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AS 1999 2023

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL)

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL)

vom 10. August 1999

Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, gestützt auf die Richtlinien vom 14. September 19942 des Schweizerischen Schulrates über die Studien an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Studienkontrolle an der Eidgenössi- schen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) fest.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für das 1. und 2. sowie das 3. und 4. Studienjahr der ETHL.

2 Hat die Direktion der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten

die Artikel 6, 8, 11, 12, 16, 17 und 18 ebenfalls für: a. die Prüfungen des Kurses für besondere Mathematik (CMS); b. die Aufnahmeprüfungen; c. die Zulassungsprüfungen zum Doktorat und die Doktorprüfungen; d. die Prüfungen im Rahmen des Vorstudiums zum Doktorat und des Dokto- ratsstudiums; e. die Prüfungen zum Erwerb des höheren Lehrdiploms in angewandter Ma- thematik oder eines gleichartigen Diploms.

3 Sofern die Direktion der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen hat,

gelten die in Absatz 2 aufgeführten Artikel mit Ausnahme von Artikel 6 auch für die

SR 414.110.422.1 1 SR 414.110

2 In der AS nicht veröffentlicht

1999-4200 2023

Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL AS 1999

im Rahmen der Nachdiplomstudien (Nachdiplomkurse und Nachdiplomstudien- gänge) organisierten Prüfungen.

2. Abschnitt: Allgemeine Definitionen

Art. 3 Kontrolle 1 Die Studienkontrolle kann punktuell, fortlaufend oder sowohl punktuell als auch fortlaufend erfolgen.

2 Unter punktueller Kontrolle versteht man eine punktuelle Befragung zu einem

Fach.

3 Unter laufender Kontrolle versteht man die Leistungsüberprüfing in Übungen,

praktischen Arbeiten, im Labor und in Projekten. 4 Die punktuelle oder laufende Kontrolle ist obligatorisch, wenn die erzielte Note bei der Berechnung der Note, die das Bestehen des betreffenden Faches bestätigt, berücksichtigt wird. 5 Ist die laufende Kontrolle fakultativ, so kann sie zur Erhöhung der Note im be- treffenden Fach um maximal einen Punkt beitragen. Die Lehrkräfte sind nicht ver- pflichtet, diese Art von Kontrolle durchzuführen. 6 Bei Studierenden, die sich der fakultativen laufenden Kontrolle nicht unterziehen, wird nur die Note aus der punktuellen Kontrolle berücksichtigt.

Art. 4 Fächer 1 Ein Fach ist ein Lehrstoff oder eine Reihe von Lehrstoffen, die Gegenstand einer Kontrolle sind, die benotet wird.

2 Ein Semesterfach ist ein Fach, das ausschliesslich während des Semesters oder

Studienjahrs benotet wird. 3 Ein Prüfungsfach ist ein Fach, das ausschliesslich während einer Prüfungssession benotet wird. 4 Ein Fach, dessen Note sich gleichzeitig aus einer Kontrolle im Verlauf des Semes- ters oder Studienjahres und aus einer Kontrolle im Rahmen einer Prüfungssession ergibt, wird einem Prüfungsfach gleichgestellt. 5 Im 3. und 4. Studienjahr gilt ein Fach als Diplomfach, wenn im Herbst in Gegen- wart eines externen Experten eine Prüfung darüber abgelegt wird. Die Befragung findet mündlich statt, sofern der akademische Direktor keine Abweichung von dieser Regel gewährt hat. Für die Note, mit der das Bestehen eines Diplomfaches bestätigt wird, kann die Note aus einer laufenden Kontrolle mit berücksichtigt werden.

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Art. 5 Prüfungen 1 Eine Prüfung besteht aus einer Reihe von Fachprüfungen in den Fächern, die einer punktuellen oder laufenden oder einer sowohl punktuellen als auch laufenden Kon- trolle unterliegen.

2 Die Prüfungen umfassen:

a. im 1. und 2. Studienjahr: – zwei Vordiplomprüfungen am Ende des zweiten und des vierten Stu- diensemesters über je maximal zehn Prüfungsfächer und über Semes- terfächer; b. im 3. und 4. Studienjahr: – eine Zulassungsprüfung zur praktischen Diplomarbeit, die sich auf alle Fächer erstreckt, die im 3. und 4. Studienjahr einer Kontrolle unterlie- gen; – eine praktische Diplomarbeit.

