AS 1999 1083
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress 2. Lemma Aufgehoben
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10, 11 und 14 wird der Ausdruck «Bahnunternehmen» durch «Bahn- unternehmungen», in den Artikeln 74 und 83 der Ausdruck «des Bahnunterneh- mens» durch «der Bahnunternehmung» ersetzt.
Art. 1 Abs. 3
3 Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen mit Ausnahme der Stand-
seilbahnen.
Art. 4 Abs. 3 und 4
3 Die Normalspurbahnen müssen der Verordnung vom 16. Dezember 19382 betref-
fend die Technische Einheit im Eisenbahnwesen entsprechen. Bei Fahrzeugen kann davon abgewichen werden, soweit ihr geplanter Einsatz dies zulässt. Für den Netz- zugang gilt die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 3 (NZV).
4 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November
19984.
Art. 6bis Aufgehoben
1998-0217 1083
Bau und Betrieb der Eisenbahnen AS 1999
Art. 6a Fahrzeuge und Sicherungsanlagen Pflichtenheft und Typenskizze sind vor Baubeginn der Fahrzeuge und Sicherungs- anlagen dem Bundesamt einzureichen. Dieses prüft, ob die Vorschriften dieser Ver- ordnung und die Ausführungsbestimmungen eingehalten sind.
Art. 7 Typenzulassung Für Fahrzeuge, Bauelemente und Sicherungsanlagen, die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden, kann eine Typenzulassung ausgestellt werden.
Art. 8 Abs. 1 und 3
1 Das Bundesamt entscheidet bei der Plangenehmigung oder der Typenzulassung
darüber, ob eine Baute, eine Anlage, ein Fahrzeug oder eine Sicherungsanlage vor der Inbetriebnahme geprüft werden muss. Die Bahnunternehmung stellt den Kon- trollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung und erteilt jede notwendige Auskunft. 3 Das Bundesamt führt ein öffentliches Verzeichnis der zugelassenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge tragen eine Typenbezeichnung nach Anhang 2 und eine Zulassungsnum- mer. Diese wird vom Bundesamt bei der erstmaligen Zulassung in der Schweiz zu- geteilt. Sie identifiziert ein bestimmtes Fahrzeug (Untergestell) und wird auch bei Umbau, Halterwechsel, vorübergehender Ausserbetriebsetzung oder zeitweiser Zu- lassung im Ausland nicht geändert.
Art. 11a Fahrdienstvorschriften
1 Das Bundesamt erlässt die schweizerischen Fahrdienstvorschriften.
2 Es kann zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs auf kurzen, grenz- nahen Strecken die Fahrdienstvorschriften des angrenzenden Staates für anwendbar erklären.
Art. 12 Abs. 1, 3 und 4
1 Die Bahnunternehmungen erlassen die für die Bedienung und Instandhaltung not-
wendigen Betriebsvorschriften. Diese sind frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem Bundesamt vorzulegen. 3 Für Netzbenutzerinnen sind die Betriebsvorschriften verbindlich, die in Bezug auf die benutzte Strecke Regeln enthalten: a. welche öffentlich-rechtliche Auflagen umsetzen; b. über das bei einer bestimmten Geschwindigkeit erforderliche Bremsverhältnis (inkl. Feststellbremse) sowie die erlaubten Längs- und Querkräfte; c. über das Verwenden thermischer Triebfahrzeuge in Tunnels; d. zum einzuhaltenden Lichtraumprofil; e. zur zulässigen Radsatzlast und Meterlast; f. über das Verkehren von Fahrzeugen mit grossem Achsstand und von Zügen mit Überlänge;
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g. über die maximale Stromentnahme aus der Fahrleitung; h. über die anzuwendende Dienstsprache; i. zur elektromagnetischen Verträglichkeit.
