AS 1999 133
Eichgebühren-Verordnung
Eichgebühren-Verordnung
Änderung vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 19851 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bemessung der Gebühren
1 Die Gebühren werden in der Regel je Stück, in besonderen Fällen nach Zeit-
aufwand erhoben.
2 Die Stückgebühren sind im Anhang festgelegt.
3 Ist das Messmittel oder die Eicharbeit nicht im Anhang aufgeführt, so wird die
Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
4 Der Stundenansatz für die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 112 Franken.
Angefangene Viertelstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet.
5 Die Stückgebühren und der Stundenansatz decken folgende Kosten der Eich-
behörde: a. die Kosten der Arbeitszeit für die eigentliche Eichung; b. die allgemeinen Kosten für:
1. die Korrespondenz und die Rechnungstellung in Zusammenhang mit der
Eichung,
2. die Führung des Registers der eichpflichtigen Messmittel,
3. die Verwaltung der technischen Dokumentation,
4. die Miete der Lokalitäten inklusive Nebenkosten,
5. Telefon und Telefax;
c. die allgemeinen Unkosten der kantonalen Eichbehörde in Zusammenhang mit Instandstellungsbefehlen und Mahnungen; d. die interne Kalibrierung der eigenen Messmittel; e. das normale Anbringen der Eichzeichen nach Artikel 7 Absatz 2; f. die Gebührenanteile nach Artikel 11.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a–c
1 Zusätzlich zu den Gebühren werden gegebenenfalls folgende Auslagen in
Rechnung gestellt:
1 SR 941.298.1
1998-0142 133
Eichgebühren-Verordnung AS 1999
a. die Reisekosten; b. die Kosten für Reise- und Wartezeit oder nicht anders verwendbare und nicht durch die Eichbehörden verschuldete unproduktive Präsenzzeit nach dem Stun- denansatz nach Artikel 3 Absatz 4 und dem Überzeitzuschlag; c. die Kosten für die Miete und den Transport der nötigen Prüfmittel (Messmittel und Hilfsmittel);
Art. 7 Abs. 2
2 Für die Eichzeichen (amtliche Kennzeichen, Jahrzahl, Inhalts- oder Mengenan-
gaben) können keine Auslagen in Rechnung gestellt werden.
Art. 11 Gebührenanteile für die Kantone und das Amt
1 Von den Gebühren, die gemäss Anhang erhoben werden, liefern die Eichämter ab:
a. einen Anteil von 5 Prozent an den Kanton als Abgeltung für die Amortisation der vom Amt vorgeschriebenen Eichmittel sowie von weiteren mobilen und nicht mobilen Hilfsmitteln, die für die Ausübung der Eichtätigkeit benötigt werden; b. einen Anteil von 5 Prozent an das Amt als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zugunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
2 Die Eichstellen liefern von den Gebühren, die sie erheben, die im Anhang
festgelegten Anteile an das Amt ab als Abgeltung für die ordentliche Betreuung nach Artikel 25 Absatz 3 zweiter Satz der Eichverordnung vom 17. Dezember 19842.
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 3 Fälligkeit und Verzugszins
3 Für verspätet entrichtete Gebühren- und Auslagenforderungen können Verzugs-
zinsen von 5 Prozent berechnet werden; der Zinsenlauf beginnt nach Ablauf der Zahlungsfrist.
II Der Anhang zur Eichgebühren-Verordnung erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 SR 941.210
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
III
Änderung bisherigen Rechts
1. Die Eichverordnung vom 17. Dezember 19843 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3 erster Satz 3 Die Kosten für die ordentliche Betreuung der Eichämter durch das Amt trägt der Bund, soweit sie nicht im Rahmen der Gebühren nach der Eichgebühren-Verord- nung vom 30. Oktober 19854 den Kunden der Eichämter weiterverrechnet werden. ...
2. Die Eichämter-Verordnung vom 25. Juni 19805 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Die Kosten für die Ausrüstung der Eichämter gehen zulasten der Kantone, soweit sie nicht im Rahmen der Gebühren nach der Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 19856 den Kunden der Eichämter weiterverrechnet werden.
Art. 12 Abs. 4 erster Satz
4 Der Bund ist zuständig für die Finanzierung der Unterrichtskosten. ....
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
9997
3 SR 941.210 4 SR 941.298.1; AS 1999 133 5 SR 941.292 6 SR 941.298.1; AS 1999 133
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
Anhang (Art. 3 und 11)
Eichgebühren
Stückgebühren
1 Längenmasse
Die Gebühren für die Eichung betragen: je Stück Fr.
