Lexipedia

AS 1999 229

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absätze 5 und 6, 73 Absätze 4 und 5, 74 Absätze 4 und 5,

75 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Direktzahlungsarten

Art. 1

1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge.

2 Als allgemeine Direktzahlungen gelten:

a. Flächenbeiträge; b. Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere; c. Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen; d. Hangbeiträge.

3 Als Ökobeiträge gelten:

a. Beiträge für den ökologischen Ausgleich; b. Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps; c. Beiträge für den biologischen Landbau; d. Beiträge für die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutz- tiere.

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen

1 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche einen

Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

2 Keine Direktzahlungen erhalten:

a. juristische Personen; b. Bund, Kantone und Gemeinden;

SR 910.13 1 SR 910.1; AS 1998 3033

1998-0186 229

Direktzahlungsverordnung AS 1999

c. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Tierbestände die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 19982 überschreiten. 3 Beitragsberechtigt ist jedoch die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktienge- sellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bewirtschaftet, an der sie über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt und deren Aktiven zur Hauptsache aus dem land- wirtschaftlichen Betrieb bestehen.

Art. 3 Hirtenbetrieb Auf Hirtenbetrieben hat der Hirt Anspruch auf die Direktzahlungen entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die als Futterbasis für sein eigenes während der Winterfütterung gehaltenes Vieh notwendig ist.

Art. 4 Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen

1 Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme

der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen und Gewächshäu- sern mit festem Fundament belegt sind.

2 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone werden nur Flä-

chenbeiträge, Beiträge für den biologischen Landbau und Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps ausgerichtet. Die Beitragssätze betragen 75 Pro- zent der Ansätze für das Inland. 3 Für Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tier- haltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird nur die angestammte Fläche in der ausländischen Wirtschaftszone angerechnet.

4 Für nicht angestammte Flächen im Ausland werden keine Direktzahlungen ausge-

richtet.

3. Kapitel: Ökologischer Leistungsnachweis

1. Abschnitt: Ökologische Leistungen

Art. 5 Tiergerechte Haltung der Nutztiere Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tier- schutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 6 Ausgeglichene Düngerbilanz 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen, und die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen.

2 Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor

und Stickstoff ausgebracht wird.

2 SR 916.344; AS 1999 ...

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbe-

darf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential.

Art. 7 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

1 Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens 3,5 Prozent der mit Spe-

zialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2 Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des An-

hangs.

3 Bäume nach Artikel 54 und Anhang Ziffer 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit einer

Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche. 4 Der ökologische Ausgleich nach Absatz 1 darf höchstens zur Hälfte durch die An- rechnung von Bäumen nach Absatz 3 erbracht werden.

5 Entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Wald-

rändern ist ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite anzulegen.

Art. 8 Geregelte Fruchtfolge

1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorge-

beugt wird.

2 Die Kulturanteile und die Fruchtfolgen sind so anzulegen, dass Erosion, Boden-

verdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenbehandlungsmitteln möglichst vermieden werden.

Art. 9 Geeigneter Bodenschutz

1 Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion

und von chemischen Bodenbelastungen.

2 Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch

Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bo- denschonender Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel.

Art. 10 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel

1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind

die natürlichen Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Ver- fahren vorrangig auszunutzen.

2 Bei direkten Pflanzenschutzmassnahmen müssen die Schadschwellen sowie die

Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Pflanzenbehandlungsmittel sind Entscheidungshilfen, welche auf Risi- koprofilen beruhen, zu berücksichtigen.

3 Bestimmte Pflanzenschutzmethoden oder bestimmte Typen von Pflanzenbehand-

lungsmitteln sind nach dem Anhang vorgeschrieben oder verboten.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Art. 11 Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn: a. die Vorschriften der Artikel 3, 6–16 und 38–39 der Bio-Verordnung vom 22. September 19973 eingehalten sind; und b. die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Ziffer 3 des Anhanges erfüllt werden.

Art. 12 Überbetriebliche Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises Der Kanton kann bewilligen, dass der ökologische Leistungsnachweis oder Teile davon von mehreren Betrieben gemeinsam erbracht werden, wenn: a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von maximal 15 km liegen; und b. die Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist.

Art. 13 Flächenabtausch Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den öko- logischen Leistungsnachweis angemeldet haben.

Art. 14 Technische Regeln

1 Die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises sind im Anhang

aufgeführt.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Regeln anerkennen, welche

die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder mindestens gleich- wertige Anforderungen enthalten.

Art. 15 Ausnahmen

1 Nebenkulturen auf Flächen von insgesamt weniger als 20 Aren dürfen anders als

nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet werden.

2 Bei höherer Gewalt kann der Kanton die Nichterfüllung der Anforderungen des

ökologischen Leistungsnachweises tolerieren. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schrift- lich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;

3 SR 910.18; AS 1999 ...

Direktzahlungsverordnung AS 1999

e. Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon be- fallen; f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten, Schädlinge oder ausserordentliche meteorologische Bedingungen.

2. Abschnitt: Nachweis

Art. 16

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen,

müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften.

2 Die Bestätigung einer vom Kanton beigezogenen Kontrollorganisation oder einer

vom Eidgenössischen Amt für Messwesen nach EN 45004 akkreditierten Stelle gilt als Nachweis.

4. Kapitel:

Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und Abstufung

Art. 17 Erforderliche Mindestnutzfläche Direktzahlungen erhalten nur Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Be- trieb eine zu Direktzahlungen berechtigende Fläche nach Artikel 4 von mindestens einer Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mindestens 50 Aren und bei Be- trieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mindestens 30 Aren aufweist.

Art. 18 Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0,3 Standard-Arbeitskräfte besteht.

Art. 19 Altersgrenze 1 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben. 2 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl

1 Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie

folgt abgestuft:

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Grössenklassen Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes

1 bis 30 ha bis 45 GVE 0%

2 über 30 bis 60 ha über 45 bis 90 GVE 25%

3 über 60 bis 90 ha über 90 bis 135 GVE 50%

4 über 90 ha über 135 GVE 100%

2 Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Raufut- ter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Reb- flächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien.

Art. 21 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft

1 Pro Standard-Arbeitskraft werden maximal 45 000 Franken ausgerichtet.

2 Bei der Berechnung der Standard-Arbeitskraft werden alle Nutztiere, jedoch nur

die Flächen, für die Direktzahlungen ausgerichtet werden, berücksichtigt.