4 Das Bundesamt sorgt für möglichst einheitliche Betriebsvorschriften.
Art. 12a Technisch-betriebliche Empfehlungen Die Infrastrukturbetreiberin erlässt technisch-betriebliche Empfehlungen für die Be- nützung der Infrastruktur. Die Empfehlungen dienen dazu, Betriebsstörungen zu minimieren und die Netzbenutzerinnen auf mögliche Schadenfälle aufmerksam zu machen. Sie enthalten insbesondere Hinweise: a. zur Traktion auf grossen bzw. langen Steigungen; b. zum Verschleiss der Infrastruktur; c. zur optimalen Zugslänge und zu Zughakenlasten, Fahrcharakteristik, Entglei- sungssicherheit; d. zum Schutz der Güter gegen Ladungsverschiebung und Beschädigung.
Art. 15 Abs. 1
1 Die Bahnunternehmungen orientieren das Bundesamt über den Zustand ihrer
Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) bestimmt, welche Meldungen sie dem Bundes- amt periodisch übermitteln müssen.
Art. 21 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Abstände auf Perrons 1 Auf Perrons sind Stützen, Masten und dergleichen so zu stellen, dass der Perso- nenverkehr sowie der Gepäck- und der Postumlad möglichst wenig behindert wer- den.
3 Der Abstand zwischen der Perronkante und der Grenzlinie fester Anlagen soll
möglichst klein gehalten sein.
Art. 31 Gleisbau und -material Das Departement bezeichnet die Reglemente, Normalien und Pflichtenhefte, die für das Oberbaumaterial und dessen Verlegung gelten.
Art. 34 Abs. 3 und 4
3 Die Zugänge zu den Perrons sollen wenn möglich kein Überschreiten der Gleise
erfordern.
4 Die Perrons müssen beleuchtet werden können.
6. Abschnitt (Art. 37)
Aufgehoben
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Art. 42 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3: Signale, Zugsicherung und Übermittlungssysteme
2 Das Bundesamt legt fest:
a. die Zugsicherungs-, Zugbeeinflussungs- und Übermittlungssysteme, die in der Schweiz auf den jeweiligen Streckenkategorien zum Einsatz kommen; b. die streckenseitige Mindestausrüstung; c. die Mindestausrüstung der Fahrzeuge je Streckenkategorie bei regelmässigen und bei nicht regelmässigen Fahrten; d. das Vorgehen bei Systemstörungen.
3 Die Systeme und Mindestausrüstungen sind so festzulegen, dass ein angemessener
streckenbezogener Sicherheitsstandard gewährleistet ist und die Interoperabilität gefördert wird.
Art. 75 Bilden der Züge
1 Ein Zug darf nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Beschaffenheit und La-
dung die Voraussetzungen eines sicheren Betriebes erfüllen. 2 Bestehen Zweifel bezüglich physikalischer Grenzen oder der Betriebssicherheit der einzusetzenden Züge, sind vor Betriebsaufnahme Probe- bzw. Messfahrten durch- zuführen.
Art. 78 Bedienen der Triebfahrzeuge
1 Arbeitende Triebfahrzeuge müssen von einer dafür ausgebildeten und geprüften
Person geführt werden.
2 Die Triebfahrzeugführenden müssen überdies:
a. auf dem betreffenden Fahrzeugtyp ausgebildet sein und diesen beherrschen; b. den medizinischen und psychologischen Anforderungen genügen; c. genügende Sprachkenntnisse für den Fahrdienst der zu befahrenden Strecken haben; d. über die erforderliche Kenntnis der streckenspezifischen Vorschriften und Empfehlungen verfügen; e. jeweils über Änderungen und temporäre Ergänzungen der Fahrdienstvorschrif- ten sowie der streckenspezifischen Vorschriften informiert sein.
3 Wenn der zu besetzende Führerstand nicht für die Bedienung durch eine einzige
Person eingerichtet ist oder wenn die fahrzeugführende Person nicht streckenkundig ist, muss eine zweite Person mit der erforderlichen Ausbildung und den nötigen Kenntnissen assistieren.
4 Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des Bundesamtes auf Trieb-
fahrzeugführende verzichtet werden.