1.1 Massstäbe 7.—
bis 1 m 10.50 über 1 m
1.2 Bandmasse aus Metall oder anderen zugelassenen Werkstoffen
bis 5 m 13.50 über 5 m bis 50 m 39.— über 50 m 85.50
1.3 Messkluppen 25.50
1.4 Elektronische Messkluppen mit Rechner 32.50
1.5 Abzüge
Mengenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.4: für 11–20 Stück 10 Prozent ab 21 Stück 15 Prozent
2 Raummasse für trockene Körper
Die Gebühren für die Eichung betragen: je Stück Fr.
2.1 Kastenmasse, deren Inhalt berechnet wird 56.—
pro Unterteilung oder Aufsteckrahmen 28.— jede weitere Unterteilung 25.—
2.2 Kastenmasse, deren Inhalt durch Wasserfüllung
bestimmt wird nach Zeitaufwand
2.3 Schnittholzrahmen, mit oder ohne Unterteilung
1/2, 1 und 2 m3 20.40
3 und 4 m3 25.—
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
3 Raummasse für Flüssigkeiten, deren Inhaltsbegrenzung vorhanden ist
Die Gebühren für die Eichung betragen (Ausnahmen in Ziff. 5 und 6):
3.1 Volumeneichung Stückzahl Grundgebühr Fr. plus Fr. je Stück
bis 1 dm3 1– 5 2.— 4.30 6– 20 8.— 2.70 21–100 22.— 2.— ab 101 52.— 1.70 über 1 bis 2 dm3 1– 5 1.80 4.80 6– 20 8.80 3.40 21–100 32.80 2.20 ab 101 52.80 2.— über 2 bis 5 dm 3 1– 5 –.— 6.80 6– 20 12.50 4.30 21–100 32.50 3.30 ab 101 52.50 3.10 über 5 bis 10 dm3 1– 5 –.— 8.60 6– 20 15.50 5.50 21–100 41.50 4.20 ab 101 131.50 3.30 über 10 bis 20 dm3 1– 5 –.— 12.70 6– 20 31.— 6.50 21–100 67.— 4.70 ab 101 187.— 3.50 über 20 bis 50 dm 3 1– 5 –.— 16.30 6– 20 44.50 7.40 21–100 82.50 5.50 ab 101 212.50 4.20 über 50 bis 100 dm3 1– 5 –.— 21.60 6– 20 65.— 8.60 21–100 123.— 5.70 ab 101 263.— 4.30 über 100 dm3 nach Zeitaufwand Für jede Unterteilung erhöht sich die Gebühr um die Hälfte des sich aus vorstehender Tabelle ergebenden Totalbetrags.
3.2 Taraeichung nach Zeitaufwand
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
4 Raummasse für Flüssigkeiten, deren Inhaltsbegrenzung
bei der Eichung angebracht wird. Die Gebühren für die Eichung betragen (Ausnahmen in Ziff. 5 und 6):
4.1 Volumeneichung bei Stückzahl Grundgebühr Fr. plus Fr. je Stück
bis 1 dm3 1– 5 3.50 5.90 6– 20 15.50 3.50 21–100 25.50 3.— ab 101 65.50 2.60 über 1 bis 2 dm3 1– 5 2.50 7.— 6– 20 16.— 4.30 21–100 32.— 3.50 ab 101 72.— 3.10 über 2 bis 5 dm3 1– 5 –.— 9.60 6– 20 19.50 5.70 21–100 47.50 4.30 ab 101 127.50 3.50 über 5 bis 10 dm3 1– 5 –.— 12.20 6– 20 26.— 7.— 21–100 56.— 5.50 ab 101 186.— 4.20 über 10 bis 20 dm3 1– 5 –.— 16.30 6– 20 42.— 7.90 21–100 86.— 5.70 ab 101 226.— 4.30 über 20 bis 50 dm3 1– 5 –.— 21.60 6– 20 65.— 8.60 21–100 113.— 6.20 ab 101 263.— 4.70 über 50 bis 100 dm3 1– 5 –.— 25.60 6– 20 74.— 10.80 21–100 150.— 7.— ab 101 300.— 5.50 über 100 dm3 nach Zeitaufwand Für jede Unterteilung erhöht sich die Gebühr um die Hälfte des sich aus vorstehender Tabelle ergebenden Totalbetrags.