3. Abschnitt:

Gemeinsame allgemeine Vorschriften für das 1. bis 4. Studienjahr

Art. 6 Leistungsbewertung Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei 4 der Durchschnitt ist. Es sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Note 0 wird erteilt, falls der Studie- rende ohneausreichenden Grund, nicht zur Prüfung erschienen ist oder – falls er an der Prüfung erschienen ist – ein leeres Blatt abgegeben hat.

Art. 7 Prüfungssitzungen, Anmeldung und Rückzug

1 Die ETHL setzt drei Prüfungssessionen pro Studienjahr an: im Frühjahr, im Som-

mer und im Herbst. Diese Sessionen finden in der Regel ausserhalb der Kurs- semester statt. 2 Der akademische Direktor organisiert die Prüfungen, legt die Sessionsdaten, die Anmeldebedingungen und den Zeitplan fest und gibt sie den Interessierten bekannt. 3 Er oder sie gibt die Anmeldefrist für die Prüfungen sowie den äussersten Termin für einen allfälligen Rückzug bekannt.

Art. 8 Unterbruch der Prüfungen und Fernbleiben

1 Nachdem die Prüfungssession begonnen hat, können ihr Studierende nur aus

wichtigen und hinreichend belegten Gründen wie Krankheit oder Unfall unter Vor- lage eines ärztlichen Zeugnisses fernbleiben.

2 Der akademische Direktor entscheidet über die Gültigkeit des vorgebrachten

Grundes.

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3 Die Noten aus den Prüfungsfächern werden angerechnet, falls der akademische Di- rektor den Unterbruch für gerechtfertigt hält.

4 Eine nicht beendigte Prüfung gilt als nicht bestanden.

5 Studierende, die ohne genügenden und hinreichend belegten Grund einer Fach-

prüfungfernbleiben, für die sie sich angemeldet haben, erhalten die Note 0.

6 Das Vorbringen von persönlichen Gründen oder das Vorlegen eines ärztlichen

Zeugnisses nach der Session sind keine Begründung für das Aufheben einer Note.

Art. 9 Prüfungssprache Die Prüfungen werden in Französisch abgehalten. Der akademische Direktor kann Abweichungen gewähren.

Art. 10 Dozenten

1 Die Dozenten befragen die Studierenden über den Stoff, densie lehren. Bei Ver-

hinderung bezeichnet der akademische Direktor einen Stellvertreter.

2 Sofern die vorliegende Verordnung und die Vollzugsreglemente über die Studien-

kontrolle nichts anderes bestimmen, haben die Dozenten folgende Aufgabe : a. sie geben den Departementen die nötigen Informationen über ihren Stoff, damit diese im Katalog der Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden kön- nen; b. sie informieren die Studierenden über den Inhalt des Stoffes und den Ablauf der Befragungen; c. sie führen die Befragungen durch; d. sie machen sich von jeder mündlichen Befragung Notizen; e. sie erteilen Noten; f. sie bewahren ihre Notizen aus mündlichen Befragungen sowie aus der schriftlichen Arbeit während sechs Monaten auf, bei Rekurs wird diese Frist verlängert.

Art. 11 Experten

1 Für die mündliche Befragung in Prüfungsfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer

sind, bestimmt der akademische Direktor auf Vorschlag des Dozenten und im Ein- vernehmen mit dem Departementsvorsteher oder dem Vorsteher des Abteilungsrates einen Experten der ETHL.

2 Für die Diplomfächer und für die praktische Diplomarbeit bestimmt der akademi-

sche Direktor auf Vorschlag des Dozenten und im Einvernehmen mit dem Departe- mentsvorsteher oder dem Vorsteher des Abteilungsrates einen externen Experten.

3 Der Experte macht sich während der mündlichen Befragung Notizen; diese Noti-

zen können von der Notenkonferenz und gegebenenfalls von den Rekursbehörden eingefordert werden. Der Experte achtet auf den ordnungsgemässen Ablauf der Be-

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fragung und amtet als Beobachter und Schlichter; er kann auf Verlangen des Do- zenten an der Notengebung mitwirken.

Art. 12 Einsichtnahme in die Arbeiten

1 Die Studierenden können innerhalb von sechs Monaten seit der Prüfung ihre Ar-

beiten beim Dozenten einsehen. 2 Die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten richtet sich nach Artikel 26 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes3.

Art. 13 Prüfungskommissionen

1 Für die Semesterfächer können Prüfungskommissionen bestellt werden. Die Be-

wertung der Arbeiten erfolgt anlässlich einer mündlichen Erläuterung seiner Arbeit durch den Kandidaten.

2 Die Prüfungskommissionen können ausser aus dem Dozenten und dem Experten

aus den Assistenten und Lehrbeauftragten, die am Unterricht beteiligt waren, sowie aus weiteren Professoren bestehen.

Art. 14 Notenkonferenz Für jede Prüfungssession findet eine Notenkonferenz statt. Sie setzt sich aus dem Präsidenten der Lehrkommission der ETHL (Vorsitz), dem Präsidenten der Unter- richtskommission des Departementes oder der Abteilung, aus dem akademischen Di- rektor und dem Leiter des akademischen Dienstes zusammen. Die Mitglieder der Notenkonferenz können sich vertreten lassen.

Art. 15 Zulassung zu den oberen Semestern

1 Um sich für das 3. oder 5. Semester einschreiben zu können, müssen die Studie-

renden das Vordiplom I bzw. II bestanden haben. Studierenden Genehmigung, ihre nach Prüfung Artikel 21 Absatz 2 in der Frühjahrssession abzulegen, so kann ihm in Einvernehmen mit dem Direktor für akademische Dienste die Erlaubnis zum Besuch des höheren Wintersemesters erteilt werden. 2 Studierende, die die Prüfung in der Frühjahrssession nicht bestehen, dürfen das Studienprogramm des höheren Wintersemesters nicht fortsetzen.

Art. 16 Betrug

1 Ab Betrug gilt jede Form der Täuschung mit der Absicht, eine unverdiente Be-

wertung zu erlangen.

2 Der Betrug, die Mitwirkung am Betrug oder der Betrugsversuch werden nach der

Diziplinarverordnung ETHL vom 17. September 19864 über die Disziplin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule bestraft.

3 SR 172.021 4 SR 414.138.2

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Art. 17 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

1 Der akademische Direktor eröffnet den Studierenden in Form den Entscheid über

Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen oder der praktischen Diplomarbeit.

2 Die Verfügung enthält die erzielten Noten und Krediteinheiten für das 3. und

4. Studienjahr.

Art. 18 Antrag für eine erneute Beurteilung und Administrativrekurs

1 Die Studierenden können gestützt auf die vorliegende Verordnung innerhalb von-

zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung des akademischen Direktors eine Neube- wertung verlangen.

2 Gegen die Verfügung kann auch beim Rat der Eidgenössischen Technischen

Hochschulen innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Administrativrekurs ein- gelegt werden.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen laufen gleichzeitig.

2. Kapitel: 1. und 2. Studienjahr – Vordiplomprüfungen

Art. 19 Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle Die von der Direktion der ETHL veröffentlichten Vollzugsreglemente definieren: a. die Semesterfächer und die Prüfungsfächer; b. die Art der Kontrolle bei Prüfungsfächern (schriftlich, mündlich oder Er- läutern einer schriftlichen Arbeit); c. die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten; d. die Bedingungen für ein Bestehen der Prüfung.

Art. 20 Veranstaltungsverzeichnisse Die von den Departementen veröffentlichten Kataloge der Veranstaltungsverzeich- nisse geben Aufschluss über den Inhalt des jeweiligen Lehrstoffes.

Art. 21 Prüfungssessionen

1 Für jede Vordiplomprüfung sind zwei ordentliche Prüfungssessionen vorgesehen,

eine im Sommer und eine im Herbst. Die Studierenden wählen die Session, in der sie die Prüfung in jedem Prüfungsfach abzulegen wünschen; beim Abschluss der Herbstsession müssen sie jedoch die Prüfung in sämtlichen Prüfungsfächern abge- legt haben.

2 Können Studierende aus wichtigen und hinreichend belegten Gründen wie Krank-

heit, Unfall oder Militärdienst nicht in der Sommer- oder Herbstsession zur Prüfung erscheinen, so kann ihnender akademische Direktor erlauben, sich für eine ausseror- dentliche Session im Frühjahr anzumelden.

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Art. 22 Notendurchschnittswerte Die in den Vollzugsreglementen festgelegten Notendurchschnittswerte werden be- rechnet, indem jede Note anhand ihres Koeffizienten gewichtet wird.

Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen von Prüfungen 1 Die Vordiplomprüfung gilt als bestanden, wenn der der oder die Studierende eine allgemeine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt hat und in einem Semester- fach keine 0 erhalten hat.

2 Die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle können im Übrigen zusätzliche

besondere Bedingungen festlegen.

Art. 24 Prüfungswiederholung 1 Studierende, die eine Vordiplomprüfung nicht bestanden, haben, können diese in- nerhalb eines Jahres einmal wiederholen.

2 Für Studierende, die einen wichtigen Verhinderungsgrund geltend machen und

entsprechend belegen, kann der akademische Direktor diese Frist ausnahmsweise verlängern. 3 Die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle können bestimmen, dass im Fall der Wiederholung eine genügende Durchschnittsnote in der Gruppe der Prüfungs- fächer oder der Semesterfächer erhalten bleibt. 4 Wird für das Bestehen der Prüfung eine Note beziehungsweise eine Durchschnitts- note von mindestens 4 in den Semesterfächern verlangt und ist diese Bedingung nicht erfüllt, so muss der oder die Studierende das Studienjahr wiederholen und die Semesterfächer erneut belegen.

5 Im Falle einer Änderung des Studienplanes und des Vollzugsreglementes müssen

Studierende, die ein Studienjahr wiederholen, sich an die geltenden Bestimmungen halten, sofern der akademische Direktor keine besonderen Bedingungen für die Wiederholung des Studienjahres verfügt.

3. Kapitel:

3. und 4. Studienjahr – Prüfung für die Zulassung zur praktischen

Diplomarbeit

Art. 25 Krediteinheiten 1 Jedem Fach des 3. und 4. Studienjahres ist eine bestimmte Anzahl von Kreditein- heiten zugeordnet, die dem geschätzten Arbeitsaufwand für das betreffende Fach entsprechen. 2 Die Studienpläne sind so angelegt, dass sie es den Studierenden ermöglichen, im Laufe eines Jahres 60 Krediteinheiten zu erreichen.

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3 In jedem Fach wird am Ende eines Semesters oder am Ende eines Jahres eine

Kontrolle mit Notengebung durchgeführt. Die Krediteinheiten werden erteilt, falls die im betreffenden Fach erzielte Note mindestens 4 beträgt. 4 Sind die Bedingungen für das Bestehen nicht erfüllt, können die Fächer mit einer Note von weniger als 4 nach Artikel 33 wiederholt werden.

Art. 26 Blöcke

1 Ein Block umfasst mehrere Fächer. Für jeden Block werden sämtliche Kreditein-

heiten erteilt, falls keine Note schwächer als 3 ist und falls der Durchschnitt des be- treffenden Blockes, errechnet durch die Gewichtung jeder Note anhand der jeweili- gen Anzahl Krediteinheiten, mindestens 4 beträgt. 2 Studierende, die die Bedingungen für die Erteilung sämtlicher Krediteinheiten für einen Block nicht erfüllen, können die Fächer mit einer Note von weniger als 4 nach Artikel 33 wiederholen. Die Krediteinheiten für die Fächer, in denen die Note min- destens 4 beträgt, bleiben erhalten.

3 Ein Fach kann nur einem einzigen Block angehören.

4 Für das ganze 3. und 4. Studienjahr beschränkt sich die Anzahl der Blöcke auf

sechs.

Art. 27 Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen

1 Die Prüfung für die Zulassung zur praktischen Diplomarbeit gilt als bestanden,

wenn der oder die Studierende 120 Krediteinheiten erzielt hat und die zusätzlichen Voraussetzungen nach dem Vollzugsreglement der betreffenden Abteilung erfüllt. 2 Die Studienpläne sind so angelegt, dass die Studierenden innerhalb von zwei Jah- ren 120 Krediteinheiten erzielen können. Das 3. und 4. Studienjahr darf nicht länger als vier Jahre dauern, und innerhalb von zwei Jahren müssen die Studierenden min- destens 60 Krediteinheiten erzielen. 3 Die allgemeine Durchschnittsnote wird errechnet, indem jede Note anhand der An- zahl der entsprechenden Krediteinheiten gewichtet wird. Sie muss mindestens 4 be- tragen.

4 Die Krediteinheiten im Rahmen eines von der Schuldirektion anerkannten Mobi-

litätsprogrammeswerden angerechnet.

5 Die Dauer des 3. und 4. Studienjahres der Abteilung «Kommunikationssysteme»

beträgt zweieinhalb Jahre. Das Vollzugsreglement zur Studienkontrolle der Abtei- lung «Kommunikationssysteme» regelt die Anzahl der für die Zulassung zur prakti- schen Diplomarbeit erforderlichen Krediteinheiten.