Art. 22 Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des steuerbaren Einkommens

1 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem steuerbaren Einkommen von

80 000 Franken gekürzt. Es gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz

vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer.

2 Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem steuerbaren Ein-

kommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken. 3 Übersteigt das steuerbare Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafte- rin 120 000 Franken, so beträgt die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem steuerbaren Einkommen und dem Betrag von 120 000 Franken. 4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Be- rechnung der Einkommensgrenze das steuerbare Einkommen der einzelnen Bewirt- schafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren An- zahl zu dividieren. 5 Als steuerbares Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sin- ne vom Artikel 2 Absatz 3 gelten das steuerbare Einkommen und der im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Reingewinn der Kapitalgesellschaft abzüg- lich seiner oder ihrer Dividende.

4 SR 642.11

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Art. 23 Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Vermögens

1 Das massgebliche Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 120 000

Franken pro Standard-Arbeitskraft.

2 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Vermögen von

800 000 Franken bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million Franken ge-

kürzt. Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massge- blichen Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.

3 Übersteigt das massgebliche Vermögen 1 Million Franken, so werden keine Di-

rektzahlungen ausgerichtet. 4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Be- rechnung der Vermögensgrenze das massgebliche Vermögen der einzelnen Bewirt- schafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren An- zahl zu dividieren.

5 Als massgebliches Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im

Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das steuerbare Vermögen und das im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Eigenkapital der Kapitalgesellschaft ver- mindert um das Grund- beziehungsweise Stammkapital sowie um den Abzug nach Absatz 1.

Art. 24 Veranlagung Massgebend sind die Werte der letzten zwei rechtskräftig veranlagten Steuerjahre. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück oder haben sich die Verhältnisse grundle- gend geändert, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist sie rechtskräf- tig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft.

Art. 25 Grenzwerte, Abstufungen und Begrenzungen bei Betriebsgemeinschaften

1 Die Beiträge für Betriebsgemeinschaften werden nach der Zahl der Mitgliedsbe-

triebe berechnet. Flächen und Tiere werden gleichmässig auf die Mitgliedsbetriebe aufgeteilt. 2 Die Beitragsberechtigung entfällt für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

3 Die Beiträge für den Mitgliedsbetrieb werden gekürzt oder gestrichen, wenn:

a. das steuerbare Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Einkommensgrenze übersteigt; oder b. das massgebliche Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Vermögensgrenze übersteigt.

Art. 26 Betriebseigene Arbeitskräfte Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erfor- derlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen

1. Kapitel: Flächenbeitrag

Art. 27 Der Beitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1200 Franken.

2. Kapitel: Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere

Art. 28 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt ist, wer mindestens eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE)

Raufutter verzehrende Nutztiere auf seinem Betrieb hält. 2 Beiträge werden für Raufutter verzehrende Nutztiere ausgerichtet, die während der Winterfütterung auf dem Betrieb gehalten werden.

Art. 29 Massgebender Tierbestand 1 Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Tiere, die er bei der Ermitt- lung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitrags- jahres auf seinem Betrieb gehalten hat. Diese Bedingung gilt nicht für: a. zugekaufte Kälber; b. Jungtiere, die auf dem Betrieb geboren sind; c. Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche, die während dieser Periode ver- kauft oder notgeschlachtet wurden, eingestellt worden sind.

2 Mastkälber werden für die Berechnung der Beiträge nur berücksichtigt, wenn auf

dem Betrieb Kühe gehalten werden. Für eine am Stichtag gehaltene Kuh werden höchstens vier Mastkälber angerechnet.

Art. 30 Beitragsbegrenzung

1 Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche

gewährt: a. in der Ackerbau-, der erweiterten Übergangs- und der 2,0 RGVE Übergangszone b. in der Hügelzone 1,6 RGVE c. in der Bergzone I 1,4 RGVE d. in der Bergzone II 1,1 RGVE e. in der Bergzone III 0,9 RGVE f. in der Bergzone IV 0,8 RGVE g. im Sömmerungsgebiet 0,3 RGVE 2 Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge aus- gerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag. Der Sömmerungszuschlag in Pro- zent des gesömmerten Tierbestandes in RGVE beträgt:

Direktzahlungsverordnung AS 1999

a. bei 60–90 Tagen Sömmerung 25 Prozent b. bei 91–120 Tagen Sömmerung 30 Prozent c. bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent

3 Tierhaltungsgemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden nicht

berücksichtigt.

Art. 31 Abzug für vermarktete Milch

1 Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit

Milchproduktion um eine RGVE pro 4000 kg vermarktete Milch.

2 Massgebend für die Milchmenge ist das abgelaufene Milchjahr. Haben sich die

Verhältnisse in der Milchproduktion vor dem Stichtag wesentlich verändert, kann anteilsmässig auf das Milchkontingent des laufenden Milchjahres abgestellt werden.

3 Tierhaltungsgemeinschaften zur Umgehung dieses Abzugs werden nicht berück-

sichtigt.

Art. 32 Beiträge

1 Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr:

a. für Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Bisons, Milchzie- gen und Milchschafe 900 Franken b. für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas 400 Franken.

2 Für die Berechnung des Beitrags werden zuerst die RGVE nach Absatz 1 Buchsta-

be a berücksichtigt.

3. Kapitel:

Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen

Art. 33 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt ist, wer:

a. mindestens 1 ha zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berggebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und b. mindestens eine RGVE nach Artikel 28 Absatz 2 auf seinem Betrieb hält.

2 Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach Artikel 29.

3 Die Beiträge werden für höchstens 15 RGVE je Betrieb ausgerichtet.

Art. 34 Beiträge

1 Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge:

a. in der Hügelzone 260 Franken b. in der Bergzone I 440 Franken c. in der Bergzone II 690 Franken

Direktzahlungsverordnung AS 1999

d. in der Bergzone III 930 Franken e. in der Bergzone IV 1190 Franken.

2 Ist die zu Direktzahlungen berechtigende Fläche auf mehrere Zonen verteilt, so

wird der Beitragssatz nach dem Verhältnis der Flächenanteile in den Zonen berech- net.