4.2 Taraeichung nach Zeitaufwand
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
5 Gläserne und tönerne Masse mit Inhalt bis zu 5 dm3
5.1 Die Gebühren für die Eichung von durchsichtigen Schankgefässen, Gläsern,
Glaskannen, Flaschen, Krügen usw. betragen: Stückzahl Grundgebühr Fr. plus Fr. je Stück Bis 1 dm3 1– 50 97.50 –.— 51– 100 5.— 1.85 101– 1 000 60.— 1.30 1 001– 10 000 560.— –.80 10 001–100 000 5 060.— –.35 über 100 000 10 060.— –.30 über 1 dm3 1– 50 117.50 –.— 51– 100 5.— 2.25 101– 1 000 60.— 1.70 1 001– 10 000 660.— 1.10 10 001–100 000 6 160.— –.55 über 100 000 16 160.— –.45
5.2 Die Gebühren für die Eichung von undurchsichtigen Schankgefässen,
Gläsern, Glaskannen, Flaschen, Krügen usw. betragen das Doppelte der vorstehenden Angaben.
5.3 Für das Anbringen eines Füllstriches von mindestens drei Viertel des
Umfangs wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand erhoben.
6 Fässer, Kannen, Flaschen und Herbstgefässe mit Inhalt über 5 dm3
6.1 Volumeneichung, Grundgebühr je Auftrag Fr. 86.—
6.2 Volumeneichung, zusätzliche Eichgebühr
Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. bis 50 9.— über 50 bis 100 11.80 über 100 bis 200 15.70 über 200 bis 300 19.60 über 300 bis 400 23.50 über 400 bis 500 27.40 über 500 bis 600 31.40 über 600 bis 700 35.30 über 700 bis 800 39.20 über 800 bis 900 43.10 über 900 bis 1000 47.— für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter 36.80
6.3 Volumeneichung von Holzfässern nach Zeitaufwand
6.4 Taraeichung nach Zeitaufwand
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
6.5 Eichungen in Betrieben (ohne Holzfässer)
Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.
7 Messanlagen für Flüssigkeiten
Die Gebühren für die Eichung betragen:
7.1 Kolbenmesspumpen
7.1.1 Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die
einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen je Pumpe Fr. 26.— Zuschläge für Unterteilungen je Unterteilung Fr. 3.—
7.1.2 Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne
Vorauszahlungseinrichtung: – Eichung ohne Prüfung des Mischverhält- nisses je Kolben Fr. 30.— – Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses nach Zeitaufwand
7.2 Volumen- und Massezähler
Volumen- und Massezähler sind gebührenmässig gleichgestellt (L/min = kg/min).
7.2.1 Messanlagen für die Befüllung von Tank oder
Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen nach Zeitaufwand
7.2.2 Zapfsäulen (ausser Flüssiggas) je Zähler Fr. 62.—
7.2.3 Messanlagen auf Tankwagen
7.2.3.1 Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt:
– Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft bis 1000 L/min je Zähler Fr. 133.— über 1000 L/min je Zähler Fr. 175.— – Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen nach Zeitaufwand Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je geprüftes Produkt Fr. 18.—
7.2.3.2 Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch) nach Zeitaufwand
7.2.4 Milchmessanlagen
7.2.4.1 Messanlagen auf Tankwagen, Fahrgestellen oder in Käsereien
(Kompaktanlagen): – nur für Abgabe oder für Annahme je Zähler Fr. 168.— – für Abgabe und Annahme je Zähler Fr. 224.—
7.2.4.2 Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder
Entleerung von Transportzisternen nach Zeitaufwand
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
7.2.4.3 Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen
der Messergebnisse nach Zeitaufwand
7.3 Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen
Zusätzlich zu den Gebühren pro Zapfsäule werden folgende Gebühren erhoben:
7.3.1 Automaten mit kundengetrennten
Volumensummierzählwerken je Automat Fr. 28.— zusätzlich je Zählwerk Fr. 3.70
7.3.2 Anlagen mit Bedienung und nachträglicher Zahlung
am Schalter nach Zeitaufwand
7.3.3 Anlagen für Vorauszahlung
je Notenautomat – bis zum Gegenwert von Fr. 50.— Fr. 28.— – mit Gegenwert von über Fr. 50.— nach Zeitaufwand je angeschlossenem Zähler zusätzlich Fr. 11.20
7.3.4 Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten)
bei Ersteichung je Automat Fr. 70.— bei Nacheichung je Automat Fr. 35.—
7.4 Mengenumwerter mit Temperaturfühler und evtl. Dichteaufnehmer
Prüfung unter Laborbedingungen nach Zeitaufwand
7.5 Zähler für Heizöl in Stockwerkverteilungen und an Brennern, Eichung
durch Eichstellen Nennweiten von 4 und 8 mm je Zähler Fr. 9.— Nennweiten von 15 bis 25 mm je Zähler Fr. 12.80 Nennweiten von 40 und 50 mm je Zähler Fr. 19.30 Der Gebührenanteil für das Amt nach Artikel 11 Absatz 2 beträgt 15 Prozent der Eichgebühren.
