AS 2000 2949
Verordnung über den Erkennungsdienst
Verordnung über den Erkennungsdienst
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. Dezember 19861 über den Erkennungsdienst wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10 Absatz 1 und 13a Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesamt für Polizeiwesen» ersetzt durch «Bundesamt für Polizei».
Art. 1 Abs. 1 erster Satz
1 Der Dienst, der das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS)
betreut, und der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei sowie die Sektion Identifikation des Bundesamtes für Flüchtlinge bilden den Erkennungsdienst. ...
Art. 2 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Polizei und das Bundesamt für Flüchtlinge tragen die Verant-
wortung für den Erkennungsdienst.
Art. 11 Abs. 2 und 3 2 Beamte der Bundeskriminalpolizei, der Abteilung Dienste, der Sektion Ausländer- dienst und der Registratur des Bundesamtes für Polizei sowie der Sektionen Auslie- ferung und internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz können die im ZAN gespeicherten Daten abrufen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3 Bundesbehörden, die zoll- oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, kann im
Rahmen von Artikel 351octies StGB auf Anfrage bekannt gegeben werden, ob eine Person beim INTERPOL-Dienst des Bundesamtes für Polizei registriert ist.
Art. 23 Abs. 5
5 Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.
1 SR 172.213.57
2000-2124 2949
Verordnung über den Erkennungsdienst AS 2000
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11242 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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