4. Kapitel: Hangbeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Hangbeiträge

Art. 35 Beitragsberechtigung

1 Allgemeine Hangbeiträge werden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen

nach Artikel 4 im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hang- neigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet.

2 Keine allgemeinen Hangbeiträge werden ausgerichtet für:

a. Hecken, Feld- und Ufergehölze; b. Weiden; c. Rebflächen. 3 Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die berechtigte Flä- che pro Betrieb mehr als 50 Aren und pro Parzelle mehr als 5 Aren misst.

Art. 36 Höhe der Beiträge Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung 370 Franken b. für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 510 Franken.

2. Abschnitt: Hangbeiträge für Rebflächen

Art. 37 Beitragsberechtigung

1 Hangbeiträge für Rebflächen werden für Steil- und Terrassenlagen mit 30 und

mehr Prozent natürlicher Geländeneigung ausgerichtet.

2 Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, welche mit Stützmauern regelmässig abge-

stuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf. b. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 ha. c. Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m. Konventionelle Betonmau- ern werden nicht angerechnet.

3 Das Bundesamt legt die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen fest.

4 Sind innerhalb eines Perimeters Teilflächen nicht bepflanzt oder schwächer ge-

neigt, so werden für höchstens 10 Prozent davon jedoch maximal für 1000 m 2 Bei- träge ausgerichtet.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

5 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mehr als 10 Aren und pro Parzelle mehr als 2 Aren misst.

Art. 38 Höhe der Beiträge

1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. für Rebflächen in Steillagen mit 30–50 Prozent Neigung 1500 Franken b. für Rebflächen in Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 3000 Franken c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit 30 und mehr Pro- zent Neigung 5000 Franken.

2 Die Beiträge für Steil- und Terrassenlagen sind nicht kumulierbar.

3. Abschnitt: Bestimmung der Flächen für die Hangbeiträge

Art. 39

1 Die Kantone bestimmen die Flächen in Hanglagen sowie die Terrassenlagen einer

Weinbauregion, für die Beiträge ausgerichtet werden. 2 Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitrags- kategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

3. Titel: Ökobeiträge

1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 40 Grundsatz

1 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen

Nutzfläche gewährt für: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. Streueflächen; d. Hecken, Feld- und Ufergehölze; e. Buntbrachen; f. Rotationsbrachen; g. Ackerschonstreifen; h. Hochstamm-Feldobstbäume.

2 Beiträge können gewährt werden für Untersuchungen und Versuche, die zum Ziel

haben, die Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen zu verbessern.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3 Wer ökologische Ausgleichsflächen für Beiträge anmeldet, ist dafür verantwort-

lich, dass sämtliche ökologischen Ausgleichsflächen seines Betriebes auf einem Übersichtsplan oder auf einer Karte eingezeichnet sind. Hochstamm-Feldobstbäume müssen nicht eingezeichnet werden.

Art. 41 Abgrenzung zum Natur- und Heimatschutzgesetz

1 Wird für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche

gleichzeitig ein Beitrag auf Grund der Artikel 18a–18d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ausgerichtet, so wird der Bundesbeitrag auf Grund des NHG um den Beitrag nach diesem Kapitel reduziert. 2 Kein Beitrag nach diesem Kapitel wird für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG naturschützerische Auflagen bestehen, ohne dass mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen oder Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen eine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.

Art. 42 Beitragsausschluss Kein Beitrag wird ausgerichtet für: a. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken); b. Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachte- ten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen; c. Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.

Art. 43 Zusätzlich beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 2 von den Direktzahlun- gen ausgeschlossen sind, erhalten die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 22 oder 23 von den

Direktzahlungen ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen nach Arti- kel 22 und 23 gekürzt werden, erhalten mindestens die Beiträge für den ökologi- schen Ausgleich.

3 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden für höchstens 50 Prozent der

landwirtschaftlichen Nutzfläche dieser Betriebe ausgerichtet.

5 SR 451

Direktzahlungsverordnung AS 1999

2. Abschnitt:

Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze

Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen

1 Die einzelnen Flächen müssen mindestens 5 Aren messen.

2 Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren ent-

sprechend bewirtschaftet werden.

3 Die Kantone können für die entsprechende Bewirtschaftung nach Rücksprache mit

der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn: a. an einem andern Ort die gleiche Fläche als ökologische Ausgleichsfläche nach dem 1. Kapitel angelegt wird; und b. mit der Neuanlage die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird. 4 Schnittgut ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist.

Art. 45 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für extensiv genutzte Wiesen

1 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Ein-

zelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit ei- nem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Für Flächen, für

die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fach- stelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte oder -intervalle. Ist nichts vereinbart, so darf der erste Schnitt vorgenommen werden: a. im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II nicht vor dem 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV nicht vor dem 15. Juli. 3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden; der letzte Aufwuchs kann jedoch bei güns- tigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, längstens bis zum 30. November beweidet werden. Die Herbstweide beginnt: a. im Talgebiet und in den Bergzonen I und II nicht vor dem 15. September; b. in den Bergzonen III und IV nicht vor dem 1. September.

4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kanto-

nale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuan- saat bewilligen.

5 Bei Neuansaaten muss eine von den Eidgenössischen Forschungsanstalten emp-

fohlene Gras- und Kräutermischung mit Wiesenblumenzusatz oder eine geeignete Heugrassaat verwendet werden.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Art. 46 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv genutzte Wiesen

1 Es dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbe-

handlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem ange- messenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2 Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf

dem gesamten Betrieb Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (maximal 15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem er- sten Schnitt. Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen.

3 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach dem Artikel 45 Ab-

sätze 2–5.

Art. 47 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Streueflächen

1 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.

2 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

3 Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nut- zungszeitpunkte.

Art. 48 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölze

1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen einen Grün- oder Streueflächenstreifen

von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Dieser wird nicht vorausgesetzt, wo er nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wo die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.

2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss gemäss den Schnittzeitpunkten von

Artikel 45 Absatz 2 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf gemäss den Termi- nen von Artikel 45 Absatz 3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er ge- mäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 2 beweidet werden.

3 In Hecken, Feld- und Ufergehölzen und auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen

dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzel- stockbehandlungen von Problempflanzen sind auf dem Grün- oder Streueflächen- streifen zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch be- kämpft werden können.

4 Die Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen sachgerecht gepflegt werden. Die

Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Art. 49 Beiträge

1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld-

und Ufergehölze je Hektare und Jahr: a. in der Ackerbauzone und den Übergangszonen 1500 Franken b. in der Hügelzone 1200 Franken c. in den Bergzonen I und II 700 Franken d. in den Bergzonen III und IV 450 Franken.

2 Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr:

a. im Talgebiet 650 Franken b. in den Bergzonen I und II 450 Franken c. in den Bergzonen III und IV 300 Franken.

3 Für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet werden keine Beiträge ausgerichtet.

3. Abschnitt:

Buntbrachen, Rotationsbrachen und Ackerschonstreifen

Art. 50 Voraussetzungen und Auflagen für Buntbrachen

1 Als Buntbrachen gelten Flächen, die:

a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmi- schung einheimischer Wildkräuter angesät werden; b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; c. im Talgebiet liegen; und d. mindestens 3 m breit sind.

2 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Ein-

zelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit ei- nem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

3 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am

gleichen Standort bestehen bleiben.

4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober

und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Bei grossem Unkraut- druck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.

Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen für Rotationsbrachen

1 Als Rotationsbrachen gelten Flächen, die:

a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten für Rotationsbrachen empfohlenen Saatmischung angesät werden; b. vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; c. im Talgebiet liegen; und d. mindestens 6 m breit sind und mindestens 20 Aren umfassen.

2 Die Flächen müssen vor dem 15. September des dem Beitragsjahr vorangehenden

Jahres angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jah- res bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder vor dem 30. April des Bei-

Direktzahlungsverordnung AS 1999

tragsjahres angesät werden und bis zum 15. Februar, längstens jedoch bis zum 30. September des dem zweiten Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrachen).

3 Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit

der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung oder eine Ansaat mit einer Spezialmischung bewilligen. 4 Die gleiche Parzelle darf nach einer Rotationsbrache frühestens in der vierten Ve- getationsperiode wieder mit einer Rotationsbrache belegt werden.

5 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Ein-

zelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit ei- nem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Die kantonale Behörde kann mit einer Sonderbewilligung eine chemische Unkrautbekämpfung zulassen.

6 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März ge-

schnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 der Gewässer- schutzverordnung vom 28. Oktober 19986 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.

Art. 52 Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen

1 Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Acker-

kulturen, die: a. im Talgebiet liegen; b. mindestens 3 m und maximal 12 m breit sind; c. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und d. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

2 Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

3 Die mechanische und die breitflächige chemische Bekämpfung von Unkräutern

sind verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden kön- nen.

4 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Un-

krautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entspre- chende Jahr.

5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinan-

derfolgenden Hauptkulturen angelegt werden.

6 Die auf Ackerschonstreifen angelegten Kulturen müssen in reifem Zustand gedro-

schen werden.

6 SR 814.201; AS 1998 2863

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Art. 53 Beiträge Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: a. für Buntbrachen 3000 Franken b. für Rotationsbrachen 2500 Franken c. für Ackerschonstreifen 1000 Franken.

4. Abschnitt: Hochstamm-Feldobstbäume

Art. 54

1 Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten:

a. Kernobst- und Steinobstbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als die- jenige einer Obstanlage; b. Kastanien- und Nussbäume in gepflegten Selven.

2 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen

Bäumen mindestens 1,6 m betragen. 3 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausge- nommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.

4 Damit ein Beitrag beansprucht werden kann, müssen je Betrieb mindestens

20 Bäume vorhanden sein, welche zu Beiträgen berechtigen.

5 Der Beitrag beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.

2. Kapitel: Extensive Produktion von Getreide und Raps

Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen 1 Als extensive Produktion von Getreide und Raps gilt der Anbau von Futtergetreide ohne Körnermais, von Brotgetreide oder von Raps unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von: a. Wachstumsregulatoren; b. Fungiziden; c. chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d. Insektiziden.

2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf der gesamten Brotgetrei-

de-, Raps- oder Futtergetreidefläche ohne Körnermais des Betriebes einzuhalten.

3 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.

4 Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Parzelle mindestens 20 Aren be-

tragen.

Art. 56 Beitrag Der Beitrag je Hektare und Jahr beträgt 400 Franken.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3. Kapitel: Biologischer Landbau

Art. 57 Grundsatz

1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach

den Artikeln 3, 6–16 und 38–39 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 7 wirtschaften.

2 Wer den biologischen Landbau aufgibt, kann in den beiden folgenden Jahren die

entsprechenden Beiträge nicht beanspruchen.

Art. 58 Beiträge Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1000 Franken b. für die übrige offene Ackerfläche 600 Franken c. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 100 Franken.

4. Kapitel:

Besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere

Art. 59 Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutz- tiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie las- sen. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm ange- meldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen.

3 Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61 angemel-

det, so sind alle zu diesen Kategorien gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten.

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) definiert die Tierkatego-

rien, wobei es die in der Praxis übliche Bildung von Tiergruppen berücksichtigt.

Art. 60 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten Mehrflächen-Haltungs- systeme: a. in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b. in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewe- gungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über genügend natürliches Tageslicht verfügen.

2 Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der

einzelnen Tierkategorien fest.

7 SR 910.18; AS 1999 . . .

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3 Es kann:

a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie der Zugang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist; b. schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten; c. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von ein- zelnen Bestimmungen abweichen darf; d. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Mindestmassen zuzulassen.

Art. 61 Regelmässiger Auslauf im Freien

1 Regelmässiger Auslauf im Freien bedeutet, dass:

a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden; b. den Schweinen an mindestens drei Tagen pro Woche Auslauf gewährt wird; und c. den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.

2 Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall entsprechen den Bedürfnissen der

Tiere. 3 Das EVD erlässt für die einzelnen Tierkategorien Vorschriften über den Auslauf.

4 Es legt die Anforderungen an Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall so-

wie an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.

5 Es kann:

a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben; b. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von ein- zelnen Bestimmungen abweichen darf; c. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen Ab- weichungen von den Auslaufvorschriften zu bewilligen oder abweichende Mindestmasse zuzulassen.