8 Gewichtstücke
Die Gebühren für die Eichung betragen: je Stück Fr.
8.1 Gewichtstücke der Klasse M3 bis 500 g 3.60
1 kg, 2 kg 4.20
5 kg 6.—
10 kg 9.—
20 kg 12.—
50 kg 18.—
8.2 Gewichtstücke der Klassen M2, M1 und F2 bis 500 g 7.—
1 kg, 2 kg 8.—
5 kg 12.—
10 kg 18.—
20 kg 24.—
8.3 Gewichtstücke der Klasse F1 1 mg bis 1 kg 13.—
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
2 kg bis 10 kg 24.—
8.4 Gewichtstücke der Klasse E2 1 mg bis 1 kg 25.—
2 kg bis 20 kg 72.—
8.5 Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken, wie Berichtigung durch
Entnahme oder Hinzufügen von Justiermaterial, darf auf den Gebühren nach Ziffern 8.1–8.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.
8.6 Grössere Arbeiten, wie Reinigen von Gewichtstücken, Eingiessen von
Blei oder Anbringen von Ringen, sind in den Gebühren nach den Ziffern 8.1–8.4 nicht inbegriffen und werden nach der aufgewendeten Zeit und dem Wert des verwendeten Materials getrennt verrechnet.
8.7 Bei der Eichung von Gewichtstücken der Klassen F1 und E2 durch die
Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das Amt nach Artikel 11 Absatz 2 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens
2.50 Franken pro Gewichtstück.
9 Waagen
9.1 Nichtselbsttätige Waagen
9.1.1 Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis zur Höchstlast) betragen:
Wägebereich je Lastträger Fr. bis 5 kg 22.50 über 5 kg bis 20 kg 28.50 über 20 kg bis 50 kg 35.50 über 50 kg bis 100 kg 43.— über 100 kg bis 200 kg 52.— über 200 kg bis 500 kg 66.50 über 500 kg bis 1 000 kg 81.— über 1 000 kg bis 2 000 kg 99.— über 2 000 kg bis 5 000 kg 128.— über 5 000 kg bis 10 000 kg 140.— über 10 000 kg bis 20 000 kg 176.— über 20 000 kg bis 50 000 kg 209.— über 50 000 kg bis 100 000 kg 260.— über 100 000 kg 440.—
9.1.2 Waagen mit besonderem Lastträger,
der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss (z.B. Hochbahn-, Kran- und Behälterwaagen) Grundgebühr plus 50 Prozent.
9.1.3 Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen Grundgebühr plus 10 Prozent.
9.1.4 Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:
Für jeden Lastträger Gebühr nach den Ziffern 9.1.1–9.1.3 zuzüglich Gebühr für die Prüfung der Verbundschaltung in der Höhe von 20 Prozent der Summe der Eichgebühren für die einzelnen Lastträger.
142
Eichgebühren-Verordnung AS 1999
9.1.5 Mehrbereichswaagen Grundgebühr plus 20 Prozent.
9.1.6 Mehrteilungswaagen Grundgebühr plus 20 Prozent.
9.1.7 Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse:
10 Prozent der Grundgebühr, jedoch höchstens 15 Franken
9.1.8 Preisauszeichnungswaagen
statisches Wägen Grundgebühr plus Fr. 60.— dynamisches Wägen nach Zeitaufwand
9.1.9 Abzüge für die Ersteichung von Waagen für gleichen Auftrag und Ort:
von 11 bis 20 Stück minus 10 Prozent der Grundgebühr ab 21 Stück minus 20 Prozent der Grundgebühr
9.2 Selbsttätige Waagen
Bandwaagen, summierende Behälterwaagen usw. nach Zeitaufwand
10 Abgasmessgeräte
Die Gebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase bzw. zugemietete Spezialmessgeräte: je Gerät Fr.
