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AS 2000 2478

Verordnung der Bundesversammlung über die Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Waldschäden

Verordnung der Bundesversammlung über die Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Waldschäden

vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 2, beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Diese Verordnung der Bundesversammlung soll zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Waldschäden beitragen. Insbesondere sollen: a. schwerwiegende finanzielle Belastungen der Wald- und Holzwirtschaft aus- geglichen werden; und b. der Absatz des angefallenen Holzes gefördert werden.

Art. 2 Lagerung von Holz 1 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Lagerung des angefal- lenen Holzes Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten für: a. Rundholzlager, die der Werterhaltung des Holzes dienen; b. Industrieholzlager; c. Schnitzelholzlager.

2 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich der Kanton entsprechend seiner

Finanzkraft an den Kosten beteiligt.

Art. 3 Planung von Waldreservaten Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen von 70 Prozent des Marktwerts von angefallenem Holz, das auf einer Waldfläche liegengelassen wird, wenn: a. sich die betreffende Fläche für die Ausscheidung als Waldreservat eignet; b. der Kanton beabsichtigt, die Fläche als Waldreservat auszuscheiden; und c. der Kanton mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer den Ver- zicht auf die Holznutzung vereinbart hat.

SR 921.04

2478 2000-2166

Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Waldschäden. V der BVers AS 200

Art. 4 Investitionskredite

1 Der Bund kann zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den

Artikeln 37 und 38 Absatz 2 Buchstabe b des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19913 subventionierbar sind, unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darle- hen gewähren. 2 Die Befristung der Darlehen und die Rückzahlungspflicht des Kantons richten sich nach Artikel 40 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991.

Art. 5 Beiträge an finanziell stark belastete Kantone Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Kantone, die Beiträge an die Behebung von Waldschäden nach Artikel 37 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19914 leisten und dadurch unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft mit mehr als 200 Franken je Einwohnerin und Einwohner belastet werden; diese Finanz- hilfen betragen höchstens 30 Franken je Kubikmeter des aufgerüsteten Holzes.

Art. 6 Verwendung von angefallenem Holz in der Entwicklungszusammenarbeit Der Bund fördert im Rahmen der Entwicklungs- und technischen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe die Verwendung des angefallenen Holzes, soweit Holz nicht in der betreffenden Region beschafft werden kann.

Art. 7 Verfahren und weitere Voraussetzungen der Gewährung der Bundesbeiträge Die Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Waldgesetz vom 4. Oktober

19915 werden auf die Gewährung der Finanzhilfen nach den Artikeln 2–5 sinnge-

mäss angewendet.

Art. 8 Ausnahmebewilligung für Holztransporte Soweit die Erschliessungsanlagen dafür geeignet sind, erteilt der Kanton, in wel- chem das Holz vom Lagerplatz abtransportiert wird, die Ausnahmebewilligung für die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeuges nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19586 bis höchstens 40 Tonnen für die Holzabfuhr aus den vom Orkan «Lothar» betroffenen Wäldern.

3 SR 921.0 4 SR 921.0 5 SR 921.0 6 SR 741.01

Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Waldschäden. V der BVers AS 200

Art. 9 Finanzierung Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss den Höchst- betrag zur Finanzierung der Finanzhilfen nach den Artikeln 2, 3 und 5 sowie einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung der Investitionskredite nach Artikel 4.

Art. 10 Strafbestimmung Für die unrechtmässige Erwirkung von Leistungen nach den Artikeln 2–5 gilt die Strafbestimmung nach Artikel 42 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19917; die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Nationalrat, 6. Oktober 2000 Ständerat, 6. Oktober 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

10869

7 SR 921.0

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