6 Es legt fest, wie der Auslauf zu dokumentieren ist.

Art. 62 Beiträge 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Gross- vieheinheit und Jahr für: a. Tiere der Rindergattung, Ziegen und Kaninchen 70 Franken b. Schweine 135 Franken c. Geflügel 180 Franken. 2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für: a. Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Schafe, Ziegen, Dam- und Rothirsche sowie Kaninchen 135 Franken b. Schweine 135 Franken c. Geflügel 180 Franken.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

4. Titel: Verfahren

1. Kapitel: Gesuch, Fristen, Angaben und Kontrollen

Art. 63 Gesuch Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.

Art. 64 Angaben

1 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenver-

ordnung vom 7. Dezember 19988 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafte- rin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere: a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 1, die er oder sie beansprucht; b. den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel; c. die Flächen, für die er oder sie Beiträge nach dem NHG beansprucht; d. Flächenänderungen und die Adresse der davon betroffenen Betriebe (alter und neuer Bewirtschafter oder alte und neue Bewirtschafterin); e. die Bestätigung durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die Kon- trollstelle, dass die Angaben richtig sind; 2 Der Kanton erstellt Sammellisten der Direktzahlungen für das gesamte Kantonsge- biet. Das Bundesamt erlässt dafür Richtlinien.

3 Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungslisten dem Bundesamt auf elektroni-

schen Datenträgern zu. Das Bundesamt legt zusammen mit den Kantonen die techni- sche und organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

Art. 65 Gesuchs- und Anmeldetermin

1 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde zwischen dem

15. April und dem 15. Mai einzureichen.

2 Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin fest-

legen.

3 Die Programme Extensoproduktion, Biologischer Landbau, Besonders tierfreund-

liche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und der ökologische Leistungsnachweis sind bis zum 31. August des Jahres anzumelden, das dem Beitragsjahr vorausgeht.

Art. 66 Kontrollen

1 Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige

Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. 2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Beiträge für den biologischen Land- bau nach dem 3. Titel 3. Kapitel beanspruchen, müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 oder 29 der Bio-Verordnung vom 22. Septem-

8 SR 919.117.71; AS 1999 ...

Direktzahlungsverordnung AS 1999

ber 19979 kontrolliert werden. Die Kantone überwachen die Kontrolle. Die Zertifi- zierungsstellen stellen den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

3 Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Be-

wirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Aufla- gen und die Beitragsberechtigung.

4 Die Kantone veranlassen, dass jede der in dieser Verordnung genannten Mass-

nahmen sowie der ökologische Leistungsnachweis nach dem 3. Kapitel im Bei- tragsjahr kontrolliert werden auf: a. allen Betrieben, welche die entsprechenden Beiträge zum ersten Mal beanspru- chen; b. allen Betrieben, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden; und c. mindestens 30 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen Be- trieben. 5 Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kan- ton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt.

6 Die Kantone erstellen jährlich nach Vorgabe des Bundesamtes einen Bericht über

ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

2. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung

Art. 67 Beitrag und Abrechnung

1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuch-

stellerin fest und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest.

2 Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach der Landwirtschaftlichen Datenverord-

nung vom 7. Dezember 199810.

3 Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20

berechnet.

4 Zur Berechnung des Gesamtbetrags, der dem Bewirtschafter oder der Bewirt-

schafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten: a. Begrenzung auf Grund der Standard-Arbeitskraft; b. Beitragskürzungen nach Artikel 70; c. Begrenzung auf Grund des steuerbaren Einkommens und des massgeblichen Vermögens.

9 SR 910.18; AS 1999 ... 10 SR 919.117.71; AS 1999 ...

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Art. 68 Überweisung der Direktzahlungen

1 Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist die-

sem den bewilligten Gesamtbetrag.

2 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der

Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten. 3 Der Kanton zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags auszahlen und den entsprechenden Vorschuss vom Bundesamt verlangen.

4 Der Kanton reicht die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum 1. Dezember

des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung mit den Auszahlungslisten über alle Direktzahlungsarten jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres ein.

3. Kapitel:

Rückzug des Gesuchs, Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 69 Rückzug des Gesuchs Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurück- zuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.

Art. 70 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Massnahmen, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.

2 Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem

rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. 3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kan- tone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.

Art. 71 Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfü- gungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 72 Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit be-

auftragt sind.

2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 73 Übergangsbestimmungen 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die 1998 einen Beitrag nach der Kuhbei- tragsverordnung vom 20. Dezember 198911 erhielten, und Anspruch auf Beiträge für die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren nach 2. Titel 2. Kapitel haben, erhalten während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Beitrag mindestens in der Höhe der 1998 ausbezahlten Kuh- und Mastkälberbei- träge, wobei sich dieser Beitragsanspruch pro Jahr um 5 Prozent reduziert. Bei we- sentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse verfällt der Anspruch auf höhere Beiträge.

2 Die Dauer, während der für extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Wiesen

auf stillgelegtem Ackerland, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, He- cken, Feld- und Ufergehölze sowie Buntbrachen auf Grund der Öko-Beitragsver- ordnung vom 24. Januar 199612 Beiträge ausgerichtet wurden, wird an die Ver- pflichtungsperiode nach den Artikeln 44 Absatz 2 und 50 Absatz 3 angerechnet, sofern die Flächen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin entspre- chend bewirtschaftet werden. 3 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die Di- rektzahlungen noch bis zum 31. Dezember 2001. Der Flächenbeitrag nach Arti- kel 27 beträgt für diese Betriebe 400 Franken pro Hektare.

4 Juristische Personen erhalten die Direktzahlungen noch bis zum 31. Dezember

2000.

5 Für extensiv genutzte Wiesen auf stillgelegtem Ackerland nach den Artikeln 14

und 16 der Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996, für welche 1998 Beiträge ausgerichtet wurden, werden Beiträge von 3000 Franken pro Hektare bis zum Ab- lauf der sechsjährigen Verpflichtungsperiode, längstens jedoch bis zum 31. Dezem- ber 2000 ausgerichtet.

6 Für 1999 gilt der ökologische Leistungsnachweis als erfüllt, wenn:

a. der gesamte Betrieb nach anerkannten Regeln der Integrierten Produktion oder des Biologischen Landbaus gemäss der Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996 bewirtschaftet wird; b. die landwirtschaftsrelevanten Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung einge- halten werden; und

11 AS 1990 46, 1991 434, 1993 879 1667, 1994 2064, 1996 777 12 AS 1996 1007 1842, 1997 2458

Direktzahlungsverordnung AS 1999

c. für den ökologischen Ausgleich die Anforderungen nach Artikel 7 eingehalten werden.