10.1 Messgeräte für Gasgemischanteile 140.—
10.2 Messgeräte für Dieselrauch 150.—
10.3 Kombinierte Geräte 280.—
11 Gasmengenmessgeräte
Die Gebühren der Eichstellen und die entsprechenden Gebührenanteile für das Amt nach Artikel 11 Absatz 2 betragen:
11.1 Zähler
11.1.1 Gasmesser mit verformbaren Trennwänden:
Volumendurchfluss in m3/h Gebühr je Stück Fr. Davon Anteil für das Amt Fr. bis 6 18.20 5.40 über 6 bis 10 23.— 6.90 über 10 bis 16 30.20 9.10 über 16 bis 25 33.90 10.20 über 25 bis 40 42.40 12.70 über 40 bis 65 84.70 25.40 über 65 bis 100 133.10 39.90 über 100 bis 160 205.70 61.70 über 160 bis 250 302.50 90.80 über 250 bis 400 387.— 116.10
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
11.1.2 Übrige Gasmesser:
Volumendurchfluss in m3/h Gebühr je Stück Fr. Davon Anteil für das Amt Fr. bis 100 424.— 127.— über 100 bis 250 448.— 134.50 über 250 bis 400 508.— 152.50 über 400 bis 1 000 605.— 181.50 über 1000 bis 2 500 1090.— 327.— über 2500 bis 4 000 1330.— 399.— über 4000 bis 10 000 1575.— 472.50 Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebührenanteile für das Amt sind, in Abhängigkeit des Volumendurchflusses, dieselben wie in der vorangehenden Tabelle.
11.2 Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases:
Gebühr Davon Anteil je Stück Fr. für das Amt Fr. Eichung mit vorangehender Messung 666.— 133.— Nachprüfung am Einsatzort 266.— 53.— Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern 200.— 50.—
12 Messapparate für elektrische Energie und Leistung
Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Erst- oder Nacheichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen und Abzügen zusammen. Die Zuschläge und Abzüge in Ziffern 12.1.2 und 12.1.3 beziehen sich auf die Grundgebühr gemäss Ziffer 12.1.1, die Mengenzuschläge und -abzüge in Ziffer 12.1.4 auf die resultierende Summe.
12.1 Zähler
12.1.1 Grundgebühr für alle Zählerarten je Stück Fr. 41.—
12.1.2 Zuschläge für alle Zählerarten
Folgende Zuschläge in Prozent der Grundgebühr sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen. Sonderfunktion Zuschlag in Prozent bei n-Messsystemen
n=1 n=2 n=3
mehrere Messsysteme 0 30 50 Doppel- und Mehrfachtarifzähler, je zusätzlicher Tarif 20 20 20 Kombinierte Wirk-/Blindenergiezähler, je weitere Energieart (Blind- oder Wirk-) bzw. -richtung 60 60 60 Maximumzähler bis 15 Minuten Registrier- periode 100 100 100
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
Sonderfunktion Zuschlag in Prozent bei n-Messsystemen
n=1 n=2 n=3
je zusätzliche 15 Minuten Registrierperiode 20 20 20 Blindverbrauchzähler 20 25 30 Messwandlerzähler 30 40 50 Präzisionszähler (1% oder besser) 50 60 70 Maximalstrom über 80 A 20 20 20
12.1.3 Abzug für elektronische Zähler und Zähler, bei denen
die Justierung aus konstruktiven Gründen entfällt 30 Prozent Abzug
12.1.4 Mengenzuschläge und -abzüge
Wenn Zähler gleicher Nennleistung einzeln, in Kleinserien oder in grösserer Anzahl gleichzeitig zur Prüfung gelangen, werden folgende Zuschläge oder Abzüge gemacht: Bei Prüfung von 1 bis 2 Stück 100 Prozent Zuschlag
3 bis 6 Stück 30 Prozent Zuschlag
15 bis 30 Stück 20 Prozent Abzug
31 und mehr Stück 30 Prozent Abzug
Eichstellen, die dem Zählerhersteller gehören, gewähren bei der Ersteichung von Normzählern einen Abzug von 30 Prozent ohne Rücksicht auf die Stückzahl.
