AS 2001 2325
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)
Änderung vom 5. September 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 2 Einleitungssatz sowie Bst. e
1 Kein Visum benötigen:
c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung;
2 Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die
fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel 11 Absatz 1 ferner kein Visum: e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes ausgestellt durch Taiwan2.
Art. 11 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g, h und i
1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden
Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: c. theoretische Ausbildung; d. geschäftliche Besprechungen; e. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt; f. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen; g. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;
1 SR 142.211 2 Diese Bestimmung ist ohne Wirkung auf die völkerrechtliche Anerkennung von Taiwan durch die Schweiz.
2001-1629 2325
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern AS 2001
h. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien (Art. 2 Abs. 5 Vollziehungsverordnung vom 1. März 19493 zum Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV); i. Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese in einem Zeitraum von
90 Tagen nicht länger als 8 Tage ausgeübt wird (Art. 2 Abs. 4 und 6
ANAV).
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
5. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 142.201