7 An den angemessenen Anteil ökologischer Ausgleichsflächen nach Artikel 7 Ab-

satz 1 können 1999 höchstens 2 Prozent an nachwachsenden Rohstoffen angerech- net werden. Anrechenbar sind Hanf als nachwachsende Rohstoffe und Faserpflanzen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und c, sowie Ölsaaten nach Artikel 17 Absatz 2 der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199813.

8 Für Grünbrachen nach Artikel 14 der Verordnung Produktionslenkung im Pflan-

zenbau vom 2. Dezember 199114, für welche die Verpflichtungsdauer am 15. August

1999 ausläuft, wird für das Jahr 1999 ein Beitrag von 2000 Franken pro Hektare

ausgerichtet.

Art. 74 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10065

13 SR 910.17; AS 1999 ... 14 AS 1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688, 1995 920 5518, 1996 770, 1998 690

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Anhang (1.Tit., 3. Kap.)

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsatz

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnach- weis. Er dient auch als Grundlage zur Anerkennung der Regeln von Fachorganisa- tionen.

1.2 Aufzeichnungen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Die folgenden Angaben müssen insbesonde- re darin enthalten sein: a. Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan; b. Parzellenverzeichnis mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung und den Pflanzenschutz; c. die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; d. weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

1 Phosphor- und Stickstoffhaushalt werden anhand einer Nährstoffbilanz beurteilt. Anhand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phos- phor verwendet wird. Für die Bilanzierung gelten das aus den «Grundlagen für die Düngung» der Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten abgelei- tete Formular «Gesamtbetrieblicher Nährstoffhaushalt» der landwirtschaftlichen Be- ratungszentralen Lindau (LBL-KIP) und Lausanne (SRVA-PIOCH) in der Version von 199815 oder gleichwertige Berechnungsmethoden.

2 Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens

+10 Prozent aufweisen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unter- versorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen hö- heren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.

15 Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau (LBL), 8315 Lindau; Service romand de vulgarisation agricole (SRVA), case postale 128, 1000 Lausanne 6

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3 Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens

+10 Prozent aufweisen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidba- ren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung (raufutterverzehrende Tiere 15%, Schweine 20%, Geflügel 30%). Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 Prozent als verfügbar angerechnet.

4 Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphathaltiger Dünger über meh-

rere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf Phosphor in Form von getrock- netem Klärschlamm, Kompost und Kalk auf mehrere Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoff- bilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden. 5 Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind in der Regel von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Vieh- besatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 1,7 Dün- gergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Ackerbauzone und in den Übergangszo- nen; 1,4 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,0 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,8 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.

2.2 Bodenanalysen

1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann,

muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Des- halb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, we- nig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden.

2 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden

ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

3 Das Bundesamt ist für die Anerkennung der Labors und der Analysenmethoden

zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröf- fentlicht jährlich eine Liste mit den anerkannten Labors und Analysenmethoden.

3 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

1 Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen

im Inland mindestens 3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten land- wirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

2 Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirt-

schafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zustän- digen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirt- schafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten.

3 Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen.

4 Auf die Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite entlang von

Oberflächengewässern, Hecken, Feld-, Ufergehölzen und Waldrändern dürfen keine Dünger und keine Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstock- behandlungen von Problempflanzen sind – mit Ausnahme eines Streifens von 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern – zulässig, sofern sie nicht mit einem an- gemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

5 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen

kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z.B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt. 6 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 5 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.

3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen

Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökolo- gischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie müssen auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder einer Produktionsstätte liegen und im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschaf- ters oder der Bewirtschafterin sein. Nicht anrechenbar sind Flächen, welche nach Artikel 16 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199816 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 Absatz 1 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.

3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen

Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel.

16 SR 910.91; AS 1999 62

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische

Ausgleichsflächen

3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden

Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere). – Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren. – Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt). – Pflanzenbehandlungsmittel (PBM): höchstens Einzelstockbehandlung (ange- messener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt). – Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. – Grössere Flächen mit verbreitet Zeigerpflanzen für Übernutzung sowie grössere bestockte Flächen und Lägerflächen sind von der Gesamtfläche abzuziehen.

3.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven)

Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere Jura und Alpensüdseite) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern. – Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewil- ligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen. – PBM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (Waldverordnung). – Anrechenbar ist nur der Weideanteil.

3.1.2.3 Hochstamm-Feldobstbäume

(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 54) Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Bedingungen und Auflagen: Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: – Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt. – Hochstamm-Feldobstbäume, welche in Obstanlagen stehen, sind an den ökolo- gischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: – Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m. – Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens

3 m.

– Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

3.1.2.5 Hecken, Feld- und Ufergehölze

(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 48) Niederhecke, Hochhecke (mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern oder Bäumen), Baumhecke, Windschutzstreifen, Baumgruppen, bestockte Böschung, heckenartiges Ufergehölz Bedingungen und Auflagen: – Ein mindestens 3 m breiter Grün- oder Streueflächenstreifen entlang der Hecke, des Feld- und Ufergehölzes. Ausnahmen: Hecke, Feld- und Ufergehölz auf der Grenze der LN, an Strasse, Weg, Mauer, Wasserlauf, benötigt nur auf einer Seite einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite. – Keine Düngung. – PBM: höchstens Einzelstockbehandlung in Grün- oder Streueflächenstreifen. – Flächen die durch die kantonale Behörde als Wald klassiert wurden, sind nicht anrechenbar.

3.1.2.6 Wassergraben, Tümpel, Teich

Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PBM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PBM.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3.1.2.7 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und - wälle: mit oder ohne Bewuchs Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine Nutzung. – Keine PBM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PBM. – Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.

3.1.2.8 Trockenmauern

Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PBM. – Höhe mindestens 50 cm. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindes- tens 50 cm breit, keine Düngung und keine PBM. Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächen- streifen: 1,5 m.

