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AS 1999 2614

Geschäftsreglement des Ständerates

Geschäftsreglement des Ständerates

Änderung vom 8. Oktober 1999

Der Ständerat, nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 26. August 1999 1 beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 19862 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1, 1bis, 3 und 4

1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten,

einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro. 1bis Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

3 und 4 Aufgehoben

Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 2 Vizepräsidenten

1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder

sich an der Beratung beteiligen will. 1bis Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler. 2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetre- tene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz

1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und un-

terzeichnet eingereicht. ...