12.1.5 Gebühr für elektronische Tarifgeräte
Prüfung von Funktionen, die nicht nach Ziffer 12.1.2 abgedeckt sind nach Zeitaufwand
12.2 Wandler
12.2.1 Grundgebühr für alle Wandlerarten je Stück Fr. 81.—
12.2.2 Zuschläge für Wandler
Für Wandler mit einer Nennfrequenz von 50 Hz und normalen Sekundärspannungen und Sekundärströmen gelten die nachstehenden Zuschläge in Prozent der Grundgebühr.
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
Die Zuschläge sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen. Maximale Betriebsspannung Übersetzungsmessung Isolationsprüfung mit (alle Wandler) Prüfeinrichtungen
der Eichstelle des Kunden Prozent Prozent Prozent
bis 12 kV — 35 20 über 12 kV bis 36 kV 60 100 35 über 36 kV bis 72,5 kV 180 200 90 über 72,5 kV bis 170 kV 320 350 210 über 170 kV bis 300 kV 500 700 450 über 300 kV bis 420 kV 670 900 700 über 420 kV nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand
Nennstrom (zusätzlich bei Stromwandlern) Übersetzungsmessung Prozent über 800 A bis 2000 A 70 über 2000 A bis 5000 A 250 über 5000 A nach Zeitaufwand Hat ein Messwandler mehrere Messbereiche, ein Spannungswandler mehr als eine Messwicklung oder ein Stromwandler mehrere Kerne, die amtlich zu prüfen sind, so wird für jeden zusätzlich zu prüfenden Bereich ein Zuschlag von 20 Prozent auf die für die Übersetzungsmessung errechnete Gebühr erhoben.
12.2.3 Abzüge
Wenn Wandler der gleichen Bauart und mit gleichen Nenndaten gleich- zeitig zur Prüfung gelangen, werden auf den nach den Ziffern 12.2.1 und
12.2.2 errechneten Gebühren folgende Abzüge gewährt:
bei gleichzeitiger Prüfung von 8 bis 13 Stück 10 Prozent
14 bis 20 Stück 20 Prozent
mehr als 20 Stück 30 Prozent
12.3 Statistisches Prüfverfahren für Zähler
12.3.1 Grundsatz
Für die administrative Betreuung und für die Messung der Stichproben hat der Auftraggeber der Eichstelle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird jedesmal fällig, wenn das entsprechende Los einer Stichprobenprüfung unterzogen wird und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl Zähler eines Auftraggebers in einem Los und ist ein prozentualer Anteil der Grundgebühr für die Eichung nach Ziffer 12.1.1.
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
12.3.2 Gebühr pro Zähler
Anzahl Zähler Anteil in Prozent pro Auftraggeber der Grundgebühr
1 bis 2 80
3 bis 6 50
7 bis 14 40
15 bis 30 25
31 bis 100 22
101 bis 1000 20
1001 bis 5000 12
12.4 Gebührenanteile für das Amt (Art. 11 Abs. 2)
12.4.1 Gebührenanteile für Zähler
Der Anteil beträgt für jeden, anlässlich der Ersteichung oder der periodischen Nacheichung geeichten Zähler 12 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 12.1.1.
12.4.2 Gebührenanteile für Zähler im statistischen Prüfverfahren
Bei jeder Stichprobenprüfung eines Loses ist für jeden im Los enthaltenen Zähler, unabhängig vom Resultat der Prüfung, ein Anteil von 4 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 12.1.1 zu entrichten. Solange Zähler dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben, sind für die Nacheichung dieser Zähler keine Gebührenanteile an das Amt zu entrichten.
12.4.3 Gebührenanteile für Wandler
Der Anteil für jeden geeichten Wandler beträgt 17 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 12.2.1.