Art. 28 Vorbedingungen Als Vorbedingungen gelten Studienleistungen in Fächern, in denen die Studieren- den Krediteinheiten erzielenmüssen, um anderen Unterricht belegen zu können. Die- se Vorbedingungen werden in den Vollzugsreglementen zur Studienkontrolle und in den Katalogen der Lehrveranstaltungen definiert .

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Art. 29 Vollzugsreglemente zur Studienkontrolle Die von der ETHL herausgegebenen Vollzugsreglemente definieren : a. die Prüfungsfächer, die Semesterfächer und die Diplomfächer; b. die Session, in der die Prüfung in den Prüfungsfächern abgelegt werden kann; c. die jedem Fach zugeteilten Krediteinheiten; d. die Zusammensetzung der Studienblöcke; e. die Anzahl der erforderlichen Krediteinheiten für jeden Block; f. die allgemeinen Bedingungen, die für die Vorbedingungen gelten; g. die Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfungen.

Art. 30 Veranstaltungsverzeichnisse Die von den Departementen herausgegebenen Veranstaltungsverzeichnisse enthal- ten: a. den Inhalt jedes Lehrganges; b. die Art der Kontrolle für die Prüfungsfächer (schriftlich, mündlich oder Er- läuterung einer schriftlichen Arbeit); c. die Vorbedingungen.

Art. 31 Art der Kontrolle

1 Sofern die Vollzugsreglemente zur Studienkontrolle keine anderweitigen Bestim-

mungen enthalten, legt der Departementsrat oder der Abteilungsrat die Art der Kon- trolle in den Prüfungsfächern fest und teilt diese den Studierenden zu Beginn jedes Semesters mit.

2 Diese Angaben werden vom akademischen Direktor in den Prüfungs-tundenplänen

mitgeteilt.

Art. 32 Prüfungssessionen Die ordentlichen Sessionen finden im Frühjahr, im Sommer und im Herbst statt. Die Vollzugsreglemente bestimmen, in welchen Sessionen die Prüfungen in den Prü- fungsfächern abgelegt werden können.

Art. 33 Wiederholung

1 Ein Fach kann nur einmal, und zwar im darauffolgenden Jahr und während dersel-

ben ordentlichen Session, wiederholt werden. Ausnahmsweise kann gestützt auf Ar- tikel 34 eine Wiederholungssession gewährt werden.

2 Bestehen Studierenden zweimal die Prüfung in einem Wahlfach nicht, so können

sie im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Unterrichtskommission der betreffen- den Abteilung die Prüfung in einem neuen Wahlfach ablegen.

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Art. 34 Wiederholungssession

1 Studierende, die die Prüfungen in maximal zwei Fächern nicht bestanden haben,

können sie an einer vom Präsidenten der Unterrichtskommission der betreffenden Abteilung organisierten Wiederholungssession teilnehmen, falls sie : a. in einem Block wegen einer Note unterhalb von 3 nicht bestanden hat, im Gesamtdurchschnitt für den Block jedoch mindestens 4 erzielt; b. innerhalb von zwei Jahren nicht 60 Krediteinheiten erzielt; c. innerhalb von vier Jahren nicht 120 Krediteinheiten erzielt; d. am Ende des 3. oder des 4. Studienjahres wiederholt, sofern im Vollzugs- reglement eine jährliche Promovierung festgelegt ist; e. die im Vollzugsreglement geforderte Mindestzahl an Krediteinheiten nicht erreichthaben, um die Prüfung in den Diplomfächern abzulegen; f. in den Diplomfächern nicht bestanden.

2 In einer Wiederholungssession kann ein Fach höchstens einmal geprüft werden.

3 Der Präsident der Unterrichtskommission schlägt an der Notenkonferenz die Fä-

cher vor, deren Prüfung in einer Wiederholungssession wiederholt werden kann.

4. Kapitel: Praktische Diplomarbeit

Art. 35 Zulassung zur praktischen Diplomarbeit Für die Anmeldung zur praktischen Diplomarbeit müssen die Studierenden die ent- sprechende Zulassungsprüfung bestanden haben. Auf Vorschlag des betreffenden Departementes kann der akademische Direktor Abweichungen bewilligen.

