AS 2001 2706
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 24. Oktober 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 37 Abs. 1
1 Bei ausserdienstlicher Kommando- und Dienstübergabe besteht der Anspruch auf
den Transport der Bürokiste. Das dafür nötige Frachtpapier kann beim Bundesamt für Betriebe des Heeres bezogen werden.
Art. 74 Abs. 2 und 3 2 Die Pensionsverpflegung soll der Truppenverpflegung angepasst sein. Sie beinhal- tet sowohl die Mahlzeiten als auch alkoholfreie Getränke.
3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres setzt die Pensionsverpflegungsentschädi-
gung fest. Sie beträgt höchstens 50 Franken pro Person und Tag. Nur die wirklich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.
Art. 95 Abs. 4
4 In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Zimmerent-
schädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.
Art. 100 Abs. 1 1 Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt je- doch höchstens 46 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Logisentschädigung bis auf höchstens
100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.
1 SR 510.301
2706 2001-1309
Verwaltung der Armee AS 2001
Art. 128 In Armeelagern für Behinderte führt der Armeesanitätsdienst neben der Truppen- buchhaltung eine Gästebuchhaltung. Aus dem Kostenbeitrag der Gäste ist der Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgelegter Beitrag zu vergüten. Ein allfälliger Überschuss aus der Gästebuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds für Armeelager für Behinderte zu überweisen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
24. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11638 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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