13 Messgeräte für thermische Energie
Die Gebühren der Eichstellen betragen:
13.1 Wärmezähler mit Nennweite je Stück Fr.
bis 32 mm 276.— über 32 bis 50 mm 312.— über 50 bis 125 mm 356.— über 125 mm nach Zeitaufwand
13.2 Hydraulische Geber von Wärmezählern, Nennweite je Stück Fr.
bis 32 mm 85.— über 32 bis 50 mm 121.— über 50 bis 125 mm 165.— über 125 mm nach Zeitaufwand
13.3 Wärmerechner mit Temperaturfühlerpaar je Stück Fr. 191.—
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
13.4 Warmwasserzähler mit Nennweite je Stück Fr.
bis 20 mm 69.70 über 20 bis 32 mm 84.20 über 32 bis 50 mm 113.30 über 50 bis 125 mm 142.30 über 125 mm nach Zeitaufwand
13.5 Mengenabzüge für die Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern
sowie hydraulischen Gebern der Nennweiten bis 32 mm aus demselben Auftrag und bei gleichem Nenndurchfluss, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage:
6 bis 10 Stück 8 Prozent
11 bis 19 Stück 17 Prozent
ab 20 Stück 26 Prozent
13.6 Gebührenanteile für das Amt
Der Gebührenanteil für das Amt (Art. 11 Abs. 2) beträgt für jedes bei der Erst- oder Nacheichung geeichte Messmittel 15 Prozent der Gebühren nach Ziffern 13.1–13.4, jedoch höchstens: für Messmittel nach Ziffer 13.1 Fr. 60.— für Messmittel nach Ziffer 13.2 Fr. 30.— für Messmittel nach Ziffer 13.4 Fr. 24.—
14 Strahlenschutzmessgeräte
Die Gebühren der Eichstellen und die Gebührenanteile an das Amt (Art. 11 Abs. 2) betragen:
14.1 Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungen
Gebühr je Davon Anteil Stück Fr. für das Amt Fr. Diagnostikdosimeter mit einem Detektor 560.— 55.— zusätzlicher Detektor 250.— 25.— Dosimeter für Dentalröntgen 220.— 20.— Dosimeter zur Messung des Dosisflächenproduktes 340.— 35.— Dosimeter zur Messung des Dosislängenproduktes 220.— 20.— kV-Meter (nicht-invasiv) 200.— 20.— mAs-Meter (invasiv) 140.— 14.— Expositionszeitmesser 140.— 14.— Sensitometer 210.— 20.— Densitometer 150.— 15.— Photometer, Luxmeter 85.— 9.—
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
14.2 Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung
Geräte mit bis zu 10 Messpunkten 150.— 15.— Geräte mit höheren Anforderungen (Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammer, elektronische Einrichtungen, Prüfung von Warnfunktionen, mehrere Detektoren oder 300.— 30.— mehrere Strahlenqualitäten)
14.3 Oberflächenkontaminationsmessgeräte
Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore bis zu 4 Nukliden 150.— 15.— Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore mit mehr als 4 Nukliden, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 300.— 30.—
14.4 Elektronische Radongasmessgeräte
Nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle 300.— 30.— Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand 40.—
15 Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie
15.1 Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.
Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.
15.2 Der Gebührenanteil für das Amt (Art. 11 Abs. 2) beträgt für jedes geeichte
Gerät 100 Franken.
16 Akustische Messgeräte
Die Gebühren der Eichstellen je Gerät betragen: Ersteichung Fr. Eichung Fr.
16.1 Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung 540.— 420.—
16.2 Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung 590.— 470.—
16.3 Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich
einkanalig 690.— 560.— zweikanalig 840.— 665.—
16.4 Kalibratoren 220.— 220.—
16.5 Multifunktionskalibratoren 840.— 840.—
16.6 Terz- oder Oktavfilter 180.— 180.—
Terz- und Oktavfilter kombiniert 240.— 240.—
16.7 Pegelschreiber 220.— 220.—
16.8 Audiometrische Anlagen 490.— 490.—
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Eichgebühren-Verordnung AS 1999
16.9 Gebührenanteile für das Amt (Art. 11 Abs. 2) Anteil für die
jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 Prozent der Eichgebühr
17 Strassenverkehrsmessgeräte
Die Gebühren der Eichstellen betragen: je Gerät Fr.
17.1 Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte 1170.—
17.2 Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte 1170.—
17.3 Nachfahr-Tachographen 570.—
17.4 Rotlichtüberwachungsanlagen nach Zeitaufwand
17.5 Geschwindigkeitsmessgeräte für technische nach Zeitaufwand
Prüfungen
17.6 Gebührenanteile für das Amt (Art. 11 Abs. 2)
Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 Prozent der Eichgebühr
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