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AS 2001 2740

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA)

vom 24. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (Militärgesetz) sowie Artikel 70 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19943 (Zivilschutzgesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für die Katastrophenhilfe im Ausland:

a. den Einsatz und die Koordination der Mittel des Bundes; b. die Koordination der Mittel des Bundes mit denjenigen der Kantone.

2 Sie gilt sinngemäss für Übungen im Rahmen der Katastrophenhilfe im Ausland.

Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: a. Katastrophe: ein Naturereignis oder ein zivilisationsbedingtes Ereignis, dessen unmittelbare Auswirkungen die betroffene Gemeinschaft nicht allein bewältigen kann. b. Grenzregionen: die an die Schweiz angrenzenden Bundesländer (Bundesrepublik Deutschland und Republik Öster- reich), Departemente (Französische Republik), Pro- vinzen (Italienische Republik) und das Fürstentum Liechtenstein; c. Einsatzstaat: derjenige Staat, in dem die Hilfe geleistet wird; d. Mittel: die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Hilfs- mannschaften, inkl. Ausrüstung, Hilfsgüter und Ver- sorgungsgüter.

SR 974.03

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Katastrophenhilfe im Ausland AS 2001

Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit

1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden:

a. auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; b. auf Ersuchen einer internationalen Organisation; c. wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird.

2 Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistun-

gen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in den Grenzregionen auch die Kantonsregierungen zuständig.

3 Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über

Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone in den Grenz- regionen.

Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität Die Katastrophenhilfe wird neutral, unparteilich und frei von politischen Überle- gungen geleistet.

Art. 5 Subsidiarität Die Katastrophenhilfe wird primär mit zivilen Mitteln geleistet. Reichen diese nicht aus, so können mit dem Einverständnis der Behörden des Einsatzstaates auch Armeemittel eingesetzt werden.

Art. 6 Arten von Hilfeleistungen Die Schweiz leistet Katastrophenhilfe, indem sie: a. Hilfsmannschaften oder einzelne Spezialistinnen oder Spezialisten entsen- det; b. Hilfsgüter liefert und Transportmittel zur Verfügung stellt; c. Geldleistungen erbringt.

2. Abschnitt: Mittel für die Katastrophenhilfe im Ausland

Art. 7 Ziviles Instrument des Bundes 1 Das zivile Instrument des Bundes für die Katastrophenhilfe im Ausland ist die Ab- teilung Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Die Abteilung leistet Einsätze selbstständig und unterstützt internationale und schweizerische humanitäre Partner- organisationen. Sie bietet ihre Hilfe territorial unbeschränkt in den Bereichen Prä- vention, Rettung, Überleben und Wiederaufbau an. 2 Der Delegierte für humanitäre Hilfe und Chef SKH (Delegierter) verfügt über das SKH und weitere besondere Mittel. Dazu gehört namentlich die Rettungskette

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Schweiz, welche im Falle von Zerstörungen in der Ortung, Rettung und Erstversor- gung von Verschütteten spezialisiert ist. 3 Angehörige der Armee können in der Rettungskette Schweiz als Freiwillige einge- setzt werden.

Art. 8 Armeemittel

1 Auf Antrag des Delegierten können Armeemittel im Ausland für Rettungs- und

Überlebensmassnahmen eingesetzt werden. Über weiter gehende Massnahmen ent- scheidet der Bundesrat.

2 Grenzüberschreitende Spontanhilfe kann nur vom Eidgenössischen Departement

für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Einvernehmen mit dem EDA angeordnet werden. 3 Der Führungsstab des Generalstabschefs / Koordinations- und Leitstelle Katastro- phenhilfe des VBS (GSC/KLK-VBS) entscheidet über die Ausrüstung der Angehö- rigen der Armee. Angehörige der Armee sind grundsätzlich unbewaffnet.

Art. 9 Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden

1 Die zivilen Mittel der Grenzkantone oder ihrer Gemeinden können auf Ersuchen

der zuständigen Behörden des Einsatzstaates und nach Massgabe des kantonalen Rechts und der zwischen der Schweiz und ihren Nachbarn getroffenen Katastro- phenhilfeabkommen in den Grenzregionen eingesetzt werden. 2 Mittel des Zivilschutzes können im Ausland für Rettungs-, Schutz-, Hilfe-und Be- treuungsmassnahmen in den Grenzregionen eingesetzt werden. Über eine weiterge- hende Verwendung entscheidet die für das Aufgebot zuständige Behörde.

3 Ausserhalb der Grenzregionen können Mittel des Zivilschutzes im Rahmen des

SKH oder der Rettungskette Schweiz unter deren Leitung eingesetzt werden.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 10 Einsatzentscheid und Aufgebot

1 Über Katastrophenhilfeeinsätze des Bundes entscheidet der Delegierte. Er kann

beim Führungsstab GSC/KLK-VBS, beim Bundesamt für Zivilschutz und bei weite- ren Bundesbehörden den Einsatz verfügbarer Mittel beantragen.

2 Über Einsätze von Armeeformationen entscheidet der Bundesrat auf Antrag des

VBS und des EDA.

3 Für Einsätze mit der Rettungskette Schweiz stellt der Führungsstab GSC/KLK-

VBS dem Delegierten die verfügbaren Mittel der Armee direkt zur Verfügung.

4 Über Einsätze von Zivilschutzformationen in den Grenzregionen entscheiden der

Bundesrat, die Grenzkantone oder deren Gemeinden.

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Art. 11 Leitung und Führung 1 Der Delegierte bezeichnet eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter. Die Ein- satzleiterin oder der Einsatzleiter leitet und koordiniert alle schweizerischen Hilfs- mannschaften vor Ort.

2 Der vom Generalstab bezeichnete militärische Kontingentskommandant und der

Leiter der Zivilschutzformationen werden der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter zur Zusammenarbeit vor Ort zugewiesen. Sie tragen die Verantwortung für die Füh- rung der Truppe bzw. der Zivilschutzformationen.

3 Werden in den Grenzregionen nur Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden

eingesetzt, leiten und koordinieren die kantonalen Behörden oder eine von ihnen be- zeichnete Einsatzleiterin bzw. von ihnen bezeichneter Einsatzleiter die Hilfeleistung.

Art. 12 Einsatzverantwortung

1 Für den Einsatz der Mittel des Bundes sowie für den gleichzeitigen Einsatz von

Bundesmitteln und kantonalen Mitteln ist der Delegierte verantwortlich. 2 Werden nur Mittel der Grenzkantone oder deren Gemeinden eingesetzt, so sind die für den Entscheid und das Aufgebot zuständigen Behörden für den Einsatz verant- wortlich.

Art. 13 Gesamtleitung und Koordination 1 Die schweizerischen Hilfeleistungen erfolgen unter der Gesamtleitung der Behör- den des Einsatzstaates oder der sie unterstützenden internationalen Organisationen. 2 Die schweizerischen Hilfeleistungen werden mit den Hilfeleistungen des Einsatz- staates und der ihn unterstützenden internationalen Organisationen sowie mit denje- nigen anderer unterstützender Staaten koordiniert.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Status Die Hilfsmannschaften sind für die Dauer des Einsatzes der Gesetzgebung des Ein- satzstaates unterstellt. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen mit dem Ein- satzstaat.

Art. 15 Ausbildung und Leistungsstandards Bund und Kantone sorgen dafür, dass Ausbildung, Leistungsvermögen und Spezial- geräte ihrer Hilfsmannschaften den international anerkannten Standards entspre- chen.

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Art. 16 Einsatzkosten 1 Die Katastrophenhilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleiben Regelun- gen internationaler Abkommen.

2 Die Kosten für die schweizerische Katastrophenhilfe im Ausland werden vom auf-

bietenden Gemeinwesen getragen.

3 Die Departemente des Bundes tragen die Kosten für den Einsatz ihrer Mittel.

Art. 17 Schadenersatz Soweit sich aus den internationalen Abkommen nichts anderes ergibt, haftet der Bund für Schäden, die Angehörige des SKH, des Zivilschutzes oder der Armee Drit- ten zufügen, nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19584, des Zivilschutzgesetzes oder des Militärgesetzes.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug Die an der Katastrophenhilfe im Ausland beteiligten Departemente des Bundes voll- ziehen diese Verordnung.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Dezember 19855 über den Einsatz Angehöriger der Luft- schutztruppen für die Katastrophenhilfe im Ausland wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft.

24. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11637 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 170.32 5 AS 1985 1872, 1987 1138

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