Art. 36 Ablauf

1 Die praktische Diplomarbeit dauert vier Monate.

2 Auf Grund der praktischen Diplomarbeit verfassen die Studierenden eine schriftli- che Arbeit und erläutern sie mündlich. Das Thema wird vom Dozenten bestimmt oder genehmigt, der die Diplomarbeit betreut.

3 Auf Gesuch des oder der Studierenden kann der Vorsteher des zuständigen De-

partementes beziehungsweise der Präsident des Abteilungsrates die Leitung der praktischen Diplomarbeit einem Dozenten eines anderen Departementes oder an ei- nen wissenschaftlichen Mitarbeiter übertragen.

4 Im Falle einer ungenügenden Abfassung der schriftlichen Arbeit kann der Dozent

verlangen, dass die Arbeit innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Erläu- terungverbessert wird.

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Art. 37 Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Diplomarbeit Die praktische Diplomarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der oder die Studierende mindestens die Note 4 erzielt hat.

Art. 38 Wiederholung

1 Bei Nichtbestehen kann eine neue praktische Diplomarbeit vorgelegt werden.

2 Ein erneutes Nichtbestehen kommt einem definitiven Misserfolg gleich.

Art. 39 Abschliessende Diplomdurchschnittsnote Die abschliessende Diplomdurchschnittsnote ist das arithmetische Mittel zwischen der allgemeinen Durchschnittsnote aus der Zulassungsprüfung zur praktischen Di- plomarbeit und der Note aus der Diplomarbeit.

Art. 40 Diplom und Titel

1 Studierende, die die Zulassungsprüfung zur praktischen Diplomarbeit und die

praktische Diplomarbeit bestanden haben, erhalten zusätzlich zur in Artikel 17 er- wähnten Verfügung eine Diplomurkunde mit dem Siegel der ETHL.

2 Die Diplomurkunde enthält den Namen des oder der Diplomierten, den erteilten

Titel und eine allfällige Ausbildungsrichtung; sie ist vom Präsidenten der ETHL, vom Vizepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre der ETHL sowie vom De- partementsvorsteher oder dem Präsidenten des betreffenden Abteilungsrates unter- zeichnet .

3 Der oder die Diplomierte ist befugt, einen der nachstehenden Titel zu tragen:

im Bauingenieurwesen Bauingenieurin oder Bauingenieur (Dipl. Bau-Ing. ETHL) in Kulturtechnik, Umwelt und Ver- Dipl. Kulturingenieurin oder Kulturingenieur messung (Dipl. Kultur-Ing. ETHL) im Maschineningenieurwesen Maschineningenieurin oder Maschinen- ingenieur (Dipl. Masch.-Ing. ETHL) in Mikrotechnik Ingenieurin oder Ingenieur für Mikrotechnik (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETHL) in Elektrotechnik Elektroingenieurin oder Elektroingenieur (Dipl. El.-Ing. ETHL) im Gebiet Kommunikations- Kommunikationssystemingenieurin oder Inge- systeme nieur (Dipl. Kom.-Syst.-Ing. ETHL) in Physik Physikingenieurin oder Physikingenieur (Dipl. Phys.-Ing. ETHL) in Chemie Chemieingenieurin oder Chemieingenieur (Dipl. Chem.-Ing. ETHL)

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in Mathematik Mathematikingenieurin oder Mathematik- ingenieur (Dipl. Math.-Ing.ETHL) in Informatik Informatikingenieurin oder Informatikingenieur (Dipl. Informatik-Ing. ETHL) im Gebiet Werkstoffe Werkstoffingenieurin oder Werkstoffingenieur (Dipl. Werkstoff-Ing. ETHL) in Architektur Architektin oder Architekt (Dipl. Arch. ETHL)

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts Die Allgemeine Verordnung vom 16. Juni 19975 über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird aufgehoben.

Art. 42 Übergangsbestimmung Die Studierenden, die die Vordiplomprüfungen an der ausserordentlichen Früh- jahrssession 1999 ablegen, und die Studierenden, die ihre praktische Diplomarbeit im Laufe des Studienjahres 1998–1999 abschliessen, werden anhand einer No- tenskala von 10 benotet, wobei der Durchschnitt 6 ist.

Art. 43 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. August 1999 in Kraft.

10. August 1999 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Ausbildungsdirektor: D. de Werra Der Direktor für akademische Dienste: M. Jaccard 10382

5 In der AS nicht veröffentlicht.

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