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AS 2001 1750

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)

Änderung vom 3. Juli 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 über Verfahrensfragen wird wie folgt geändert:

Art. 33 Abs. 1–4

1 Eine schwerwiegende persönliche Notlage, welche die Anordnung der vorläufigen

Aufnahme rechtfertigen kann, liegt vor, wenn aufgrund der Dauer des Aufenthalts und der gesamten persönlichen Umstände eine besonders enge Beziehung zur Schweiz besteht, namentlich wenn die asylsuchende Person: a. sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen hat; b. für ein oder mehrere Kinder zu sorgen hat, die seit mehr als vier Jahren un- unterbrochen eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren, und eine ange- messene Ausbildung im Land, in welches die Wegweisung erfolgen soll, nicht gewährleistet ist. 2 Eine schwerwiegende persönliche Notlage kann ferner vorliegen, wenn die asylsu- chende Person auf die Betreuung, Pflege und finanzielle Unterstützung durch nahe Angehörige, die in der Schweiz wohnen, angewiesen ist und diese Fürsorge im Aus- land nicht möglich ist.

3 Aufgehoben

4 Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass das bisherige allge-

meine Verhalten und die Handlungen der asylsuchenden Person und ihrer Familien- angehörigen darauf schliessen lassen, dass sie willens und in der Lage sind, sich in die in der Schweiz geltende Rechtsordnung einzufügen.

1 SR 142.311

1750 2001-0683

Asylverordnung 1 AS 2001

II Diese Änderung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11518 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz