h. den Verwendungszweck, mit Begründung für beanspruchte Rabatte (Gratisab- gabe, Nebensächlichkeit, Kurzlebigkeit); i. Datum und Höhe früherer Auflagen, die Anzahl der zur Verwendung für den Ersatz älterer Daten vorgesehenen Exemplare sowie die Massnahmen zur Si- cherstellung der Vernichtung der ersetzten Exemplare der alten Auflagen.

2 Es ist ein Ausführungsmuster beizulegen.

SR 510.622.2 1 SR 510.622; AS 1998 2141

1998-0005 2149

Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung AS 1998

3 Für Auflagen gleichen Inhalts in verschiedenen Medien sind je getrennte Bewilli- gungsgesuche einzureichen.

4 Die Kantone können weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 2 Berechnung der Gebühr

1 Die Gebühr (G) für die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung be-

rechnet sich nach folgender Formel: G = g * a * m 2/3 * q * p-1/2 * v * u

2 Dabei bedeuten:

g = Gebührenansatz von 75 Rappen; a = Faktor zur Berücksichtigung der Auflage; m = Faktor für die Datenmenge; q = Erhöhungsfaktor für andere als Erzeugnisse im Rasterformat; p = Genauigkeit, mit welcher die Daten der amtlichen Vermessung wiedergegeben werden, in Metern; v = Reduktionsfaktor bezüglich des Verwendungszweckes; u = Reduktionsfaktor für den Ersatz älterer Daten.

Art. 3 Auflage (Faktor a)

1 Für bewilligungspflichtige Auflagen von bis zu 100 Exemplaren entspricht a der

Auflage. 2 Bei einer Auflage von über 100 Exemplaren ist a = (1,2 * 1001/6 * Auflage5/6) -20.

Art. 4 Datenmenge (Faktor m)

1 Die Datenmenge ergibt sich aus der Formel m = f * i * d. Dabei bedeuten:

f = wiedergegebene Fläche in Quadratkilometern; i = Verhältnis zwischen Informationsgehalt im Grunddatensatz für die wiederge- gebene Fläche zum Informationsgehalt im Grunddatensatz in städtischen Ge- bieten; d = Anteil der wiedergegebenen Daten aus dem Grunddatensatz. 2 Bei anderen als Rasterdaten wird die Datenmenge in der Regel direkt aufgrund der enthaltenen Menge digitaler Informationen bestimmt. Dabei gilt m = Datenmenge in Megabyte.

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Art. 5 Datendichte des Grunddatensatzes (Faktor i) Als Richtwerte gelten:

Stadtgebiete i=1 Sonstige überbaute Gebiete i = 0,6 Nicht überbaute Gebiete i = 0,1 Unproduktive Gebiete i = 0,02

Art. 6 Anteil der wiedergegebenen Daten (Faktor d)

1 Der Anteil der wiedergegebenen Daten kann direkt anhand einer Berechnung oder

einer Abschätzung im Einzelfall bestimmt werden.

2 Ansonsten kann davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Informationsebe-

nen folgende Anteile am gesamten Grunddatensatz ausmachen, wobei der Aufwand für die Ausscheidung in einem vernünftigen Verhältnis zur erwarteten Gebühr zu stehen hat:

Ebene nach Art. 7 ff. TVAV2 In überbauten In nicht überbauten Gebieten (Anteil in Gebieten (Anteil in Prozent) Prozent)

Fixpunkte 3 4 Bodenbedeckung 40 30 davon: Gebäude 8 3 befestigte Flächen ohne Strassen und Wege 8 2 Strassen und Wege 8 4 humusierte Flächen 12 10 Gewässer 2 3 Wald 2 4 vegetationslose Flächen 0 4 Einzelobjekte/Linienelemente 20 10 Höhen 5 10 Nomenklatur 3 5 Liegenschaften 25 36 Rohrleitungen 0 0 Administrative und technische Einteilungen 4 5

3 Für Gebührenpflichtige, welche oft die gleiche Darstellungsart mit den gleichen Informationsebenen und Generalisierungskriterien verwenden, kann die Eidgenössi- sche Vermessungsdirektion die Höhe des für solche Pläne zu berechnenden Daten- anteils in einem Grundsatzentscheid verbindlich festlegen.

2 SR 211.432.21

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Art. 7 Datenformat (Faktor q)

1 Für Erzeugnisse im reinen Rasterformat ist q = 1.

2 Für Erzeugnisse mit Daten in anderen Formaten ist q = 5–3x, wenn die Daten sich in einem geschlossenen System befinden, in den übrigen Fällen ist q = 10–8x. Dabei entspricht x dem Anteil der Daten, die im Rasterformat abgegeben werden.

Art. 8 Wiedergabegenauigkeit (Faktor p)

1 Bei Erzeugnissen im Rasterformat wird aufgrund von Massstab, Auflösung und

Darstellungsart bestimmt, auf welche Genauigkeit sich die Daten der amtlichen Vermessung rekonstruieren lassen.

2 Dabei gelten als Richtwerte:

p= 0,001 m für die Reproduktion direkt aus den Daten der amtlichen Vermes- Massstab sung erstellter Pläne; p= 0,002 m für die Reproduktion grafisch vollständig umgearbeiteter Pläne. Massstab

Art. 9 Verwendungszweck (Faktor v)

1 Bei der Wiedergabe von Daten der amtlichen Vermessung auf Verbrauchsmaterial,

das entsprechend seiner Bestimmung in der Regel nur einmal kurz genutzt wird (OL-Karten, Papiersets in Restaurants und dergleichen), ist v = 0,04. 2 Ansonsten legt die Bewilligungsbehörde den Faktor v unter Berücksichtigung fol- gender Kriterien fest: a. Werden die Erzeugnisse gratis und voraussetzungslos einem nicht beschränk- ten Kreis von Benutzerinnen und Benutzern abgegeben, so wird die Gebühr um

60 Prozent reduziert. Ist der Kreis der Gratisbezügerinnen und -bezüger be-

schränkt oder an Voraussetzungen geknüpft, so wird die Gebühr um 1/3 redu- ziert. b. Bilden die Daten der amtlichen Vermessung nur einen nebensächlichen Be- standteil des Erzeugnisses, so wird die Gebühr weiter um bis zu 75 Prozent re- duziert. Insbesondere gelten in der Regel folgende Reduktionssätze:

1. bei Büchern, Zeitungen und Zeitschriften 75 Prozent;

2. bei nicht zusammenhängenden Ausschnitten bis 3,2 dm2 (Format A5) in

anderen gedruckten Erzeugnissen 50 Prozent. c. Ist anzunehmen, dass die Lebensdauer des Erzeugnisses gering ist, so wird die Gebühr weiter um bis zu 60 Prozent reduziert.

Art. 10 Ersatz älterer Daten (Faktor u)

1 Ein Ersatz älterer Daten im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die recht-

mässige Besitzerin oder der rechtmässige Besitzer von Daten einer älteren Auflage diese Daten vernichtet und durch solche der neuen Auflage ersetzt. 2 Der Rabatt wird für den Teil der Auflage gewährt, für den die Vernichtung der al- ten Daten nachgewiesen wird.

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3 Bei kopierbaren elektronischen Daten genügt es, lizenzrechtlich sicherzustellen, dass als Folge der Ersatzlieferung keine zusätzlichen Exemplare geschaffen werden.

4 Der Faktor u wird wie folgt festgesetzt:

Zeitspanne zwischen der Bewilligung der u alten und derjenigen der neuen Auflage

bis 1 Jahr 0,2 bis 2 Jahre 0,3 bis 3 Jahre 0,4 bis 4 Jahre 0,5 bis 5 Jahre 0,6 bis 6 Jahre 0,8 über 6 Jahre oder kein Ersatz älterer Daten 1

Art. 11 Öffentlich zugängliche Datennetze

1 Werden Daten der amtlichen Vermessung in öffentlich zugänglichen Datennetzen

wie dem Internet oder auf einem Fernsehkanal so zur Verfügung gestellt, dass sie nicht als ganze Dateien kopiert werden können, so kann die Gebühr derart berechnet werden, dass jeder Empfang der Information durch eine Benutzerin oder einen Be- nutzer als ein Exemplar gilt. Diesfalls ist der Rabatt für Wegwerfprodukte (Art. 9 Abs. 1) zu gewähren.

2 Wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand feststellbar, wie oft die Daten emp-

fangen werden, so kann diese Zahl geschätzt werden.

3 Mit der Minimalgebühr von 50 Franken können gescannte Pläne pauschal entwe-

der einmal ausgestrahlt oder wie folgt in einem interaktiven Datennetz eingefügt werden:

Bildgrösse Dauer

960 × 1280 Punkte 1 Monat

640 × 960 Punkte 3 Monate

480 × 640 Punkte 6 Monate

320 × 480 Punkte 1 Jahr

240 × 320 Punkte 2 Jahre

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

9. September 1998 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Koller

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