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AS 2001 3068

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom 24. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 19531 wird wie folgt geändert:

Art. 17a 1a. Eidgenös- 1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbststän- sisches Amt für das Zivilstands- digen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt: wesen

1. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personen-

standes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung sowie die Sicherstellung der Register und Belege;

2. Inspektion der Zivilstandsämter, der kantonalen Aufsichts-

behörden und der kantonalen Zivilstandsarchive;

3. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden;

4. Erfüllung von weiteren in dieser Verordnung erwähnten Auf-

gaben.

2 Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsur-

kunden direkt mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.

Art. 52 Ziff. 1 Ausser den Berichtigungen, Ergänzungen und Löschungen werden am Rande der Einzelregister und deren Doppel angemerkt:

1. im Geburtsregister: die Anerkennung und die Adoption sowie

die Aufhebung dieser Akte, die Feststellung der Vaterschaft, die nachträgliche Eheschliessung der Eltern, die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter sowie die Vornamensänderung und die Geschlechtsänderung;

1 SR 211.112.1

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Zivilstandsverordnung AS 2001

Art. 94 Ziff. 10 Das Eheregister soll enthalten:

10. die Unterschriften (Art. 159 Abs. 4).

Art. 115 Abs. 2bis 2bis Bei Geschlechtsänderung wird der betroffenen Person ein neues Blatt eröffnet, wenn für diese bereits bisher ein eigenes Blatt geführt wurde.

Art. 117 Abs. 2 Ziff. 18

2 Im Textteil werden rechts eingetragen:

18. bei Geschlechtsänderung:

in Klammern das Datum der Rechtskraft des Urteils und ge- gebenenfalls der Hinweis auf das Nachfolgeblatt.

Art. 130 Abs. 1 Ziff. 9a

1 Die Gerichte melden Urteile über:

9a. Geschlechtsänderung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes;

Art. 188m

12. Anmerkung 1 Vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Geschlechtsänderungen werden auf

von Geschlechts- änderungen im Verlangen im Geburtsregister am Rand angemerkt. Geburtsregister

2 Zuständig für die Entgegennahme des Gesuchs ist die kantonale Auf-

sichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons, in dem das Ge- burtsregister geführt wird.

Art. 188n 13. Elektronische 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bereitet in Zu- Führung der Personenstands- sammenarbeit mit den Kantonen die landesweite elektronische Füh- register rung der Personenstandsregister in einer zentralen Datenbank vor.

2 Das Bundesamt für Justiz leitet das Projekt und ist namentlich für

folgende Aufgaben zuständig:

1. Es erarbeitet die Konzepte für die Informatik, die Organisa-

tion, den Betrieb, die Finanzierung und die elektronische Er- fassung der Personenstandsdaten, die in Papierform vorliegen (Rückerfassung).

2. Es leitet die Realisierung der zentralen Teile des Systems.

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3. Es führt Betriebsversuche durch und bestimmt die an diesen

teilnehmenden Zivilstandsbehörden.

4. Es leitet die Einführung und Verbreitung des Systems.

3 Während der Betriebsversuche wird der Personenstand zusätzlich

nach den bisherigen Regeln in den bestehenden Registern beurkundet. Verbindlich im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 ZGB2 bleibt aus- schliesslich diese Beurkundung.

4 Mit der Einführung des neuen Systems werden die elektronisch be-

urkundeten Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 ZGB verbindlich. Werden für Personen alle aktuellen Daten aus bisherigen Familien- registern übernommen, so ist dort die Beurkundung formell abzu- schliessen und auf das neue System zu verweisen. Im neuen System wird auf die Fundstellen in den bisherigen Familienregistern verwie- sen.

5 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt die für die

Betriebsversuche sowie für die Einführung und Verbreitung des neuen Systems nötigen erfassungstechnischen Weisungen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

24. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11664 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 210

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