AS 2001 1740
Verordnung über die Unfallversicherung
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Änderung vom 15. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 105 Abs. 5 5 Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 19942 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verun- fallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni
19933 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger