Lexipedia

AS 2000 2708

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung

Änderung vom 28. September 2000

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der indus- triellen Milchverarbeitung wird wie folgt geändert:

Art. 33 Abs. 1

1 Die Keimzahl von unbehandelter Werkmilch darf nach Bebrütung bei 30 °C

300 000 KbE pro ml (Koloniebildende Einheiten pro ml) nicht übersteigen.

Art. 34 Abs. 1

1 Thermisierte Werkmilch muss während mindestens 15 Sekunden auf eine Tempe-

ratur zwischen 57 und 68 °C erwärmt worden sein und im Phosphatasetest eine positive Reaktion zeigen. Die Keimzahl vor der Herstellung pasteurisierter, ultra- hocherhitzter oder sterilisierter Konsummilch darf 100 000 KbE pro ml nicht über- steigen.

Art. 35 Abs. 2 und 4

2 Konsummilch und Milchprodukte, die aus überständiger oder kontaminierter Milch

hergestellt wurden, dürfen nicht in den Handel gebracht werden.

4 Aufgehoben

Art. 36 Abs. 2 Bst. a

2 Durch Stichprobenkontrollen ist zu gewährleisten, dass:

a. Rohmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl bei 30 °C von höchstens 300 000 KbE pro ml aufweist; wird die Milch nicht innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so ist immer zu kontrol- lieren, ob die Keimzahl nicht über diesem Wert liegt; liegt die Keimzahl über 300 000 KbE, so darf die Milch nicht mehr zur Herstellung von Kon- summilch verwendet werden;

1 SR 916.351.021.2

2708 2000-2132

Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung AS 2000

II Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

28. September 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

11158 Pascal Couchepin
Verordnung über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung | Lexipedia | Lexipedia