AS 2000 1441
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 1. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV) wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss.
Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG2 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
Art. 18 Abzüge vom Einkommen
1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben
a–e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom Einkommen abzuziehende
Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals entspricht der jährlichen Durch- schnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländi- schen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank. Der Zinssatz wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
2000-0275 1441
Alters- und Hinterlassenenversicherung. AHVV AS 2000
Gliederungstitel vor Art. 22
2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge
Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten
Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen- kapitals. In Kantonen mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung ist das jeweils am 1. Januar investierte Eigenkapital für die beiden vorangehenden Beitragsjahre mass- gebend.
3 Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der
in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre.
4 Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen
des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen. 5 Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.
Art. 23 Abs. 1, 2 und 5
1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge
massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entspre- chenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter- kantonalen Repartitionswerte. 2 Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.
5 Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die
Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehen- den Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskas- sen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzurei- chen.
Art. 23bis–23ter Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 24 Aufgehoben
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Art. 24 Akontobeiträge 1 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.
2 Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtli-
chen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Ein- kommen.
3 Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen we-
sentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskas- sen die Akontobeiträge an.
4 Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der
Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein- zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. 5 Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.
Art. 25 Festsetzung und Ausgleich 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in ei- ner Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2 Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert
30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3 Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
Art. 26 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 27 Aufgehoben
Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwer-
benden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuer- behörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erfor- derlichen Angaben und das Meldeverfahren.
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2 Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr lau- fend den Ausgleichskassen.
3 Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen
Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
4 Für jede Meldung nach den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine
angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt festgesetzt.
Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten
Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. In Kantonen mit zwei- jähriger Vergangenheitsbemessung ist jeweils das Vermögen am 1. Januar für die beiden vorangehenden Beitragsjahre massgebend.
3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge-
bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla- gung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.
4 Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den
kantonalen Steuerbehörden zusammen.
5 Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG3 geschätzte
Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagun- gen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich. 6 Im übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Arti- kel 22–27 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 34 E. Beitragsbezug I. Allgemeines
Art. 34 Zahlungsperioden
1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Fran- ken nicht übersteigt, vierteljährlich; b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich. 2 Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige, deren Jah- resbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die
3 SR 642.11
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Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährli- che Zahlungsperioden festsetzen.
3 Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach
deren Ablauf zu bezahlen.
Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung 1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah- len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüg- lich schriftlich zu mahnen.
2 Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen.
Art. 34b Zahlungsaufschub 1 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis be- findet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zah- lung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlags- zahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. 2 Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfallter- mine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
3 Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mah- nung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.
Art. 34c Uneinbringliche Beiträge 1 Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung of- fensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichs- kasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zah- lungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzu- fordern. 2 Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der einge- brachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschul- deten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die üb- rigen Forderungen anzurechnen.
Gliederungstitel vor Art. 35 II. Lohnbeiträge
Art. 35 Akontobeiträge 1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
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2 Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohn-
summe während des laufenden Jahres zu melden. 3 Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungs- periode geschuldeten Beiträge zu entrichten.
Art. 36 Abrechnung und Ausgleich
1 Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbu-
chung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
2 Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs-
periode abzurechnen.
3 Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Ar-
tikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungspe- riode.
4 Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträ-
gen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Aus- stehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über- schüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
Art. 37 Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen
1 Unselbständige Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Un-
terhändler, Weinbau- oder andere Akkordanten, Heimarbeiter oder private Postauto- halter haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Aus- gleichskasse zu entrichten.
2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den unselbständigen Mittelspersonen den Ar-
beitgeberbeitrag auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
Art. 38 Abs. 1 und 2 1 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichs- kasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.
2 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer
Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.
Art. 38bis Aufgehoben
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Gliederungstitel vor Art. 39 III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen
Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine
Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der ge- schuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
2 Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu be-
zahlen.
Gliederungstitel vor Art. 41 bis IV. Zinsen
Art. 41bis Verzugszinsen
1 Verzugszinsen haben zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Ta- gen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungspe- riode; b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträ- gen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Bei- träge geschuldet sind; c. Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Ta- gen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Aus- gleichskasse; d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei- tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungs- stellung durch die Ausgleichskasse; f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei- tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akon- tobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträ- gen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
2 Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einrei-
chung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rech- nungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rech- nungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
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Art. 41ter Vergütungszinsen 1 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.
2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
3 Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden
ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Aus- gleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert
30 Tagen erfolgt.
4 Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
Art. 42 Verschiedenes
1 Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.
2 Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.
3 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen ge-
rechnet.
Gliederungstitel vor Art. 43 F. Haftung der Erben
Art. 43 Sachüberschrift aufgehoben
Art. 205 Mahnung
1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontroll-
vorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Be- rechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken.
2 Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet
werden.
Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen und Verzugszinsen Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen ver- fallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu ver- wenden.
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II Übergangsbestimmungen
1 Die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und
der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach bisherigem Recht.
2 Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung
erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden kön- nen, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter er- hoben. 3 Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem In- krafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und we- der im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bun- dessteuer vorläufig im Verfahren nach Artikel 40 DBG bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. Die bisherigen Artikel 23bis a Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwen- dung.
4 Die Artikel 41bis Absätze 1 Buchstaben a–e und 2, 41ter und 42 finden ab ihrem
Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung. 5 Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f gilt nur für Beiträge, die für die Zeit nach sei- nem Inkrafttreten geschuldet sind. 6 Auf Sonderbeiträge für Perioden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung findet der bisherige Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c Anwendung. 7 Wird der Versicherte betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10910 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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