AS 2000 2664
Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten
Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten
In Kraft getreten am 5. März 1999
Originaltext Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten Bern, den 5. März 1999
Herrn Botschafter Klaus Bald Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Willadingweg 83
3000 Bern 16
Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer Note vom 23. Februar 1999 zu bestäti- gen, welche folgenden Inhalt hat: «Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das am 11. September 1996 in Berlin geführte Gespräch zum Zwecke der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen den Abschluss folgender Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Erleichterungen des Arbeitserlaubnisverfahrens für entsandte Arbeitnehmer vorzuschlagen:
1. Messestände: Fachkräfte von Unternehmen, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates sind und von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates vorübergehend in das Hoheitsgebiet des anderen Staates entsandt werden, um dort Messestände aufzubauen, abzubauen oder zu betreuen, sind vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis bezie- hungsweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für insgesamt längstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres befreit.
2. Monteure: Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind
und von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates vor- übergehend in das Hoheitsgebiet des anderen Staates entsandt werden, um
SR 0.823.291.361
2664 2000-1929
Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland AS 2000
a) dort Montage-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten an den vom entsendenden Unternehmen gelieferten verwendungsfertigen Anlagen, Maschinen oder Geräten auszuführen oder deren Inbetriebnahme si- cherzustellen oder b) bestellte verwendungsfertige Maschinen oder sonstige Sachen abzu- nehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, sind vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis be- ziehungsweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für insgesamt längstens
90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres befreit.
3. Aufenthaltsverlängerung:
3.1. Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise die festgelegte Höchstdauer
nach den Nummern 1 oder 2 übersteigt, verlängert sich die Zeit der Befreiung der Arbeitserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung der Arbeiten, wenn die nach Nummer 9 zuständige deutsche Behörde zustimmt. Allerdings ist in diesem Fall eine Aufent- haltsgenehmigung erforderlich, die unverzüglich bei der für den Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden muss.
3.2. Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise die festgelegte Höchstdauer
nach den Nummern 1 oder 2 übersteigt, benötigen die Arbeitnehmer in der Schweiz eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die un- verzüglich bei den örtlich zuständigen Arbeitsmarktbehörden (Kantonale Arbeitsämter) beantragt werden muss.
4. Längerfristige Einsätze: Im Falle einer Entsendung von mehr als 90 Tagen
pro Kalenderjahr benötigt der Arbeitnehmer eine für den Aufenthalt im Ho- heitsgebiet des anderen Staates erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beziehungsweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die rechtzeitig vor der Einreise bei der zuständigen Behörde des Staates zu be- antragen ist.
5. Drittausländer: Die Vereinbarung gilt auch für Personen, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, sofern diese Arbeit- nehmer zum Stammpersonal (Betriebszugehörigkeit seit mindestens zwölf Monaten) des entsendenden Arbeitgebers gehören. Die Visumsvorschriften der Staaten bleiben vorbehalten.
6. Einreise: Die Befreiung von der Aufenthaltsbewilligung nach den Nummern
1 oder 2 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen Nationalpass beziehungs-
weise nationalen Reisepass oder einen zur visafreien Einreise in das Ho- heitsgebiet des anderen Staates berechtigenden amtlichen Personal- oder sonstigen Reiseausweis besitzt.
7. Meldepflicht: Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer, die in das Hoheits-
gebiet des anderen Staates entsandt werden sollen, der zuständigen Behörde nach Nummer 9 oder der von der zuständigen Behörde bestimmten Dienst- stelle für die Bundesrepublik Deutschland, beziehungsweise der zuständigen Behörde nach Nummer 3.2 für die Schweizerische Eidgenossenschaft, mög-
Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland AS 2000
lichst zehn Tage vor Arbeitsaufnahme auf dem vereinbarten Formular zu melden. Eine Ausfertigung des Meldeformulars wird vor der Arbeitsauf- nahme an den Arbeitgeber zurückgesandt. Diese Ausfertigung gilt als Nachweis für die Rechtmässigkeit der Tätigkeit. In eilbedürftigen Ausnah- mefällen genügt der Nachweis, dass das Formular abgesandt worden ist.
8. Lohn- und Arbeitsbedingungen: Die zuständigen Behörden der Staaten kön-
nen prüfen, ob den Arbeitnehmern die Lohn- und Arbeitsbedingungen ein- geräumt werden, die mit den ortsüblichen vergleichbar sind. Über eventuelle Massnahmen gegenüber entsendenden Unternehmen unterrichten sich die Staaten unverzüglich.
9. Zuständigkeit: Für die Durchführung dieser Vereinbarung sind zuständig
– für die Bundesrepublik Deutschland: die Bundesanstalt für Arbeit, – für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Ausländerfragen und die kantonalen Arbeitsämter.
10. Arbeitsgruppe: Bei Bedarf tritt eine Arbeitsgruppe beider Regierungen zu-
sammen, um Probleme, die sich im Rahmen der Durchführung dieser Ver- einbarung ergeben, einvernehmlich zu lösen.
11. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Danach verlängert
sich die Gültigkeit der Vereinbarung jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Arbeiten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung aufgenommen, aber bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen werden, bleiben von der Kündi- gung unberührt. Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse- ren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.»
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates mitzuteilen, dass dieser mit dem Vorstehenden einverstanden ist. Ihre Note vom 23. Februar 1999 und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land, welche am heutigen Tag in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Flavio Cotti