AS 1999 689
Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen
Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen (VKE)
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für Eisen- bahninfrastrukturen.
Art. 2 Personenbeförderung
1 Unternehmungen, die auf einer Infrastruktur, auf der kein Netzzugang gewährt
werden muss, Reisende regelmässig befördern wollen, wird die Personenbeförde- rungskonzession im Rahmen der Infrastrukturkonzession erteilt. Der Inhalt eines Gesuchs hat zusätzlich den Bestimmungen der Verordnung vom 25. November
19982 über die Personenbeförderungskonzession zu entsprechen.
2 Die Einheitskonzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt (Art. 6 Abs. 3 EBG).
Art. 3 Zuständigkeiten 1 Der Bundesrat ist nach Artikel 6 Absatz 1 des EBG zuständig für die Erteilung, die Ausdehnung und den Widerruf der Konzessionen unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe b.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation ist zuständig für: a. die Erneuerung, Änderung und Übertragung von Konzessionen; b. die Erteilung, Ausdehnung und den Widerruf von Konzessionen für Eisenbah- ninfrastrukturen, die keine Ortschaften erschliessen (Art. 5 der Abgeltungsver- ordnung vom 18. Dez. 19953.
3 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) führt die Vernehmlassung durch und
sorgt für die bundesinterne Koordination.
SR 742.121
1998-0214 689
Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen AS 1999
Art. 4 Konzessionsverzeichnis
1 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Konzessionen. Es ist öffentlich.
2 Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der Konzessionärinnen sowie den
Inhalt und die Dauer der Konzessionen
Art. 5 Konzessionsgesuch
1 Konzessionsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen.
2 Die Gesuche um Erteilung und Ausdehnung der Konzession haben zu enthalten:
a. einen Grundlagenbericht mit folgenden Angaben:
1. Namen und Adresse bzw. Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers,
2. Projektbeschreibung,
3. Begründung des Gesuches (Ziel, Zweck, Bedeutung der Bahn, Angaben
über das bestehende Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.),
4. Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung,
5. Zeitplan der Projektrealisierung,
6. Betriebs- und Unterhaltsorganisation,
7. Koordination mit anderen Verfahren (z.B. Strassenbenützung),
8. Sicherheitskonzept,
9. Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen;
b. folgende technischen Unterlagen :
1. eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit eingetragener Strek-
kenführung und Standort der Stationen,
2. ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrierung,
3. Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse, den
Minimalradius und die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch über das Stromsystem; c. Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungs- und Richtplänen und gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskonzepten; d. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach der Verordnung vom 19. Oktober 19884 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. Stufe); e. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit:
1. Investitionsplan,
2. Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis,
3. Planerfolgsrechnung.
3 Für Gesuche um Erneuerung, Änderung und Übertragung der Konzession be-
stimmt das Bundesamt im Einzelfall den Umfang der Gesuchsunterlagen.
4 Das Bundesamt legt die Zahl der einzureichenden Dossiers fest.
4 SR 814.011
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5 Für Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Angaben setzt das Bundesamt
eine Frist für die Ergänzung der Unterlagen. Wird diese Frist nicht genutzt, tritt das Bundesamt auf das Gesuch nicht ein.
Art. 6 Vernehmlassung
1 Die betroffenen Kantone und öffentlichen Transportunternehmungen werden zu
den Gesuchen angehört.
2 Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Ausdehnung von Konzessio-
nen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich. Sie setzen das Bundesamt über die eingegangenen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis. 3 Die Vernehmlassungsfrist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
4 Öffentliche Transportunternehmungen im Sinne von Absatz 1 sind die nach Perso-
nenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19935 konzessionierten Transportunterneh- mungen, die dem EBG unterstellten Eisenbahnunternehmungen und die weiteren nach EBG abgeltungsberechtigten Transportunternehmungen.
Art. 7 Inhalt der Konzession Die Konzession enthält: a. den Namen der Konzessionärin; b. den Sitz der Unternehmung; c. den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Kno- tenpunkte; d. die Bahnart (Haupt- oder Nebenbahn); e. die Spurweite, allenfalls das Zahnradsystem; f. die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch das Stromsystem; g. die Dauer; h. allfällige Auflagen und Bedingungen; i. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus; j. den Umfang der Betriebspflicht.
Art. 8 Statistik 1 Die Unternehmung ist verpflichtet, für ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich jährlich statistische Unterlagen nach den Vorschriften des Bundesamtes zu erstellen und diesem vorzulegen.
2 Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der
Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert wer- den. 3 Die Unternehmung sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen (Personenkilometer bzw. Tonnenkilometer) der Netzbenutzerin- nen rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.
5 SR 744.10
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Art. 9 Beseitigung der Anlage Erlischt die Konzession oder wird sie widerrufen, so kann die Unternehmung ver- pflichtet werden, die Infrastruktur auf eigene Kosten zu entfernen.
Art. 10 Gebühren Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19986.
Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 1. Februar 18757 zum Bundesgesetz vom 23. Dezember
1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 23. Dezember 19328 über die Planvorlagen für Eisenbahn-
bauten wird wie folgt geändert:
Art. 5 und 6 Aufgehoben
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Konzessionen bleiben in Kraft. Beantragt die Konzessionsinhaberin,
sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen nach neuem Recht ersetzt. 2 Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
6 SR 742.102; AS 1999 ... 7 BS 7 16 8 SR 742.142.1
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