Art. 78a Prüfung der Triebfahrzeugführenden
1 Triebfahrzeugführende haben sich an einer Prüfung über die Kenntnisse der
schweizerischen Fahrdienstvorschriften auszuweisen.
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2 Die Prüfung wird nach den Vorschriften des Departements und unter Aufsicht des
Bundesamtes durchgeführt. Ist die Prüfung bestanden, stellt das Bundesamt einen Ausweis aus.
3 Der Umfang der Prüfung kann reduziert werden, wenn der künftige Einsatz dies
erlaubt. In diesem Fall nennt der Ausweis den Netzteil oder den Einsatz, für den die Prüfung abgelegt wurde.
Art. 78b Ausweistragpflicht Die Triebfahrzeugführenden haben die erforderlichen Ausweise stets mit sich zu führen.
Art. 79 Zugbegleitung Die Begleitung der Züge richtet sich nach der technischen Ausrüstung der Fahrzeu- ge, den Streckenverhältnissen und allfälligen zusätzlichen Bedürfnissen des Dien- stes. Sie ist in den Betriebsvorschriften zu regeln.
Art. 81 Ausführungsbestimmungen Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 83 Abs. 3 und 4
3 Triebfahrzeugführende, welche vor dem 1. Januar 1999 eine den SBB-Anforde-
rungen gleichwertige Prüfung abgelegt haben, erhalten einen Ausweis nach Artikel 78a Absatz 2, andere Triebfahrzeugführende, welche vor dem 1. Januar 1999 eine Prüfung abgelegt haben, einen solchen nach Absatz 3. 4 Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb gesetzt wurden, gelten als zugelassen und werden in das Verzeichnis nach Artikel 8 aufgenommen.
Art. 83a Hoheitliche Aufgaben
1 Das Bundesamt kann die Schweizerischen Bundesbahnen beauftragen, Aufgaben,
die sie nach altem Recht in den Bereichen technische Aufsicht, Plangenehmigung für Bauten und Anlagen einschliesslich elektrischer Anlagen, Zulassung von Trieb- fahrzeugführenden und Kontrolle der elektrischen Anlagen wahrgenommen haben, bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin wahrzunehmen. Für die Erfüllung dieser Auf- gaben haben die SBB keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Bund.
2 Das Bundesamt kann Triebfahrzeugführende einer Bahnunternehmung zur Ausbil-
dung und Prüfung zuweisen. 3 Die bisherigen Fahrdienstvorschriften der Bahnen gelten weiter bis zum Erlass von Fahrdienstvorschriften durch das Bundesamt.
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II Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage, der bisherige Anhang wird zum Anhang 1.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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Anhang 2 (Art. 8 Abs. 3)
Zeichen für die Zusammensetzung der Typenbezeichnung
Erläuterung: Grossbuchstaben haben eine einzige Bedeutung. Kleinbuchstaben kön- nen verschiedene Bedeutungen annehmen, abhängig von den Grossbuchstaben, vor oder nach denen sie verwendet werden.