3.1.2.9 Unbefestigte, natürliche Wege

Bedingungen und Auflagen: – Dauernd am selben Ort. – Natürliche Bedeckung (Gras, Erde, Kies). – Bewachsener Teil: Wegbreite (ohne Grün- oder Streueflächenstreifen) muss zu mindestens einem Drittel bewachsen sein. – Keine Düngung und keine PBM auf dem Weg und auf den Grün- oder Streue- flächenstreifen. – Grün- oder Streueflächenstreifen: Beidseitig ab äusserem Fahrstreifenrand je mindestens 1 m breit, darf nicht offenes Ackerland sein. Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen. Für Weg auf Grenze der Be- triebsfläche: 1,5 m.

3.1.2.10 Rebflächen mit hoher Artenvielfalt

Bedingungen und Auflagen: – Bodenbedeckung: artenreiche Begleitflora mit einer minimalen, standortange- passten Artenvielfalt. Diese Bedingung muss kantonal definiert werden.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

– Pflanzenbehandlungsmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern; nur biologische und biotechni- sche Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch- synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Pa- rasitoide). – Nur organische Düngung und im biologischen Weinbau erlaubte Dünger. – Die Pflege (Schnitt, Schnittintervall) und Bodenunterhalt müssen kantonal festgelegt werden. – Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege, Bo- denunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewährleistet sein.

3.1.2.11 Weitere ökologische Ausgleichsflächen

Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen: Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle festzule- gen.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier

verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

2 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche

bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammenge- zählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.

3 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so

zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unab- hängig von der Anzahl Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Be- triebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66 b. Weizen und Korn 50 c. Mais 40

Direktzahlungsverordnung AS 1999

in Prozent d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulchsaat nach Gründüngung, Zwi- 50 schenfutterbau oder Kunstwiese e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60 f. Hafer 25 g. Rüben 25 h. Kartoffeln 25 i. Raps und Sonnenblumen 25 k. Ackerbohnen 25 l. Sojabohnen 25 m. Tabak 25 n. Proteinerbsen 15

2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen

Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Anerkennung von gleichwertigen Regelungen

1 Anerkennt das Bundesamt Regeln, welche anstelle des maximalen Anteils der

Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, so muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Punkt 4.2 nicht überschritten werden.

2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von

fünf Jahren von den Regelungen nach Punkt 4.1 und Punkt 4.2 zum System Anbau- pausen nach Punkt 4.3 oder umgekehrt wechseln.

4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau

1 Im Freiland beträgt die Anbaupause zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen

Familie mindestens 24 Monate.

2 Als Hauptkulturen gelten Kulturen mit einer Feldbelegung von über zwölf Wochen

oder mehrere Kurzkulturen der gleichen Familie im Jahr. Winterspinat, überwinter- ter Nüsslisalat und überwinterter Chicorino gelten nicht als Hauptkultur. Die Fruchtfolgepläne müssen für mindestens drei Jahre vorliegen.

5 Geigneter Bodenschutz

5.1 Grundsatz

1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, welche in der Ackerbauzone, den Übergangszonen, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen auf der offe- nen Ackerfläche einen durchschnittlichen flächengewichteten Bodenschutzindex von 50 Punkten für Ackerkulturen bzw. 30 Punkten für Gemüsekulturen aufweisen.

2 Stichdaten sind der 15. November und der 15. Februar.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

3 Betriebe mit Acker- und Gemüsekulturen haben einen flächengewichteten Misch-

index zu erreichen.

4 Ist die gesamte offene Ackerfläche am 15. November mit einer normal entwickel-

ten Winterkultur oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt, welche bis am 1. September gesät wurden und bis am 15. Februar nicht gepflügt werden, so muss der Bodenschutzindex nach den Absätzen 1 und 3 nicht erreicht werden.

5.2 Bodenschutzindex für Ackerbau

1 Die Winterkulturen werden wie folgt bewertet:

a. Buntbrache, Rotationsbrache, Saat bis 31. August oder ab dem zweiten Winter 100 Punkte b. Buntbrache, Rotationsbrache, Saat zwischen 1. und 30. September 50 Punkte c. Raps 80 Punkte d. Wintergerste, Triticale, Roggen (inkl. Grünschnittroggen), Winterhafer 50 Punkte e. Winterweizen, Korn 40 Punkte f. Wintererbsen, Winterackerbohnen 40 Punkte g. Bei pfluglosem Anbau ausser nach Kartoffeln, Mais, Tabak plus 20 Punkte

2 Die Sommerkulturen werden wie folgt bewertet:

Vorkultur, welche den Boden bedeckt bis zum: 15. November 15. Februar a. Kunstwiese 80 Punkte 100 Punkte b. Buntbrache, Rotationsbrache (Sommer) – 100 Punkte c. Mais mit Untersaat, Maiswiese 80 Punkte 100 Punkte d. Zwischenfutter, Gründüngungen: – Saaten bis 31. August 80 Punkte 100 Punkte – Saaten zwischen 1. und 30. September sowie reine Leguminosenbestände 40 Punkte 70 Punkte e. Brache mit gehäckselter Maisstrohbe- deckung 20 Punkte 20 Punkte f. Getreidestoppelbrache mit maximal einer Stoppelbearbeitung 20 Punkte 30 Punkte g. ohne bodenbedeckende Vorkultur 0 Punkte 0 Punkte

5.3 Bodenschutzindex für Gemüsebau

1 Die Winterkulturen werden wie folgt bewertet:

a. Winterkohlarten, Rosenkohl 80 Punkte b. Erdbeeren (einjährig) 60 Punkte c. Winterspinat 60 Punkte d. Lauch, Krautstiel 60 Punkte e. Winterzwiebeln, Cicorino 60 Punkte f. Nüssler, Petersilie, Portulak 60 Punkte g. Schwarzwurzeln, Topinambur, Pastinaken 40 Punkte

Direktzahlungsverordnung AS 1999

2 Die Sommerkulturen werden wie folgt bewertet:

Vorkultur, welche den Boden bedeckt bis zum: 15. November 15. Februar a. Intaktes Wurzelwerk von abgeerntetem Gemüse 10 Punkte 30 Punkte b. Zwischenfutter, Gründüngungen: – Saaten bis 31. August 80 Punkte 100 Punkte – Saaten zwischen 1. September und 30. September sowie reine Leguminosenbestände 40 Punkte 70 Punkte c. ohne bodenbedeckende Vorkultur 0 Punkte 0 Punkte

5.4 Erosionsschutz

1 Es dürfen keine beobachtbaren Bodenabträge auf Flächen auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahme gelten insbesondere die Anlage von mindestens 3 m breiten Wiesenstreifen entlang von Wegen bei geneigten offenen Ackerflächen oder oberirdische Wasserableitungs- oder -durchleitungsmassnahmen zur Vermeidung von Talwegerosion.