1. Triebfahrzeuge, Einzelfahrzeuge von Triebzügen und Steuerwagen:
M tragen Triebfahrzeuge an erster Stelle, gefolgt von der Traktionsart oder den Traktionsarten: e elektrisch ab Fahrdraht a elektrisch mit Akkumulator m mit Verbrennungsmotor v mit Dampfmaschine g mit Gasturbine z vor Traktionsart: reiner Zahnradbetrieb nach Traktionsart: Zahnrad- und Adhäsionsbetrieb t Steuerwagen u Zwischenwagen von Triebzügen ohne führenden Buchstaben: übrige Wagen
2. Anschliessend: die Zeichen für die Nutzungsarten des Fahrzeuges:
A mit Abteilen 1. Klasse oder Abteilen, die für Reisende reserviert sind, welche einen erhöhten Fahrpreis bezahlen Kleinbuchstaben wie bei B B mit Abteilen 2. Klasse oder Abteilen, die allen Reisenden zugänglich sind: c Couchetteabteile l Schlafabteile r Restaurationseinrichtung b Einrichtung für ambulante Verpflegung (Minibarstation) s Sondereinrichtungen C mit offenen Personenabteilen D mit Abteilen für den Gepäck- und Posttransport E offener Güterwagen einer Regelbauart F offener Güterwagen einer Sonderbauart, offener Gepäckwagen G gedeckter Güterwagen einer Regelbauart H gedeckter Güterwagen einer Sonderbauart I Kühlwagen K Flachwagen einer Regelbauart L Flachwagen einer Sonderbauart, Behältertragwagen N
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O Hybrid aus Typ E und K (abklappbare Seitenwände, in der Schweiz nicht ge- bräuchlich) P Q R Flachwagen mit Drehgestellen einer Regelbauart S Flachwagen mit Drehgestellen einer Sonderbauart T Güterwagen mit öffnungsfähigem Dach U Sonder-Güterwagen (Silowagen, Schwerlastwagen, Rollschemel) V anderen Grossbuchstaben vorangestellt: Fahrzeug darf nur für unternehmungs- interne Zwecke verwendet werden (kein kommerzieller Einsatz zugelassen) W X Dienstwagen (aber: Dienst-Transportwagen sind nach A ... Z einzureihen, evtl. mit V) Y Z Kesselwagen (für Flüssigkeiten und Gase) Die Unternehmungen dürfen weitere Kleinbuchstaben anbringen.
3. Anschliessend: die Bauartbezeichnung für Triebfahrzeuge:
0 Dampf-Triebfahrzeuge
00 Triebwagen
01 mit einer Triebachse
02 mit zwei Triebachsen
03 mit drei Triebachsen
04 mit vier Triebachsen
05 mit fünf Triebachsen
06 mit sechs Triebachsen
08 Schneeschleudern
09 für reinen Zahnradbetrieb
2 Elektrolokomotiven und elektrische Traktoren mit zwei Triebachsen
20 Ma
21 Me
22 Mem
24 Mea
29 für reinen Zahnradbetrieb
3 Elektrolokomotiven mit drei Triebachsen
30 mit Laufachsen oder Rangierlok
33 mit Thyristorsteuerung
34 Mea
35 mit Umrichter
39 für reinen Zahnradbetrieb
4 Elektrolokomotiven mit vier Triebachsen
40 mit Laufachsen oder Rangierlok
41 mit elektromechanischer Steuerung, Leistung < 4 MW
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42 mit elektromechanischer Steuerung, Leistung > 4 MW
43 mit Thyristorsteuerung, Leistung < 4 MW
44 mit Thyristorsteuerung, Leistung > 4 MW
45 mit Umrichter, Leistung < 4 MW
46 mit Umrichter, Leistung > 4 MW
5 Elektrotriebwagen und Triebzüge
50 Triebzüge Fernverkehr
51 Triebzüge Regionalverkehr
52 Triebwagen mit elektromechanischer Steuerung, Leistung < 1 MW
53 Triebwagen mit elektromechanischer Steuerung, Leistung 1 bis 1,8 MW
54 Triebwagen mit elektromechanischer Steuerung, Leistung ca. 2 MW
55 Leichttriebwagen
56 Triebwagen mit Thyristorsteuerung
57 Triebwagen mit Umrichter
59 für reinen Zahnradbetrieb
6 Elektrolokomotiven mit mehr als vier Triebachsen
60 mit Laufachsen oder Rangierlok
61 mit elektromechanischer Steuerung, Leistung < 1 MW/Triebachse
62 mit elektromechanischer Steuerung, Leistung > 1 MW/Triebachse
8 Thermische Triebfahrzeuge
82 mit zwei Triebachsen
83 mit drei Triebachsen
84 mit vier Triebachsen
85 Triebwagen
86 mit sechs Triebachsen
87 selbstfahrende Dienstfahrzeuge
88 Schneeschleudern
89 für reinen Zahnradbetrieb
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