2 Obst-, Beeren- und Rebbau: Die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der

Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen so- wie Rebanlagen müssen beachtet werden.

6 Auswahl und gezielte Anwendung

von Pflanzenbehandlungsmitteln

6.1 Allgemeine Vorschriften

1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfah- renden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer berechtigten Stelle getes- tet werden. 2 Mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster pro Kultur ist ausser im Falle von Epidemien in den folgenden Fällen anzulegen: Beim Einsatz von Wachstumsregu- latoren in Getreide, beim Fungizideinsatz im Raps und beim Pflanzenbehandlungs- mitteleinsatz auf Grund von Sonderbewilligungen.

6.2 Vorschriften für den Acker-, Futter- und Gemüsebau

1 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren, von insektiziden Spritzmit- teln sowie von insektiziden und nematiziden Granulaten ist nur in den folgenden Fällen gestattet:

Direktzahlungsverordnung AS 1999

Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel Granulate

1. Getreide Breitflächige Anwen- Nur mit Sonderbewilligung*. Keine.

dung in Wintergerste, -hafer, -roggen, -triticale bei Saaten vor dem 10. Oktober nur mit Son- derbewilligung.*

2. Raps Breitflächige Anwen- Nach Erreichen der Schad- Keine.

dung erlaubt. schwelle gegen Erdflöhe, Stengel- rüssler, Glanzkäfer; übrige Insek- ten nur mit Sonderbewilligung*.

3. Mais Bandbehandlung. Nur mit Sonderbewilligung*. Nur mit

Sonderbewil- ligung*.

4. Kartoffeln Bandbehandlung. Breit- Nach Erreichen der Schad- Keine.

flächige Anwendung schwelle für den Kartoffelkäfer: erlaubt bei: Bacillus thuringiensis-Präparate – metribuzinempfind- und Häutungshemmer. lichen Sorten Übrige Insekten nur mit Sonder- – Saatkartoffeln bewilligung*. – Kartoffelanbau unter Folien.

5. Rüben Bandbehandlung. Nach Erreichen der Schad- Nur mit

schwelle mit Pirimicarb gegen Sonderbewil- Blattläuse. Übrige Insekten nur ligung*. mit Sonderbewilligung*.

6. Eiweiss- Breitflächige Anwen- Nach Erreichen der Schad- Keine.

erbsen, Acker- dung erlaubt. schwelle mit spezifisch wirksa- bohnen, Soja- men Aphiziden (z.B: Primicarb, bohnen, Son- Pymetrozin) gegen Blattläuse. nenblumen, Übrige Insekten nur mit Sonder- Tabak bewilligung*.

7. Gemüse Breitflächige Anwen- Stehen wirksame selektive Mittel Erlaubt mit

dung erlaubt. zur Verfügung, sollen unter Be- Ausnahme rücksichtigung der Resistenzbil- chemischer dung gegen die entsprechenden Bodendesinfek- Schädlinge nur diese eingesetzt tion im Frei- werden. Übrige Insekten gemäss land. «Handbuch Gemüse».

8. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden erlaubt.

Selektive Flächenbehandlung nur vor der ersten Nutzung nach der Ansaat (Reinigungsschnitt gilt nicht als Nutzung) oder mit Sonderbewillingung* im Rahmen eines Sanierungsplans, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann.

* Sonderbewilligungen: siehe Punkt 6.4

Direktzahlungsverordnung AS 1999

2 Der Einsatz von Totalherbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder vor der Saat oder

Pflanzung einer Kultur ist bei Mulch-, Streifen- oder Direktsaaten von Hauptkultu- ren erlaubt.

3 Der Einsatz von Ködern gegen Schnecken, Erdraupen und Erdschnaken ist in allen

Kulturen nur beim Auftreten kritischer Schäden erlaubt oder wenn auf Grund von Fängen feststeht, dass die Schadschwelle erreicht wird. Es dürfen lediglich befallene oder bedrohte Flächen behandelt werden.

4 Der Einsatz von Chlormequat (CCC) und Cholinchlorid (CC) im Getreide ist ver-

boten.

6.3 Vorschriften für die übrigen Spezialkulturen und

Flächen mit Versuchen

1 Spezialkulturen: Zusätzlich zu Punkt 6.1 Absätze 1–2 müssen die anerkannten

kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder bio- technische Methoden.

2 Von Einschränkungen ausgenommen sind Flächen mit Versuchen, die der Verbes-

serung der Anbaumethoden dienen.

6.4 Sonderbewilligungen

1 Die kantonalen Zentralstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmass- nahmen Sonderbewilligungen ausstellen. Sie führen eine Liste der erteilten Sonder- bewilligungen, welche Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganis- men enthält. Sie stellen die Listen jährlich dem Bundesamt zu.

2 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können in begründeten Fäl-

len in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als regionale Be- willigungen für räumlich klar begrenzte Gebiete erteilt werden. Sie müssen schrift- lich erteilt und zeitlich befristet werden. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung zu verbinden. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Es gelten die folgenden Regelungen:

1. Saatgetreide

– Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

– Pflanzenschutz CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.

2. Saatkartoffeln

– Pflanzenschutz Spezifische Aphizide und Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt.

3. Saatmais

– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbau- jahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige An- bauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. – Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung er- laubt.

4. Gras- und Kleesamenanbau

– Anbaupause Gräser: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre Anbauunterbruch. Klee: maximal zwei Jahre hinterein- ander, dann zwei Jahre keine Leguminosen. – Düngung Düngungsnormen (pro ha) für Gräser: 200 kg N, 100 kg P2O5, 180 kg K2O. Düngungsnormen (pro ha) für Klee: – Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die auf der Grünfläche bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. – Ökologischer Der Saatzüchter muss grundsätzlich ökologische Ausgleichs- Ausgleich flächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolati- onsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unter- schritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitt- termine festlegen, welche von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flä- chen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechbar.

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft | Lexipedia | Lexipedia